E-Commerce für Verlage

E-Commerce für Verlage

E-Commerce für Verlage

Mit User Stories den perfekten Webshop für Ihren Verlag entwickeln

 

Webshops erhöhen den Umsatz, wenn sie auf den Nutzer ausgelegt sind. Wie gelingt die Fokussierung auf den Kunden? Im Folgenden möchten wir Ihnen die Inhalte unseres Fachvortrags auf der Frankfurter Buchmesse 2019 erläutern. Wir wünschen viel Freude beim Kennenlernen einiger neuer Methoden und Ansätze!

Auch in diesem Jahr sind wir wieder mit einem spannenden Fachvortag zum Thema “Nachhaltige Buchproduktion” auf der Leipziger Buchmesse vertreten. Gerne können Sie über folgenden Link die Unterlagen anfordern:  https://open.junixx.fm/fachvortrag-lbm2024/

Das Problem: mangelnde Fokussierung auf den Kunden

In Unternehmen herrscht nicht selten eine Fokussierung auf interne anstatt auf externe Zielgruppen. Die Befindlichkeiten der eigenen Mitarbeiter und die vermeintlich beste Lösung für das Unternehmen dominieren gegenüber den Wünschen und Bedürfnissen der Endkunden. Eine solche Denkweise ist auf den ersten Blick nicht verwunderlich. Den Status quo zu wahren und sich um seine eigenen Bedürfnisse zu kümmern, liegt in der Natur des Menschen. Im Wirtschaftsleben werden jedoch Umsätze durch Kunden generiert. Deshalb ist es wichtig, die Unternehmensstrategie auf den Kunden auszurichten. 

Die schlechte Nachricht vorab: Es gibt keine Musterlösungen. Jedes Unternehmen hat eigene Produkte, eine eigene Identität und eigene Kunden. 

Die gute Nachricht: Weil es keine Musterlösung gibt, müssen Sie Ihre Kunden kennenlernen. Wissen, das Gold wert ist.

In diesem Artikel stellen wir Ihnen die Konzepte und Tools “Customer Journey”, “User Story” und “MVP-Kette” vor. Diese drei Ansätze können Sie auf verschiedenste Arten anwenden. Ihr Ziel ist immer, das Produkt auf die Bedürfnisse seines Nutzers zu zuschneiden.

Was ist eine Customer Journey?

Die verschiedenen Phasen eines Kaufprozesses lassen sich als Customer Journey bezeichnen. Eine Customer Journey kann sowohl on-  als auch offline abgebildet werden. Die Reise beginnt nicht erst bei der tatsächlichen Bestellung in Ihrem Webshop, sondern möglicherweise bereits bevor ein potentieller Kunde von Ihrer Marke überhaupt weiß. Eugene Schwartz entwickelte das „5 Levels of Awareness“-Modell, das fünf Phasen eines Kaufprozesses beschreibt. Schwartz’ Ausarbeitung einer Customer Journey ist nicht die einzige und viele Wirtschaftsexperten haben alternative Modelle entwickelt. Wir bewerten das „5 Levels of Awareness“-Modell als gelungen und griffig. Mit der Hilfe eines solchen Modells können Sie erkennen, welche Bedürfnisse der Nutzer in welcher Kaufentscheidung hat. Gehen Sie hierauf entsprechend ein.

Das „5 Levels of Awareness“-Modell

 

1. Unaware

Das erste Level ist die “Unbewusste”-Phase. Eine Art Grundstimmung: Ihrem potentiellen Kunden geht es gut. Ihm ist kein Problem bewusst, welches er lösen möchte. In diesem Level sind Konsumenten sehr beeinflussbar durch äußere Reize wie Werbung, Empfehlungen und Gespräche. Durch gezielte Werbung kann dem Kunden beispielsweise auffallen, dass es ein Bedürfnis gibt, das er stillen möchte.

 

2. Problem Aware

Der Nutzer ist sich nun eines Problemes bewusst. Er möchte es lösen. Noch hat der Nutzer keine Idee für eine Lösung. Er setzt sich intensiv mit seinem Problem auseinander. Deshalb sucht er sehr breit und lässt sich gerne inspirieren.

 

 

3. Solution Aware

Die ersten Suchen und Recherchen haben dem Nutzer gezeigt, dass es Lösungen für sein Bedürfnis gibt. Er präferiert noch kein spezielles Produkt oder hat sich für einen bestimmten Service entschieden. Es ist wichtig, dass er auf Ihre Marke und Produkte stößt, um sie als Lösung wahrzunehmen. Kunden sind in dieser Phase sehr offen für deutliche Angebote.

 

 

 

4. Product Aware

Wir befinden uns in der heißen Phase der Kaufentscheidung. Der Kunde hat einen Anbieter oder ein Produkt kennengelernt und erstes Interesse. Nun muss der Nutzer vom Angebot überzeugt werden. Die Überzeugungsarbeit muss hierbei unterschiedlichen Kundentypen angepasst werden: Ein zurückhaltender, skeptischer Käufer muss darauf vertrauen können, dass er Produkte zurückschicken und umtauschen kann. Für einen impulsiven Käufer ist ein schneller und zuverlässiger Versand überzeugender.

 

 

 

 

5. Most Aware

Der Kunde hat bei Ihnen bzw. Ihr Produkt gekauft. Herzlichen Glückwunsch. Hier endet Ihre Kundenbindung aber nicht. Bieten Sie ihm ein tolles Versanderlebnis und eine gute Betreuung nach der Kaufentscheidung. Kann er bei Fragen den Support erreichen? Erhält er ein Feedback auf seine Rezensionen? Fühlt er sich weiterhin gut aufgehoben, wird der Nutzer selbst zum Multiplikator Ihrer Marke, teilt seine hervorragenden Erfahrungen und wird wieder auf Ihre Services und Produkte zurückgreifen.

 

 

 

Was ist eine User Story?

Mit Hilfe einer User Story können Sie Bedürfnisse und Ziele Ihrer Kunden konkret erfassen. Die User Story lässt sich als einfache Formel darstellen: 

Im Zuge von jedem Entwicklungsvorhaben sollten Sie sich zunächst der oben gezeigten Faktoren bewusst werden. Formulieren Sie die entsprechende User Story, machen Sie diese sichtbar (ausdrucken und aufhängen, zentral in Präsentationen einbauen etc.) und prüfen Sie jede neue Idee mit der User Story, bevor Sie Ressourcen in Entwicklungen investieren.

MVP Ketten

MVP Ketten, sind eine nette Gedankenstütze, um die Präsentation einzelner Informationen persönlicher für den Nutzer zu gestalten. Die einzelnen Buchstaben des Akronyms MVP stehen für

M = Merkmal
V  = Vorteil
P  = Persönlicher Nutzen

Mit der Abbildung eines “Merkmals”, stellen Sie dem Nutzer die grundlegende Information zur Verfügung. Das ist besser als keine Information, bindet den Nutzer aber nicht persönlich an Ihren Service oder Ihr Produkt. Jede Information lässt sich auch als “Vorteil” für den Nutzer formulieren. Ihr Kunde fühlt sich dadurch verstärkt wahrgenommen. Im Bestfall ist eine Information aber als “Persönlicher Mehrwert” für Ihren Nutzer dargestellt. Ihr Kunde verknüpft Ihren Service und Ihr Produkt unmittelbar mit seiner aktuellen Situation und wird überzeugt, sich auf eine Bestellung einzulassen. Zur Verdeutlichung hier drei MPV Ketten. Nehmen Sie die Steigerung der Fokussierung auf den Kunden wahr?

