ChatGPT und die Buchbranche

ChatGPT und die Buchbranche

ChatGPT und die Buchbranche

ChatGPT dominiert aktuell die Medien, die spannende Frage nach dem “Wie” und “Wofür” der künstlichen Intelligenz zieht Fans und Kritiker an. Wir stellen uns die Frage: Welche Möglichkeiten und Herausforderungen stellt ChatGPT für die Buchbranche dar?

Was ist ChatGPT?

ChatGPT ist ein Chatbot des amerikanischen Unternehmens OpenAI. ChatGPT steht für “Chatbot Generative Pre-trained Transformer” und ist eine Software, die auf maschinellem Lernen basiert. Der Chatbot kann Fragen beantworten, Nachrichten schreiben und Unterhaltungen in menschlicher Sprache führen.

Ich habe den ChatGPT-Bot zum Zweck dieses Artikels gefragt, sich selbst zu beschreiben, dazu sagt die KI folgendes: 

“ChatGPT ist ein künstlicher Intelligenz-Modell, das von OpenAI trainiert wurde. Es wurde entwickelt, um auf Texteingaben in natürlicher Sprache zu antworten und es kann eine Vielzahl von Aufgaben ausführen, einschließlich Konversation, Fragen beantworten, Übersetzungen und vielem mehr. Das Modell wurde auf einer enormen Menge an Texten im Internet trainiert, so dass es ein sehr breites Spektrum an Wissen hat und in der Lage ist, auf eine Vielzahl von Themen zu antworten.”

Künstliche Intelligenz bedeutet, dass die Software die Datenmengen erfasst und durch das Erkennen und Sortieren dieser, menschlichen Fähigkeiten imitiert. ChatGPT wurde also durch maschinelles Lernen, wiederholtes Ausführen von Aufgaben und Feedback zu den Ergebnissen so trainiert, um eigenständig Daten auszuwerten und basierend auf diesen, menschlichen Fähigkeiten nachzuahmen. 

 

Möglichkeiten für die Buchbranche

Der Chatbot  wurde mit Hilfe von Millionen Texten, Büchern und Artikeln geschult und dieses breite Wissen ist auch für die Buchbranche nicht ganz unnütz. Aufgrund der enormen Datenmengen, mit welchen der Chatbot trainiert wurde, kann er in Sekundenschnelle Zusammenfassungen bereitstellen und Übersetzungen liefern. ChatGPT ist außerdem in der Lage, personalisierte Buchvorschläge für Leser zu generieren, indem es die Lesegeschichte, Interessen und Vorlieben von Lesern analysiert. Dadurch kann der Buchverkauf durch eines vielfältigen Bücherangebots gefördert werden. Der Bot ist in der Lage, seine Datenbank nach spezifischen Wünschen und Empfehlungen zu durchforsten, hier ein paar Beispiele: 

 

Kritik und Herausforderungen für die Buchbranche

Natürlich gibt es keine Garantie für die Korrektheit und die Qualität der Ergebnisse, die mit ChatGPT erzielt werden. Gerade komplexe Zusammenhänge und aktuelle Ereignisse kann die Software nicht immer akkurat darstellen und korrekt in nur wenigen Sätzen zusammenfassen.

Die Frage nach der ethischen und rechtlichen Nutzung von AI steht auch im Raum: Von wo lernt die Maschine denn überhaupt? Gerade bei “kreativer” künstlicher Intelligenz bekommen die Künstler, von welchen die künstliche Intelligenz-Software Daten bezieht, keine Kompensation für die Verwendung ihrer Arbeit.

Das Potenzial, das ChatGPT darstellt, ist also schier endlos und die Möglichkeiten und Gefahren, die Software wie ChatGPT verkörpert, ist gerade für die Buchbranche interessant. Wichtig ist, solche KI-Software zu überwachen und zu regulieren. Dabei sollte zwar die populäre Angst, dass die Maschine irgendwann den Menschen ersetzt, keine Realität werden – denn KI ist nach wie vor ein Werkzeug, das vom Menschen entwickelt wurde, um vom Menschen genutzt zu werden – , jedoch ist Vorsicht gefragt.