Merkmal: auf Lager (schwach)
Vorteil: sofort lieferbar (schon besser)
Persönlicher Mehrwert: Das Paket ist am XX.XX.XXX bei Ihnen (gute Lösung)

Merkmal: 14 Tage Rückgaberecht (schwach)
Vorteil: Kostenloser Rückversand (schon besser)
Persönlicher Mehrwert: Sie können alles bequem zu Hause anprobieren (gute Lösung)

Merkmal: Rund-um-Service (schwach)
Vorteil: Sie müssen sich um nichts kümmern (schon besser)
Persönlicher Mehrwert: Transport, Aufbau, Müllentsorgung erledigen alles wir für Sie. Sie müssen sich nur über Ihr neues Möbelstück freuen. (gute Lösung)

Achten Sie auf Ihre Wortwahl und vermeiden Sie Worthülsen. Formulieren Sie immer klar. Wären Sie ein Nutzer, der Ihren Webshop zum ersten Mal aufruft – würden Sie sich gut und informiert fühlen? Wird überhaupt verstanden, was Sie ausdrücken wollen? Machen Sie schnelle Tests, indem Sie Kollegen aus anderen Abteilungen oder Freunde Websites und Webshops testen lassen. 

Es hat niemals ein Ende …

Die Optimierung Ihres Webshops auf Kundenbedürfnisse beinhaltet optische, inhaltliche und strukturelle Maßnahmen. Eine Verbesserung ist niemals abgeschlossen. Sehen Sie den Willen zur Optimierung als Kreislauf: Analysieren, Verbessern, Überprüfen und wieder von vorne.

Nur so können Sie langfristig die Bedürfnisse Ihrer Nutzer bedienen. Und wir wissen alle: Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit. Suchen Sie nach blinden Flecken, die Sie mit Ihrer Unternehmensbrille nicht wahrnehmen. Arbeiten Sie mit externen Testern und Dienstleistern zusammen. Die eigene Außenwirkung können Sie nur schwer selbst beurteilen.

Um Ihnen den Start in Ihre Optimierungsvorhaben zu erleichtern, möchten wir Ihnen hier noch einige , grundlegende Gedanken mit auf den Weg geben:

 

  • Innerhalb von zwei Sekunden entscheidet der Nutzer, ob er Ihren Webshop als vertrauenswürdig einstuft. Der erste Eindruck muss professionell sein!
  • Der Nutzer muss immer auf alle relevanten Informationen sofort zugreifen können. Entscheiden Sie anhand von User Stories nach der Analyse der Customer Journey, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt der Reise relevant sind. 

Sorgen Sie dafür, dass der Nutzer zu jeder Zeit positiv von Ihrem Webshop überzeugt ist, wenn er sich unterbewusst diese drei Fragen stellt:  

  • Warum sollte ich hier kaufen?
  • Warum sollte ich ein Produkt in den Warenkorb legen?
  • Was macht den Verlag aus?

Wir unterstützen Sie und Ihr Unternehmen in allen Phasen der Optimierung Ihres Webshops. Vom Workshop zur Ermittlung Ihrer Nutzergruppen über die technische Umsetzung bis zu Support und Erfolgsmessung nach Abschluss der Optimierung. 

Außerdem bieten wir eine umfangreiche Softwarelösung für Verlage, welche Ihnen mehr als 400 Funktionen für alle Bereiche Ihres Verlages liefert. Einzelne Module decken die Tätigkeiten des jeweiligen Bereichs Ihres Verlages ab und schaffen somit ein intuitives Workflow-System für Ihre Mitarbeiter.

Gerne stellen wir Ihnen alle Möglichkeiten und Funktionen bei einer Erstberatung vor. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für einen ersten Kennenlerntermin remote oder vor Ort.

Wir freuen uns auf ihre Kontaktaufnahme per E-Mail oder Anruf!

info@juni.com | 069 5077 5780

 

Künstliche Intelligenz im Verlagswesen

Künstliche Intelligenz im Verlagswesen

Künstliche Intelligenz im Verlagswesen

Das Thema Künstliche Intelligenz nimmt mit großen Schritten den öffentlichen Diskurs ein. Von einfachen Automatisierungen bis hin zu komplizierten Algorithmen bleibt der Mensch der intelligenten Maschine gegenüber kritisch: Was kann sie und bis zu welchem Ausmaß? Und vor allem: Ist die Gefahr, die sie darstellt, größer als ihr Nutzen? Die gute Nachricht bleibt, dass nach wie vor nichts den intuitiven, komplex denkenden und künstlerischen Menschen ersetzen kann. Trotzdem stellt sich auch für uns die Frage:  Wie lassen sich Künstliche Intelligenz und das Verlagswesen verbinden? Gerne stellen wir Ihnen hier Beispiele aus der Branche vor.

Prozessautomatisierung

25% ausgewählter Verlage Deutschlands nutzen bereits Künstliche Intelligenz (im Folgenden auch KI genannt) zu einem gewissen Ausmaß. (Quelle Buchreport). Eventuell gehören Sie auch schon dazu oder denken darüber nach, KI Schritt für Schritt in Ihren Workflow einzubauen. Die Automatisierung von Aufgaben und Prozessen ist wohl die populärste Form der KI.

Sie reicht von der bloßen Automatisierung von Formatierung und Seitenausrichtung bis hin zu automatischer Plagiatserkennung. Aufgaben, die sonst der Mensch mühsam hätte nur geringfügig verrichten können, werden von diesen Programmen übernommen. Dazu gehören auch Bereiche, wie die Automatisierung von Übersetzungen, Recherchehilfe bei der Wissensarbeit, Suchmaschinenoptimierung, sowie die automatische Erstellung von Verträgen.

Sie sehen, die Möglichkeiten, KI in Ihrem Unternehmen einzubauen, sind schier grenzenlos. Wie immer gilt auch hier, dass Sie sich und Ihren Verlag am besten kennen und wissen, wo Sie von der Unterstützung einer KI profitieren können. Viele der automatisierten Programme sollen nämlich auch nicht den  Menschen komplett ersetzen, sondern nur eine Vorarbeit leisten und nie autonome Entscheidungen treffen.

Datenanalyse

KI kann jedoch nicht nur langwierige Aufgaben für sie übernehmen oder vorarbeiten, sondern auch Analysen für sie durchführen. Füttern Sie der richtigen Technologie die richtigen Daten, wissen Sie schon bald mehr über das Lese- und Kaufverhalten Ihrer Kundschaft, Ihrer Zielgruppen und mehr. Dabei spielen Aspekte, wie das Erkennen von komplexen Zusammenhängen, sowie Algorithmen, die Trends voraussagen und vor künftigen Krisen rechtzeitig warnen können, hinein.

Personalisierung & Kundenfokus

Wie in unserem Artikel zum Kundenfokus im Verlagswesen bereits thematisiert, spielt das Thema Personalisierung und Kundenfokus eine große Rolle, was die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen betrifft. Schon allein durch einfache Add-ons, wie Chatbots, können sie KI für sich nutzen und so ihrer Kundschaft eine direkte virtuelle Ansprech-”Person” auf Ihrer Website bieten – ein Umstand, der nur durch KI erst ermöglicht werden kann.

Herausforderungen

Doch wo ist der Haken? Das Thema Künstliche Intelligenz hört sich für einige nach einer frühzeitig eingetretenen Utopie (oder Dystopie) an. Die Herausforderungen, denen sich Ihr Unternehmen bei der Einführung von KI stellen muss, sind einerseits hohe Investitionssummen, als auch verhältnismäßig unsichere Ergebnisse. Auch stehen Sie hier auch wieder – wie bei den meisten Technologien der digitalen Transformation – vor dem Thema der Datensicherheit. Vor allem personenbezogene Daten müssen mit oberster Vorsicht behandelt werden.

Beispiele aus der Branche

Gerne stellen wir Ihnen konkrete Beispiele aus der Buchbranche vor, um sich ein direktes Bild von den Möglichkeiten machen zu können, die es im Rahmen der Künstlichen Intelligenz für Verlagshäuser gibt.

Bestseller-Vorhersage “Lisa”

“Lisa”, entwickelt von den Gründern von QualiFiction, ist eine Software, die Bestseller vorhersagen soll. Mithilfe von Analysen leistet die Software eine erste Einschätzung dazu, wie sich ein Manuskript auf dem Markt beweisen wird. Die Software wurde mit Mustern gefüttert, die einen erfolgreichen Roman ausmachen, nach welchem die KI in den Manuskripten sucht. “Lisa” soll eine Assistenz für Verlage darstellen. Der Job des Lektors ist demnach auf keinen Fall zu ersetzen, doch die maschinelle Hilfestellung durch Analysen und Vorhersagen kann bei der Einschätzung von Erfolgen helfen. 

Hier können Sie mehr über “Lisa” lesen

Assistenzprogramm “Aliena”

Die von Scriptbakery entwickelte Software “Aliena” soll ebenfalls eine Unterstützung des Lektorats darstellen. Hier geht es darum, Manuskripte zielgruppengerecht vorzusortieren, auszusortieren, was nicht in das Verlagsprogramm passt und somit dem Lektorat mühselige Arbeit zu ersparen. “Aliena” liefert eine erste grobe Zusammenfassung des Inhalts und sortiert und bewertet nach Lesbarkeit und zu erwartenden Korrekturaufwand. 

Hier können Sie erfahren, wie “Aliena” funktioniert

So kann juni.com Sie unterstützen

Die Themen Automatisierung und Digitalisierung sind noch Neuland für Sie? Wir von juni.com kennen uns besonders mit den Möglichkeiten und Hindernissen des digitalen Wandels aus. Als Profi können wir Ihnen bei den Themen Verlagssoftware, Webshops und auch Datenschutz unter die Arme greifen. Kontaktieren Sie uns gerne per Mail unter info@juni.com oder telefonisch unter 069 5077 5780. Gemeinsam finden wir die richtige Lösung für Ihren Verlag.
8 Beispiele für gelungenes Content-Marketing

8 Beispiele für gelungenes Content-Marketing

8 Beispiele für gelungenes Content-Marketing

Um mit spannenden Inhalten neue Kunden zu gewinnen und Stammkunden auch für die Zukunft zu binden bietet Content-Marketing vielfältige und spannende Möglichkeiten.

Wir stellen hier acht ganz verschiedene Beispiele vor, die mit Content-Marketing ganz unterschiedliche Produkte bewerben, ganz unterschiedliche strategische Ziele verfolgen aber immer eins gemeinsam haben: Mit aufregenden Inhalten die Zielgruppe erreichen und aus der Masse der langweiligen Werbebotschaften heraus stechen. Lassen Sie sich für Ihre Marketingkampagnen davon inspirieren! 

1. Geschichten als Werbeträger: BMW und Lufthansa 

Corporate Content-Marketing auf Streamingplattformen muss nicht langweilig und monoton sein. Obwohl Informationen rund um und über das Unternehmen interessant sein können, konsumieren Nutzer gerne Inhalte, die spannend sind und – noch wichtiger – einen vor allem nicht mit Verkaufsargumenten erschlagen. Das zeigen Lufthansa und BMW mit ihrem Podcast-Angebot. Egal ob die dystopische Zukunftsphantasie “Hypnopolis” oder Klaras mysteriöse Geschichte in “Backup”, diese beiden Unternehmen verstehen eins: Leute mögen Spannung und Spannung entsteht durch Geschichten. 

Der Podcast “Hypnopolis” von BMW

Der Podcast “Backup” von Lufthansa

2. Selbst Fan werden: Netflix Geeked

Begegnen Sie Ihrer Zielgruppe auf Augenhöhe. Nicht immer ist professionelles Fachjargon die richtige Herangehensweise. Niemand versteht das besser als der Streaming-Gigant Netflix: Neben professionellen Updates, versteht sich das Unternehmen darin, sich selbst unter “Netflix Geeked” als Fan zu vermarkten. Den Fans von Serien und Filmen wird auf mehreren sozialen Netzwerken genau das geliefert, was sie möchten: Mehr Content. Und das von einem Account, der sich selbst als einer von ihnen – als Fan – versteht. 

Instagram-Beitrag von Netflix Geeked über die Hit-Serie “Stranger Things”

Twitter-Post von Netflix Geeked über die Netflix-Serien “Bridgerton” und “Shadow and Bone”

3. Social Media nutzen: Suhrkamp Espresso

Social-Media-Plattformen gehören neben Streamingdiensten mittlerweile zu den wichtigsten Kanälen, über die Content fließt. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser Netzwerke aus. Suhrkamp geht mit gutem Beispiel voran: Neben einem ansprechendem Auftritt auf Instagram nutzt der Verlag unter anderem YouTube, um in der Videoreihe “Suhrkamp Espresso” ihren Katalog passend zu gesellschaftlichen Themen vorzustellen. Gesellschaftliche Relevanz und Content-Marketing gehen hier Hand in Hand.

Instagram-Feed von Suhrkamp

Videoformat “Suhrkamp Espresso” von Suhrkamp auf YouTube

4. Community Challenges: Starbucks White Cup Contest

Content-Marketing muss nicht nur von einer Seite kommen: Durch Community Challenges können Sie Ihre Zielgruppe dazu animieren, selbst aktiv zu werden. Setzen Sie einen Preis für den Gewinner fest und werden Sie kreativ. Starbucks ging 2014 mit dem viralen “White Cup Contest” voran, bei welchem die Kundschaft dazu aufgefordert wurde, ein neues Design für die Pappbecher zu entwerfen. Das geht auch in der Verlagsbranche: Um 50.000 Follower auf Instagram zu feiern, ließ dtv seine Follower ihr Lieblingscover rekreieren.

Starbucks Aufruf zum “White Cup Contest” in 2014

dtv feiert 50.000 Follower und ruft auf, beim dazugehörigen Gewinnspiel teilzunehmen

5. Unternehmensblog: Daimler-Blog & Magazin für Mobilität und Gesellschaft (Mercedes Benz)

2007 startete das damals als Daimler AG bekannte Unternehmen den Daimler-Blog und war in den folgenden Jahren das Aushängeschild für einen Corporate Blog made in Germany. Doch 2019 nach 12 Jahren, 2184 Beiträgen von mehr als 1243 Daimler-Mitarbeiter und Gastautoren wurde der Daimler-Blog beendet und als Nachfolger das Magazin für Mobilität und Gesellschaft als neue Contentplattform für die Mercedes Benz Group geschaffen.