ChatGPT und Kreativität

Wenn es irgendwann nicht mehr um trockene Zusammenfassungen geht, sondern um tatsächliche Kunst, stehen wir vor der folgenden Frage: Gibt es eine “künstlerische” Künstliche Intelligenz? Inwieweit kann KI Kunst erschaffen, Gedichte und Texte schreiben und Kunst imitieren? Und wo ist die ethische Grenze?

Kreativität ist ein Ausdruck des Menschsein, ein Ausdruck von Emotion, Kultur und Identität. Und obwohl ChatGPT beispielsweise in der Lage ist, ein Gedicht zu schreiben, ist KI aber nicht kreativ. KI-Systeme sind lediglich Werkzeuge. Im Blick auf Kunst ist es daher wichtig, besonders menschengeschaffene Kunst als Teil von Kultur und Identität wertzuschätzen und zu fördern. Gerade weil die Quellen, aus welchen die KI ihre Daten bezieht, Kunst ist, welche oftmals nicht rechtens genutzt und deren Künstler nicht für die Weiterverwertung ihrer Arbeit kompensiert werden, ist die Nutzung von einigen AI ethisch zu hinterfragen.

ChatGPT schreibt ein Buch

Können AI-Systeme wie ChatGPT aber auch ganze Bücher schreiben? Die Antwort darauf ist “So ein bisschen”.

Der YouTuber Martin Frost hat das Experiment gewagt und ChatGPT genutzt, um ein Kinderbuch in 15 Fabelgeschichten zu schreiben. In seinem YouTube-Video erklärt er sein Vorgehen: Er hat sich von ChatGPT 15 Ideen für Kurzgeschichten mit Fabelwesen vorschlagen lassen und diese Geschichten dann auch schreiben lassen. Ein bisschen nachgebessert hat er mit Anweisungen wie “mit Dialogen” und “gebe den Protagonisten auch Namen”, welche ChatGPT übernommen hat. Von der Idee, bis hin zur Umsetzung und sogar der Titelgebung hat Martin Frost also ChatGPT verwendet. Auch die Illustrationen sind nicht eigens: Midjourney ist eine AI, die aus Text-Prompts Kunstwerke erstellt. Damit wurde für jede Geschichte eine Illustration generiert. 

Ein komplettes Kinderbuch also, ganz ohne Investition und ohne Eigenarbeit. Doch was ist das Ergebnis?

Die Qualität des Buches und die Frage, ob man tatsächlich ein maschinengeschriebenes Buch einem menschengeschaffenen Werk vorziehen sollte, ist unumgänglich. Ich habe in das Buch reingelesen und kann Ihnen mit Gewissheit versichern, dass die KI noch lange nicht die wertvolle Arbeit des Autors, noch des Lektorats ersetzen kann. Außerdem ist es außer Frage, dass ChatGPT tatsächliche Romane verfassen kann, die über einen fortlaufenden Handlungsstrang, Charakterentwicklung und fließende Sprache über hunderte Seiten verfügen. Von einem “Ersatz” von Autoren ist also noch nicht zu reden, doch das Experiment zeigt, dass es bereits Ansätze und auch Interessenten für maschinell generierte Bücher gibt.

Das Video zum Experiment können Sie hier ansehen.

Eine Frage der Nachhaltigkeit

Beim Thema Nachhaltigkeit wird gerne übersehen, welche Auswirkungen digitale Produkte auf die Umwelt haben. Doch digitale Software, wie der Chat GPT-Bot, generiert einen ökologischen Fußabdruck, der vor allem durch die Menge Strom, welche sie verbraucht, sowie die Kohlendioxidemission dessen charakterisiert wird. Gerade in diesem Hinblick sind die Konsequenzen von ChatGPT unglaublich: Allein zum Trainieren des Chatbots wurden laut einer Studie 550 Tonnen CO2e ausgestoßen. Und dies allein, bevor die Software überhaupt genutzt wurde. Die verlockenden Möglichkeiten, die ChatGPT darstellt, sollten also dringend vor dem Hintergrund dieser Punkte verstanden und kritisch hinterfragt werden.