Spannend und lehrreich sind die Gründe für den Wechsel des Formates und der Inhalte. Während der Daimler-Blog in Tagebuchform aus der Sicht der einzelnen Mitarbeiter berichtete und somit den Fokus mehr auf das Kleinteilige und Spezialisierte legte hat das Magazin für Mobilität und Gesellschaft die großen Themen rund um Gesellschaft, Technologie oder Strategie aus der Perspektive von Mercedes Benz im Blick. Einer der Gründe für den Wechsel des Formats und der Inhalte war, dass die gesellschaftlich relevanten Themen von heute wie Nachhaltigkeit und Mobilitätswende in ihrer Gänze schwer von den einzelnen Mercedes Benz Mitarbeitern erzählt werden können.

Doch ist das Format des Magazin für Mobilität und Gesellschaft wirklich erfolgreich? Die Frequenz von neuen Artikeln ist nicht sehr mehr sehr hoch. Im Jahr 2022 wurde bisher (Stand April 2022) lediglich ein einziger Artikel veröffentlicht. Vielleicht ist das Ziel über gesellschaftliche Themen in dieser Dimension als Automobilhersteller zu berichten etwas zu hoch gegriffen? 

Der Daimler-Blog und das sein Nachfolger zeigen in jedem Fall, dass eine Content-Marketing Strategie im digitalen Zeitalter nie ganz fertig ist, sich auch dem gesellschaftlichen Wandel anpassen muss und dass das Experimentieren und sich selbst hinterfragen nie aufhört.

Vom Unternehmensblog zum Unternehmensmagazin: Content Marketing muss immer wieder neu gedacht werden.

6. Youtube als Marketinginstrument: Kanzlei WBS 

Täglich liefert Rechtsanwalt Christian Solmecke auf dem Youtube Kanal der Kanzlei WBS ein Video rund um rechtliche Themen. Auch wenn für die großen Youtuber durch die Videos selbst nennenswerte Umsätze gemacht werden können liegt der Fokus beim Youtube Kanal von WBS klar beim Marketing für die Rechtsdienstleistungen der Anwaltskanzlei und für die Fach- und Sachbücher von Christian Solmecke. 

Die hohe Frequenz an Videos und der Fokus auf die rechtliche Einordnung von tagesaktuellen Themen sorgt für eine große Reichweite des Formats auf Youtube. Die auf Medien, E-Commerce und Internet spezialisierte Kanzlei erreicht über die sozialen Medien wichtige Teile Ihrer Zielgruppe und macht sich als Marke bekannt.

Die Erfolgsfaktoren sind hier die hohe Frequenz an neuen Inhalten und die Deckungsgleichheit der geschäftlichen Schwerpunktbereiche mit den Themen der digital-affinen Zielgruppe.

Das erwartet man von einem echten Youtuber, von einem Anwalt wohl aber weniger: Jeden Tag neue Inhalte auf Youtube

7. Täglich Inhalte für die Fans: Warhammer-Community (Games Workshop)

Der Marktführer für Miniaturenspiele Games Workshop liefert auf der seiner Webseite umfangreiche Inhalte zu Spielen, Miniaturen, Büchern, Merchandize und Computerspielen aus dem eigenen und Lizenzprogramm. Täglich werden dort gleich mehrere Artikel rund um die Produkte und das Hobby veröffentlicht, so dass für Fans der Games Workshop spiele der tägliche Besuch der Website fast zur Pflicht geworden ist. 

Besonders spannend sind die Teaser zu bald erscheinenden Produkten über welche über Wochen oder Monate ein Hype rund um die Neuheiten aufgebaut wird. Weitere Inhalte sind Bilder aus der Community, exklusive Kurzgeschichten, kleine Comics, Regel-Updates für die Spiele und vieles mehr.

Die Warhammer-Community als Website existiert neben dem monatlichen Printmagazin “White Dwarf” und dem Abodienst “Warhammer+”. Mit diesen Formaten verfolgt Games Workshop unterschiedliche Content Strategien. Der Fokus der Warhammer-Community ist die Vermarktung von Neuheiten und die tägliche Dosis News für die Fans in kurzen, in 1-2 Minuten zu lesenden Artikeln. Das Printmagazin zum Preis von 9 Euro liefert deutlich längerer Artikel, hochglanz Bilder und beschäftigt sich mehr mit dem bestehenden Produktkatalog. Der Abodienst “Warhammer+” für monatlich 5,49 Euro liefert vor allem Videos rund um das Games Workshop Hobby aber auch eine digitale Lesefunktion von alten Publikationen wie alten Ausgaben des “White Dwarf” und Büchern, die nicht mehr gedruckt werden.

Täglich neues rund um die Fantasy- und Sci-Fi-Welten von Games Workshop

8. Eine Geschichte miterleben: Ein Alternate Reality Game für den Jugendroman Numbers

Unter einem Alternate Reality Game (ARG) versteht man eine Art Schnitzeljagd durchs Internet und durch das echte Leben. Der Veranstalter eines ARG erschafft eine spannende Geschichte und streut Hinweise und Rätsel, die von den Teilnehmern entschlüsselt werden müssen. Beide Seiten, Veranstalter wie auch die Community, erstellen dabei Inhalte und schaffen somit Reichweite. Content-Marketing muss nicht nur einseitig funktionieren.

Vor allem die Berichterstattung durch dritte Medien über das außergewöhnliche Projekt gilt als wichtiger Multiplikator der Marketinginhalte. Für die Verlagsbranche ist ein ARG besonders spannend, weil sich hier eine Geschichte mit einer Geschichte vermarkten lässt und ein narrativer Zugang zum Inhalt eines Romans eröffnet wird.

Der Verlag Chicken House nutze ein ARG um den Jugendroman “Numbers” von Rachel Ward zu bewerben. Im Rahmen des ARG wurde die Vorgeschichte des Romans aufgegriffen mit dem Ziel der jungen Zielgruppe eine außergewöhnliche Kampagne und ein unvergessliches Erlebnis zu bieten. Auf Websiten, Social Media Profilen, ominösen Mailings und Live-Events mit Schauspielern wurden Händler, Journalisten und die Community mit Hinweisen rund um die Geschichte versorgt.

Eine Karte mit Login-Code für eine Website, die Teil des ARG für den Roman “Numbers” war.

Unterstützung für Ihre Marketingkampagne

Wir von juni.com unterstützen Sie gerne bei den von Ihnen geplanten Marketingkampagnen.  Unser Fokus liegt dabei bei der visuellen Umsetzung von Marketingmaterialien und der Erstellung von Webseiten. Nehmen Sie für eine kostenlose Erstberatung Kontakt mit uns auf. Per E-Mail unter info@juni.com oder telefonisch unter 069 5077 5780.

 Mehr Infos über unsere Design-Dienstleistungen finden Sie auch unter: https://juni.one/

EU-Umsatzsteuerreform 2021 – das müssen Online-Händler nun beachten

EU-Umsatzsteuerreform 2021 – das müssen Online-Händler nun beachten

EU-Umsatzsteuerreform 2021 – das müssen Online-Händler nun beachten

Ab dem 1. Juli 2021 gilt in der gesamten EU ein neues Gesetz für den grenzüberschreitenden Handel mit Verbrauchern. Diese Regelungen betreffen vor allem Onlineshops, die in das EU-Ausland verkaufen. In diesem Artikel erklären wir die neuen Vorgaben und zeigen wie Sie diese für Ihren Webshop umsetzen können.

Neu ist, dass Händler von nun an bereits ab einem Gesamtumsatz von 10.000 Euro im gesamten EU-Ausland steuerpflichtig in den einzelnen EU-Ländern werden, sofern sie an Nichtunternehmer liefern. Die bisherigen Freigrenzen waren deutlich höher und die Mehrwertsteuer konnte in der Vergangenheit so häufig unkompliziert im Inland abgeführt werden.

Ab dem 1. Juli 2021 müssen Steuerbeträge direkt im Lieferland abgeführt werden, sobald die relativ geringe Umsatzschwelle von 10.000 Euro bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU erreicht wird.

Die Voraussetzungen

Damit die neue Mehrwertsteuerregelung zur Anwendung kommt, muss das konkrete Geschäft folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Es wird eine elektronische Dienstleistung (etwa Bereitstellung eines Downloads) an einen Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat erbracht oder es wird ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat geliefert
  • Die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro ist überschritten
  • Es handelt sich nicht um einen von der Regelung ausgenommenen Gegenstand

Ausgenommen sind:

  • Gebrauchtgegenstände
  • Kunstgegenstände
  • Sammlungsstücke
  • Antiquitäten
  • Fahrzeuge (neu und gebraucht)
  • Gegenstände, die montiert oder installiert geliefert werden

Im Ergebnis werden die neuen Regelungen dazu führen, dass nun auch kleinere Händler in fast allen EU-Staaten steuerpflichtig sein werden.

Die Umsatzsteuerpflicht in anderen EU-Ländern hat grundsätzlich zur Folge, dass sich der Online-Händler in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren lassen und eine entsprechende nationale Umsatzsteuer-ID beantragen muss.

Auch müsste der Online-Händler in jedem Zielland einen sogenannten Fiskalvertreter benennen, der die dortigen Umsatzsteuerpflichten und die Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen übernimmt.

Vereinfachung des Abführsystems durch OSS 

Um die nun deutlich komplexeren Regeln für die Händler abzufangen, hat der EU-Gesetzgeber das sogenannte „One-Stop-Shop“-Verfahren (OSS) eingerichtet.

Mit diesem Verfahren ist nur eine einmalige Registrierung im Heimatland des Online-Händlers notwendig. Somit entfallen die komplizierten Registrierungen für jedes Zielland.

Umsätze, die der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedsstaaten unterliegen, werden dann in einer besonderen Steuererklärung deklariert. Die Steuererklärung kann zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermittelt werden. Die Steuerschulden für alle belieferten Zielländer werden so insgesamt im Heimatland entrichtet.

Um am OSS-Verfahren teilzunehmen, ist eine einmalige Registrierung notwendig. Diese kann hier vorgenommen werden.

Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, um alle weiteren steuerrechtlichen Details zu besprechen.

Anforderungen an Webshops, Warenwirtschaftssysteme und Buchhaltung 

Damit die Steuererklärung alle relevanten Daten der Umsätze aus den Lieferländern enthält, muss auch Ihr Webshop, Ihr Warenwirtschaftssystem und Ihre Buchhaltungssoftware die entsprechenden Umsätze mit den je nach Lieferland abweichenden Mehrwertsteuersätzen abbilden können.

Besonders problematisch ist die Darstellung und Berechnung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze im Webshop.

Eine Lösung wäre es, für jedes Zielland einen Untershop (Subshop) einzurichten, um den Gesamtpreis (Nettopreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) auf diese Weise für jedes Zielland individualisiert anzeigen zu können. Dies ist jedoch sehr kostspielig und aufwendig.

Je nach Webshopsystem kann eine Funktion, die erkennt wo sich der Nutzer befindet und automatisiert die Mehrwertsteuer anpasst, einfach implementiert werden. Die von uns angebotenen Webshopsysteme Magento und Woocomerce sind hierzu in der Lage.  unterstützen Sie gerne bei der Anpassung für Ihren Webshop oder der Programmierung eines neuen Webshops. Mehr Informationen zu unseren Services zu Webshops und E-Commerce finden Sie hier.

Auch unsere Verlagssoftware mit integriertem  Warenwirtschaftssystem open.junixx.FM kann die Anforderungen zur Nutzung des OSS Verfahren darstellen.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und wir beraten Sie, wie unsere Lösungen für Ihr Online-Business eingesetzt werden können.

Schreiben Sie eine Mail an info@juni.com, rufen Sie uns unter 069 5077 5780 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

BGH-Urteil: Bitte um Zufriedenheitsbewertung ist Werbung und ohne Möglichkeit zum Widerspruch unzulässig

BGH-Urteil: Bitte um Zufriedenheitsbewertung ist Werbung und ohne Möglichkeit zum Widerspruch unzulässig

BGH-Urteil: Bitte um Zufriedenheitsbewertung ist Werbung und ohne Möglichkeit zum Widerspruch unzulässig

 

Der Bundesgerichtshof hat jüngst über die Klage eines Kunden entschieden, der in einer per E-Mail versendeten Kundenzufriedenheitsbefragung eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen hat. Was war geschehen: Der Kunde bestellte Ware über die Internetplattform „Amazon Marketplace“. Abgewickelt wurde der Verkauf durch Amazon. In der E-Mail mit der Rechnung des Verkäufers war auch die Bitte enthalten, eine Zufriedenheitsbewertung abzugeben und eine gute Bewertung abzugeben. In dieser Bitte sah der Käufer eine unaufgeforderte, unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen würde. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, dass so formuliert gar nicht im Grundgesetz steht. Es wurde nachträglich durch Verfassungsrichter aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) abgeleitet. Dieses Recht soll einen umfassenden Persönlichkeitsschutz zum Schutz der Sozial-, Privat- und Intimsphäre gewähren. Unter anderem tangiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch Gebiete wie Datenschutz und Werbung. Die Vorinstanzen wie das Landgericht Braunschweig hatten zunächst die Klage abgewiesen. Erst der BGH hat  zu Gunsten des Klägers entschieden.

 

Möglichkeit zum Widerspruch muss gegeben sein

Allgemein gilt, dass das Versenden von Werbung per elektronischer Post grundsätzlich ein Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers ist und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift, wenn dies ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgt. Eine Ausnahme davon besteht nach § 7 Abs. 3 UWG wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Ware oder Dienstleistung die E-Mailadresse des Kundens für  Direktwerbung für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet und der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Diese Möglichkeit eines Widerspruchs war jedoch gar nicht erst möglich im vorliegenden Fall. Der Bundesgerichtshof argumentiert, dass es dem Verkäufer zumutbar wäre, dem Käufer die Möglichkeit einzuräumen, dem Versenden von Werbung zu widersprechen, bevor dieser die erste Werbe-E-Mail erhält. Im vorliegenden Fall war dies dem Käufer nicht möglich, weil die Werbung direkt an der Rechnungs-E-Mail hing. Der Verkäufer ist damit rechtswidrig in die Privatsphäre des Käufers eingedrungen.

 

Auch Aufforderungen zu Bewertungen sind Werbung

Die Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ist eine Form der Direktwerbung, auch wenn die Befragung zusammen mit der Rechnung in einer E-Mail versendet wird. Werbung ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung, beispielsweise in Form von Imagewerbung. Eine positive Bewertung durch den Käufer sollte das Image des Verkäufers verbessern. Zusätzlich sollte sich der Käufer wieder mit dem Verkäufer und seinen Produkten auseinander setzen.

 

Was bedeutet das für E-Commerce Anbieter?

Werbe-E-Mails dürfen zwar ohne Einwilligung des Empfängers verschickt werden, wenn bereits geschäftlicher Kontakt bestanden hat, jedoch müssen dem Kunden bei der Erhebung umfangreiche Informationen über die Verwendung der Daten bereitgestellt werden. Außerdem muss dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, solchen Werbe-E-Mails widersprechen zu können. Neben diesen werberechtlichen Vorgaben verschärft die DSGVO die Nutzung von Werbe-E-Mails zusätzlich. Es empfiehlt sich für Werbe-E-Mails immer ausdrückliche Einwilligungen einzuholen.