Pflicht ab Juli 2022 für Abo-Anbieter: Der Kündigungsbutton auf jeder Website

Pflicht ab Juli 2022 für Abo-Anbieter: Der Kündigungsbutton auf jeder Website

Pflicht ab Juli 2022 für Abo-Anbieter: Der Kündigungsbutton auf jeder Website

Ab Juli 2022 sind Aboanbieter dazu verpflichtet, auf ihrer Website eine einfach zu erreichende Kündigungsschaltfläche oder auch Kündigungsbutton bereitzustellen. Sollte dies nicht geschehen, dürfen Kunden Verträge ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort kündigen. Außerdem sind Abmahnungen durch die Konkurrenz möglich. Die wichtigsten Vorgaben zum Kündigungsbutton finden Sie hier.

Dieser Artikel beschäftigt sich mit den wichtigsten Details der neuen Regelung und gibt Hinweise zur Umsetzung. Bei rechtlichen Themen kommt es aber immer auf den individuellen Einzelfall an. Wie die Umsetzung für Ihr Unternehmen zu gestalten ist, muss individuell geprüft werden. Folglich können sich hier weitere Probleme ergeben, die im Rahmen dieses Artikels nicht im Detail betrachtet werden können. Gerne unterstützen wir von juni.com Sie bei der Umsetzung des Kündigungsbuttons.

Die Idee: Mehr Verbraucherschutz Dank Kündigungsbutton

Ziel der neuen Regelung in § 312k BGB ist es, Verbrauchern die Kündigung von sog. Dauerschuldverhältnissen (“Abos”) zu vereinfachen. Die Politik hat festgestellt, dass Kunden oft nur mit großen Hürden zur Kündigung kommen. Allerdings wird sich dies nun drastisch ändern.

Die Neuregelung gilt zunächst nur bei Verbrauchergeschäften (B2C). Aber vorsicht: Sollte bei Ihrem B2B Angebot die Möglichkeit bestehen, dass ein Verbraucher ein Abo über Ihre Website abschließen kann, sind Sie mit einem Kündigungsbutton auf der sicheren Seite.

Der Kündigungsbutton

Wenn auf einer Website ein Abo-Vertrag geschlossen werden kann, muss diese Website auch einen Kündigungsbutton enthalten. Dieser muss von jeder Unterseite aus anklickbar ist. Über die genaue Position dieses Buttons herrscht noch Unklarheit. Jedoch ist davon auszugehen, dass ein klickbarer Link im Footer oder an derselben Stelle wie das Impressum ausreicht.

Dieser Link muss mit den Worten “Verträge hier kündigen” oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung benannt sein. Allerdings darf es sich dabei um keine Grafiken handeln, da diese für blinde Menschen nicht zugänglich sind.

Die Bestätigungsseite

Direkt nach dem Klick auf den Button muss auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden. Hier soll der Nutzer seine Daten in ein Formular eintragen. Ein zusätzlicher Login in das Kundenkonto darf dabei nicht nötig sein.

Folgende Informationen darf das Formular der Bestätigungsseite abfragen:

  • Angaben zur Art der Kündigung sowie bei einer außerordentlichen Kündigung Angaben zum Kündigungsgrund,
  • Angaben zur eindeutigen Identifizierbarkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher,
  • Angaben zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrages,
  • Angaben zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung gelten soll sowie
  • Angaben zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung (in der Regel E-Mailadresse).

Kundinnen und Kunden sollen typischerweise anhand von Name und Anschrift identifizierbar sein. Der zu kündigende Vertrag wiederum soll anhand von Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummer erkennbar sein. Am Ende des Formulars muss ein eindeutiger Button stehen, der mit „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Vom Kündigungsbutton zur Kündigungserklärung

Nach Absenden des Formulars muss der Nutzer eine speicherbare Kündigungserklärung erhalten (z. B. Download als PDF, Aktivierung der Druckfunktion, Versand per E-Mail).

Interner Prozess 

Im nächsten Schritt muss der interne Prozess der Vertragskündigung funktionieren. Die Kündigungsmeldung muss möglichst automatisiert an die zuständigen Mitarbeiter und Abteilungen weitergeleitet werden. Nun sollte eine weitere Prüfung der Kündigung stattfinden. Zuletzt wird dem Kunden eine Bestätigung der Kündigung mit einer Information über den exakten Kündigungszeitpunkt zugeschickt.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung der neuen Regelung

Die neuen Verpflichtungen aus § 312k BGB treffen Unternehmen ab dem 1. Juli 2022. Falls das Unternehmen diesen Pflichten nicht nachkommt und das Verfahren nicht (richtig) umsetzt wird, können die Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Zudem werden Verstöße gegen die neuen Vorschriften abmahnbar sein.