Das Urteil VI ZR 225/17-LG Braunschweig ist auf der Website des Bundesgerichtshofes zu finden (link).

Datenschutz für Verlage

Datenschutz für Verlage

Wie und Wo Datenschutz anwenden?

 

Datenschutz für Verlage

 

Bald kommt die DSGVO und mit Ihr umfangreiche Pflichten zum Datenschutz, die auch Verlage empfindlich treffen können. Lesen Sie hier wie Sie ein Datenschutz-Management in Ihrem Verlag umsetzen. Am Ende des Artikels finden Sie noch eine Checkliste mit der Sie überprüfen können wie gut Ihr Unternehmen in Sachen Datenschutz aufgestellt ist.
 

Ab dem 25. Mai 2018 muss die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Deutschland angewandt werden. Verstöße gegen diese Regelungen können mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Ordnungsgelder, die durch Aufsichtsbehörden verhängt werden,  können bis zu 20 Millionen Euro reichen. Landesdatenschutzbehörden und Verbraucherschutzverbände besitzen ein Klagerecht, um hier aktiv zu werden. 

Auch wenn die Strafen empfindlich wirken –  wenn Sie Ihre Hausaufgaben in Punkto Datenschutz gemacht haben, sind Sie auf der sicheren Seite. Es wird nicht verlangt, das gesamte Unternehmen datenschutzkonform nach einem starren Muster auf den Kopf zu stellen. Aber von jedem Unternehmen wird nun gefordert, nach den eigenen Verhältnissen ein passendes Datenschutzmanagementsystem zu etablieren. 

Disclaimer: Dieser Artikel dient zu Informationszwecken und ist ausdrücklich nicht als rechtliche Beratung zu verstehen. Die juni.com GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargelegten Informationen. Aufgrund der umfangreichen Materie sind die vorliegenden Unterlagen nicht erschöpfend. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen dabei helfen, einen ersten Einblick in den Datenschutz und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen zu erhalten, um daraus die ersten Schritte zur Umsetzung für Ihr Unternehmen zu entwickeln.  Bei den Detailfragen sollten Sie auf einen ausgebildeten Datenschutzbeauftragten oder auf einen auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurückgreifen. Auch wir von juni.com bieten ein umfangreiches Beratungsangebot zum Thema Datenschutz im Rahmen von Softwareanwendungen an.

 

Warum eigentlich Datenschutz?

 

Persönliche Daten verraten viel über einen Menschen. Vielleicht viel mehr als die Öffentlichkeit oder unbekannte Dritte wissen sollten. Daten gelten als das Erdöl des 21. Jahrhunderts, entsprechend steht hinter Daten ein beachtlicher wirtschaftlicher Wert. Findige Geschäftsleute, die wertvolle Daten ohne den Willen der betroffenen Personen sammeln, mögen raffinierte Geschäftsmodelle daraus entwickeln, agieren ethisch aber zweifelhaft. Neben den wirtschaftlich auswertbaren Daten ist der Missbrauch von solchen, die Rückschlüsse auf politische und religiöse Überzeugungen oder sexuelle Vorlieben und gesundheitliche Situationen zulassen, für eine demokratische und pluralisierte Gesellschaft eine große Gefahr. Diskriminierungen im großen Stil wären anhand einer Erhebung jener Daten möglich. Heute sind Big Data-Systeme schon so weit entwickelt, dass nicht einmal sensible Daten im Detail erhoben werden müssen, um Rückschlüsse zuzulassen. Mustererkennungen bei verschiedensten, weniger sensiblen Daten macht dies möglich. Datenschutz bedeutet, dem Konzept des gläsernen Menschen vorzubeugen, staatliche und privatwirtschaftliche Überwachungsmaßnahmen zu beschränken und letztendlich das Machtungleichgewicht zwischen großen Organisationen und dem Individuum herzustellen. Datenschutz wird nicht selten als Menschenrecht gefordert. Jede und jeder soll selbst entscheiden dürfen, welche ihrer und seiner Daten wie verwendet werden.

 

Wir, als wirtschaftliche Akteure in der Medien- und Verlagsbranche, stehen dabei in einem Dilemma. Einerseits wollen wir für unsere Geschäftsmodelle selbst so viele Daten wie möglich sammeln und nutzen, auf der anderen Seite ist jeder von uns persönlich betroffen. Umso mehr sollten wir Wert darauf legen, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und im Rahmen des rechtlich Erlaubten zu operieren.

 

Begriffe im Datenschutz

 

Datenschutz: Datenschutz sind organisatorische und technische Maßnahmen gegen den Missbrauch von Daten.

 Personenbezogene Daten: Personenbezogene Daten sind sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

 Betroffener: Ein Betroffener ist ein Mensch, dessen Daten verarbeitet werden oder wurden.

 Verarbeiter: Ein Verarbeiter ist das Unternehmen, das die Daten verarbeitet oder verarbeitete.

 Auftragsverarbeiter: Ein Auftragsverarbeiter ist ein Dritter, der für einen Verarbeiter als Dienstleister Daten verarbeitet.

 Sensible Daten: Sensible Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder das Sexualleben. Auch Daten, die Kinder betreffen, sind als sensible Daten zu werten.

 

Die 6 Gebote des Datenschutzes

 Die folgenden “6 Gebote des Datenschutzes” fassen die wichtigsten Regelungen aus der DSGVO zusammen.

 

1. Gebot: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

 Prinzipiell ist jede Datenverarbeitung zunächst verboten. Ausnahmen bestehen bei  Einwilligung des Betroffenen und/oder einer gesetzlichen Erlaubnis.

 Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung liegt vor bei:

  • der Einwilligung des Betroffenen
  • der Erfüllung eines Vertrags, vorvertraglichen Maßnahmen, Anfragen
  • der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
  • lebenswichtigen Interessen
  • öffentlichem Interesse
  • berechtigtem Interesse des Unternehmens

Ein lebenswichtiges oder öffentliches Interesse sollte in Geschäftsfeldern der Medien- und Verlagsbranche irrelevant sein. Deutlich wichtiger ist hier, was unter einem berechtigten Interesse des Unternehmens aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO zu verstehen ist. Eine Vielzahl von Datenverarbeitungen könnten unter diesen Punkt fallen. Denkbar sind hier vor allem Datenverarbeitungen im Rahmen von Marketing- oder Vertriebsaktivitäten. Wenn eine Datenverarbeitung im Rahmen eines berechtigtem Interesse passiert, hat dies den großen Vorteil, dass dafür keine separate Einwilligung nötig ist.

Weiter unten finden Sie einen umfangreichen Abschnitt, der sich genauer mit Einwilligungen und dem berechtigtem Interesse auseinandersetzt.

 

2. Gebot: Datensparsamkeit

Nur die Daten, die wirklich benötigt werden, dürfen erhoben werden. Eine Datenverarbeitung muss entsprechend ihrem Zweck angemessen sein. Daten, die erhoben werden, müssen für das Ziel relevant sein und auf das notwendige Maß beschränkt werden.

 

3. Gebot: Zweckbindung

Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden. Sollte der Zweck wegfallen oder erreicht werden, müssen die Daten gelöscht werden.

 

4. Gebot: Datensicherheit

Es müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen werden. Das heißt, es müssen ausreichende Maßnahmen getroffen werden, sodass Unbefugte nicht auf die Daten zugreifen können. Das reicht von umfangreichen Schutzmaßnahmen gegen Hackerangriffe bis hin zu klaren Rollen- und Rechtekonzepten für die Mitarbeiter eines Unternehmens.

 

5. Gebot: Transparenz

Betroffene sollen wissen, welche Daten und zu welchem Zweck von Ihnen erhoben wurden. Darüber sollen sie bei der Erhebung informiert werden und haben später ein Auskunftsrecht.Betroffene können anfragen, ob und in welchem Umfang ihre Daten verarbeitet werden.

Betroffenen, deren Daten erhoben werden, müssen folgende Informationen bei der Erhebung mitgeteilt werden:

  • Zweck der Datenverarbeitung
  • Dauer der Speicherung der Daten
  • Regelungen zur Weitergabe von Daten an Dritte (auch Auftragsverarbeiter)
  • Regelungen zur Übermittlung in ein Drittland
  • Aufklärung über die Rechte (Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit)
  • die Rechtsgrundlage der Erhebung: Vertrag/Gesetz
  • Kontaktinformationen (auch des Datenschutzbeauftragten)
  • der Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Profiling)

 

6. Gebot: Dokumentation

Es gilt nun, alle Informationen rund um Ihre Datenverarbeitung zu dokumentieren. Gewisse Dokumente und Verzeichnisse vorzuhalten ist Pflicht. Nachweise dazu können jederzeit von Aufsichtsbehörden gefordert werden.

Es ist nun umso wichtiger zu dokumentieren, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen verarbeitet, woher diese Daten kommen und an wen die Daten weitergegeben werden. Grund dafür ist die Beweislastumkehr in der DSGVO. Nach dieser muss ein Unternehmen darlegen, dass es sich rechtskonform verhalten hat.

Eine umfangreiche Dokumentation wird auch nötig sein, um Datenschutz-Zertifizierungen zu erhalten, die Unternehmen besondere Fähigkeiten und Prozesse im Datenschutz als eine Art Gütesiegel bescheinigen. Eine solche Zertifizierung kann entsprechend öffentlichkeitswirksam eingesetzt werden. Es ist aber auch vorstellbar, dass eine Zertifizierung über den Datenschutz für manche Geschäftspartner aus Compliance-Gründen Pflicht wird.

Folgende Dokumente sollten Sie führen, um umfassend Ihre Datenverarbeitung und die datenschutzrechtlichen Grundlagen-Entscheidungen Ihres Unternehmens zu dokumentieren.

 

Grundlagen:

  • Löschkonzept
  • IT-Sicherheitskonzept
  • Rechte- und Rollenkonzept
  • Löschfristenverzeichnis
  • Technische und organisatorische Maßnahmen

 

Dokumentation:

  • Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Verfahrensverzeichnis
  • Löschungs-Protokoll
  • Einwilligungs-Protokoll
  • Vertragsmanagement
  • Verzeichnis aller Datenschutzvorfälle/-verstöße

 

Einführung eines Datenschutz-Managementsystems

 Um den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun, muss jedes Unternehmen ein Datenschutz-Managementsystem einführen. Dieses System beinhaltet:

1. interne Datenschutz- und IT-Richtlinien
In entsprechenden Dokumenten werden Richtlinien zum Umgang mit Datenschutz und IT im Unternehmen festgehalten. Diese Richtlinien müssen den Mitarbeitern zugänglich sein und Vorgesetzte müssen die Einhaltung der Richtlinien überwachen.

2. Datenschutz-Folgenabschätzungen
Datenverarbeitung, die sensible Daten betrifft oder die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten einer natürlichen Person beinhalten, muss im Vorfeld einer besonderen Datenschutz-Folgenabschätzung unterzogen werden. Diese ist relativ komplex und bezieht auch Wertungen aus den Grundrechten und den europäischen Grundfreiheiten ein. Eine solche Abschätzung sollte somit von entsprechend geschulten Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden.

3. Regelmäßige Datenschutzschulungen der Mitarbeiter
Datenschutzmaßnahmen unterliegen der Gefahr, nach dem erstmaligen Erstellen der hier vorgestellten Richtlinien und Dokumentationen als bloße Theorie im Tagesgeschäft zu verstauben und vergessen zu werden. So werden nur die rechtlichen Anforderungen umgesetzt, das Konzept aber nicht firmenintern verinnerlicht. Nur durch regelmäßige Schulungen und Coachings aller Mitarbeiter, die mit Datenverarbeitung in Berührung kommen könnten, kann Datenschutz wirklich flächendeckend umgesetzt werden.

 

Der Datenschutzbeauftragte

Sollte Ihr Unternehmen zehn Mitarbeiter oder mehr beschäftigen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Berührung kommen, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen. Bei nicht automatisierter Datenverarbeitung liegt die Grenze bei 20 Mitarbeitern. In der Medien- und Verlagsbranche wird fast jeder Mitarbeiter in Form von E-Mails und Kundendaten in irgendeiner Form mit Datenverarbeitung in Kontakt kommen. Vermutlich werden nur sehr kleine Unternehmen ohne Datenschutzbeauftragten auskommen können. Der Datenschutzbeauftragte muss nicht zwangsläufig ein interner Mitarbeiter sein. Es kann ein externer Dienstleister eingesetzt werden. Der Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass die Regelungen des Datenschutzes im Unternehmen eingehalten und diese rechtssicher dokumentiert werden. Der Datenschutzbeauftragte sollte dazu ausgebildet sein, die oben genannten Dokumente zu erstellen und zu pflegen. Die Eigenschaften eines Datenschutzbeauftragten sind Fachkunde, Einblick in Prozesse und eine hervorragende Kommunikationsfähigkeiten.

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten im Detail variieren je nach individueller Datenverarbeitung eines Unternehmens. Der Datenschutzbeauftragte nimmt vor allem Beratungs- und Überwachungsaufgaben wahr, hat  aber keine Weisungsbefugnis im Unternehmen. Sollten Datenschutz-Verstöße im Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein, muss der Datenschutzbeauftragte diese an die Aufsichtsbehörden melden.

In jedem Fall muss der Datenschutzbeauftragte Kenntnisse der Datenschutzgesetze haben und die Datenverarbeitung des Unternehmens überwachen sowie Reports und Analysen erstellen. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Überwachung der Datenverarbeitungsprogramme. Auch die Schulung der restlichen Mitarbeiter in Datenschutzfragen gehört zu seinen Aufgaben.

Entsprechende Zertifizierungen für Mitarbeiter können bei kommerziellen Anbietern erworben werden. Zwingend sind solche Zertifizierungen nicht nötig, wenn der Mitarbarbeiter die nötigen Expertenkenntnisse besitzt.

Es dürfen keine Interessenkonflikte zur üblichen Tätigkeit des Datenschutzfragen entstehen. Leiter von IT- oder Personal-Abteilungen werden somit eher nicht in Frage kommen.

Aufgrund der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ergeben sich für diesen auch einige Haftungsrisiken. Er haftet für eigene Fehler und fehlerhaft ausgeführte Schulungen. Durch den sogenannten „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ wird der Haftungsschaden jedoch in der Regel auf das Unternehmen umgewälzt. Tatsächlich privat haften müsste der Datenschutzbeauftragte nur bei wirklich groben Fehlern.

Damit der Datenschutzbeauftragte möglichst abgesichert ist, zählt, dass er in regelmäßigen Fortbildungen sein Wissen auf dem neuesten Stand hält, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird und dass der Arbeitgeber ihn für die gewissenhafte Bearbeitung seiner Aufgaben von seinen sonstigen Tätigkeiten freistellt.

Die Verantwortung für die gesetzeskonforme Anwendung des Datenschutzes im Unternehmen liegt trotz Datenschutzbeauftragtem weiter bei der Geschäftsführung.

 

Die Einwilligung zur Datenverarbeitung und berechtigte Interessen

Wie bereits oben erwähnt, darf eine Datenverarbeitung nur dann getätigt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine gesetzliche Erlaubnis für diese Art der Datenverarbeitung benannt ist. Zu letzterem gehört die Datenverarbeitung auf Grundlage von berechtigtem Interesse. Weil hierfür keine Einwilligung des Berechtigten nötig ist, ist diese Grundlage in der Praxis besonders interessant. Damit auf dieser Grundlage eine Verarbeitung erlaubt ist, muss im Vorfeld eine relativ komplexe Interessenabwägung durchgeführt werden. Diese sollte von einem entsprechend geschulten Datenschutzbeauftragten erstellt werden. Es geht um das Abwägen des Unternehmensinteresses gegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Sollte eine betroffene Person bereits Kunde bei Ihnen sein, spricht dies zum Beispiel dafür, dass hier berechtigte Interessen vorliegen und sie die Daten für Marketingzwecken auch weiterverarbeiten dürfen. Das Interesse von Verbrauchern, nicht von Telefon- und Fax-Direktwerbung belästigt zu werden, überwiegt hingegen. Auch beim Weiterverkauf von Daten oder der Weiterverwendung von Daten nach einem Gewinnspiel sind zwingend Einwilligungen nötig.

 

Postalisches Marketing

 Wenn Sie Direktwerbung an Verbraucher ohne Einwilligung per Post versenden wollen, müssen folgende Bedingungen vorliegen:

  • der Betroffene muss ein Bestandskunde sein
  • die Werbung muss für ähnliche Waren erfolgen
  • der Betroffene hat keinen Widerspruch eingelegt
  • bei Erhebung der Daten muss ein deutlicher Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen

 In der Regel werden jedoch Einwilligungen nötig sein. Um wirklich rechtssicher zu sein, ergibt es durchaus Sinn, auch dann Einwilligungen einzuholen, wenn dies nicht unbedingt nötig ist.

 Mindestanforderungen an Einwilligungen sind:

  • Der Berechtigte muss eine bewusste und eindeutige Handlung zur Einwilligung getätigt haben.
  • Der Inhalt der Einwilligungserklärung muss jederzeit abrufbar sein. Der Zweck muss hinreichend beschrieben sein.
  • Die Einwilligung muss protokolliert werden (z.B. in einer CRM-Software wie open.junixx.FM)
  • Es muss auf eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit hingewiesen werden.
  • Weiterhin sinnvoll: Eine gesonderte Bitte zur Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung.

 

E-Mail-Marketing

Auch E-Mail-Marketing benötigt die Einwilligung der Betroffenen. Hier sind zum einen besondere Anforderungen an die E-Mail-Marketingsoftware zu stellen. Der Serverstandort des Anbieters befindet sich im Idealfall in Deutschland oder in der EU. Ansonsten muss der Anbieter nach dem US-EU-Datenschutzabkommen „Privacy Shield“ zertifiziert sein und sich verpflichten, die EU-Datenschutzvorgaben einzuhalten. Eine Datenschutz-Zertifizierung des Dienstleisters ist in jedem Fall Pflicht.

Zum anderen gelten für die Anmeldung zu Newslettern weitere Vorschriften. Die Anmeldung muss über ein sogenanntes Double-Opt-in-Verfahren erfolgen. Dieses Verfahren muss werbefrei gestaltet sein. Der Zweck des Newsletters muss im Formular erwähnt werden. Es muss einen Hinweis auf die Datenschutzerklärung in der Einwilligung geben. Die Verwendung des externen Mail-Dienstleisters muss in der Datenschutzerklärung aufgeführt werden. Auch gilt mit der DSGVO ein Kopplungsverbot. Das heißt, ein Vertragsschluss darf nicht vom Newsletter-Abo abhängig sein.

 

Umgang mit Bestandskunden

 Sicher fragen Sie sich schon, wie die Lage für Ihre Bestandskunden ist, von denen Sie vermutlich noch keine Einwilligung nach der DSGVO abgeschlossen haben. Hier ist die rechtliche Lage zur Zeit noch etwas unklar und eine Klarstellung durch die Aufsichtsbehörden wäre wünschenswert. Voraussichtlich lässt sich die Problematik allerdings über das ältere Gesetz BDSG lösen. Hier war nach § 28 Abs. 3 BDSG auch schon eine Einwilligung nötig. Wenn alte Einwilligungen den neuen Bedingungen der DSGVO entsprechen, können diese voraussichtlich übernommen werden. Zweckänderungen brauchen aber gegebenenfalls eine neue Einwilligung. Sollten überhaupt keine Einwilligungen vorliegen, müssen sie diese wohl oder übel nachträglich einholen. Unter Umständen hilft Ihnen hier aber auch das berechtigte Interesse aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO weiter, sodass auf Einwilligungen verzichtet werden kann. Weil die Lage bei Bestandskunden besonders unklar ist, ist Ihnen eine Beratung durch einen fachkundigen Experten für Ihren Einzelfall hier besonders ans Herz gelegt.

 

Partnerunternehmen / Subunternehmen

Sollten Daten, die Ihr Unternehmen erhoben hat, nicht nur bei Ihnen im Haus verarbeitet werden und Sie externe Dienstleister nutzen, die mit den Daten in Kontakt kommen, ist mit diesen nach Art. 28, 32 DSGVO ein sogenannter Vertrag zur Auftragsverarbeitung nötig. Dieser regelt neben dem Hauptvertrag der externen Dienstleistung die Rechten und Pflichten in Sachen Datenschutz zwischen Ihren Unternehmen und Ihrem Dienstleister. Ein solcher Vertrag ist schon nötig, wenn Sie ein Mailing über einen Lettershop abwickeln und dort Ihre Kundendaten abliefern.

 

Datenlöschung

Daten müssen sofort und völlig rückstandslos gelöscht werden, wenn dies der Betroffene verlangt. Ein Verarbeiter sollte ein unternehmensweit gültiges Löschkonzept haben. Dieses kann sehr gut durch Funktionen in einer Software dargestellt werden. Schriftlich ausformuliert muss es aber trotzdem vorliegen.

Daten, die nach dem Gesetz vorgehalten werden müssen (z.B. für die Buchhaltung), dürfen nicht gelöscht werden. Allerdings dürfen diese für keinen anderen Zweck als für die Buchhaltung verwendet werden.

 

Datenportabilität

Gespeicherte, personenbezogene Daten müssen vom Betroffenen jederzeit abrufbar sein.

 Jene Daten müssen an ein anderes Unternehmen gesendet werden können, beispielsweise über eine sichere API. Die Daten müssen strukturiert und in gängigen und maschinenlesbaren Formaten abrufbar und versendbar sein.

 

Fazit

Das Thema Datenschutz ist sicher komplex, doch auch kleinere Unternehmen können die Anforderungen mit vertretbarem Aufwand meistern, wenn man sich eingehend mit der Materie beschäftigt. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihr Unternehmen in Sachen Datenschutz besser aufzustellen.