Sie wollen mehr Über den Kündigungsbutton wissen? 

Bitkom hat einen umfangreichen Praxisleitfaden zur Umsetzung der digitalen Kündigungsschaltfläche auf Webseiten heraus gegeben. Diesen finden Sie hier:

https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Praxisleitfaden-zur-Umsetzung-der-digitalen-Kuendigungsschaltflaeche-auf-Webseiten

So kann juni.com Sie unterstützen

Wir als Profi für die Erstellung und Gestaltung von Webshops und insbesondere von  Verlagswebsites können Sie bei der Umsetzung des Kündigungsbuttuns unterstützen. Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail unter info@juni.com oder telefonisch unter 069 5077 5780.

EU-Umsatzsteuerreform 2021 – das müssen Online-Händler nun beachten

EU-Umsatzsteuerreform 2021 – das müssen Online-Händler nun beachten

EU-Umsatzsteuerreform 2021 – das müssen Online-Händler nun beachten

Ab dem 1. Juli 2021 gilt in der gesamten EU ein neues Gesetz für den grenzüberschreitenden Handel mit Verbrauchern. Diese Regelungen betreffen vor allem Onlineshops, die in das EU-Ausland verkaufen. In diesem Artikel erklären wir die neuen Vorgaben und zeigen wie Sie diese für Ihren Webshop umsetzen können.

Neu ist, dass Händler von nun an bereits ab einem Gesamtumsatz von 10.000 Euro im gesamten EU-Ausland steuerpflichtig in den einzelnen EU-Ländern werden, sofern sie an Nichtunternehmer liefern. Die bisherigen Freigrenzen waren deutlich höher und die Mehrwertsteuer konnte in der Vergangenheit so häufig unkompliziert im Inland abgeführt werden.

Ab dem 1. Juli 2021 müssen Steuerbeträge direkt im Lieferland abgeführt werden, sobald die relativ geringe Umsatzschwelle von 10.000 Euro bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU erreicht wird.

Die Voraussetzungen

Damit die neue Mehrwertsteuerregelung zur Anwendung kommt, muss das konkrete Geschäft folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Es wird eine elektronische Dienstleistung (etwa Bereitstellung eines Downloads) an einen Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat erbracht oder es wird ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat geliefert
  • Die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro ist überschritten
  • Es handelt sich nicht um einen von der Regelung ausgenommenen Gegenstand

Ausgenommen sind:

  • Gebrauchtgegenstände
  • Kunstgegenstände
  • Sammlungsstücke
  • Antiquitäten
  • Fahrzeuge (neu und gebraucht)
  • Gegenstände, die montiert oder installiert geliefert werden

Im Ergebnis werden die neuen Regelungen dazu führen, dass nun auch kleinere Händler in fast allen EU-Staaten steuerpflichtig sein werden.

Die Umsatzsteuerpflicht in anderen EU-Ländern hat grundsätzlich zur Folge, dass sich der Online-Händler in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren lassen und eine entsprechende nationale Umsatzsteuer-ID beantragen muss.

Auch müsste der Online-Händler in jedem Zielland einen sogenannten Fiskalvertreter benennen, der die dortigen Umsatzsteuerpflichten und die Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen übernimmt.

Vereinfachung des Abführsystems durch OSS 

Um die nun deutlich komplexeren Regeln für die Händler abzufangen, hat der EU-Gesetzgeber das sogenannte „One-Stop-Shop“-Verfahren (OSS) eingerichtet.

Mit diesem Verfahren ist nur eine einmalige Registrierung im Heimatland des Online-Händlers notwendig. Somit entfallen die komplizierten Registrierungen für jedes Zielland.

Umsätze, die der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedsstaaten unterliegen, werden dann in einer besonderen Steuererklärung deklariert. Die Steuererklärung kann zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermittelt werden. Die Steuerschulden für alle belieferten Zielländer werden so insgesamt im Heimatland entrichtet.

Um am OSS-Verfahren teilzunehmen, ist eine einmalige Registrierung notwendig. Diese kann hier vorgenommen werden.

Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, um alle weiteren steuerrechtlichen Details zu besprechen.

Anforderungen an Webshops, Warenwirtschaftssysteme und Buchhaltung 

Damit die Steuererklärung alle relevanten Daten der Umsätze aus den Lieferländern enthält, muss auch Ihr Webshop, Ihr Warenwirtschaftssystem und Ihre Buchhaltungssoftware die entsprechenden Umsätze mit den je nach Lieferland abweichenden Mehrwertsteuersätzen abbilden können.

Besonders problematisch ist die Darstellung und Berechnung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze im Webshop.

Eine Lösung wäre es, für jedes Zielland einen Untershop (Subshop) einzurichten, um den Gesamtpreis (Nettopreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) auf diese Weise für jedes Zielland individualisiert anzeigen zu können. Dies ist jedoch sehr kostspielig und aufwendig.

Je nach Webshopsystem kann eine Funktion, die erkennt wo sich der Nutzer befindet und automatisiert die Mehrwertsteuer anpasst, einfach implementiert werden. Die von uns angebotenen Webshopsysteme Magento und Woocomerce sind hierzu in der Lage.  unterstützen Sie gerne bei der Anpassung für Ihren Webshop oder der Programmierung eines neuen Webshops. Mehr Informationen zu unseren Services zu Webshops und E-Commerce finden Sie hier.

Auch unsere Verlagssoftware mit integriertem  Warenwirtschaftssystem open.junixx.FM kann die Anforderungen zur Nutzung des OSS Verfahren darstellen.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und wir beraten Sie, wie unsere Lösungen für Ihr Online-Business eingesetzt werden können.

Schreiben Sie eine Mail an info@juni.com, rufen Sie uns unter 069 5077 5780 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Benutzte Software nicht DSGVO-konform: 14,5 Mio. Euro Bußgeld

Benutzte Software nicht DSGVO-konform: 14,5 Mio. Euro Bußgeld

Benutzte Software nicht DSGVO-konform: 14,5 Mio. Euro Bußgeld

Anfang November 2019 hat die Berliner Datenschutzbehörde das bis dahin höchste Bußgeld in Deutschland wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO in Höhe 14,5 Millionen Euro verhängt. Getroffen hat es Berlins größten privaten Immobilienbesitzer, die Deutsche Wohnen SE. Der Grund: Die verwendete Software zur Verwaltung von Kundendaten war nicht DSGVO-konform.

Verstoß gegen technische Anforderungen und Löschpflichten

Was war passiert? Die von der Deutsche Wohnen SE verwendete Software war nicht in der Lage bereits zur Löschung hinterlegte Daten endgültig zu löschen. So wurden Daten von alten Mietern jahrelang selbst nach Beendigung des Mietverhältnisses gespeichert. Sensible Daten wie Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare, Auszüge aus Arbeits- und Ausbildungsverträgen, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Kontoauszüge waren über Jahre im System vorhanden. Von Rechts wegen müssen diese Unterlagen mit Abschluss des Mietvertrags vernichtet werden, die Deustche Wohnen SE hatte dies offensichtlich versäumt.

Die Deutsche Wohnen SE handelte somit rechtswidrig gegen Artikel 5 und 25 der DSGVO. Die verwendete Technik muss standardmäßig auf Datenschutz ausgelegt sein und Daten müssen gelöscht werden, sobald der Zweck für Ihre Verwendung entfallen ist.

Das Immobilienunternehmen hat also gegen zwei tragende Prinzipien des Datenschutzes verstoßen. Geahndet wurde dies mit dem bisher dritthöchsten Bußgeld in der EU und dem höchsten Bußgeld in Deutschland seit Inkrafttreten der DSGVO: 14,5 Millionen Euro.  

Missstände schon seit 2017 bekannt

Bereits 2017 hatte die Aufsichtsbehörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle Missstände bemängelt. Doch auch bei einer zweiten Vor-Ort-Kontrolle im März 2019 waren die Missstände noch nicht behoben. Es gab jedoch erste Maßnahmen zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes. Auch hatte die Deutsche Wohnen SE gut mit der Aufsichtsbehörde kooperiert und es konnten keine missbräuchlichen Zugriffe auf die unzulässig gespeicherten Daten nachgewiesen werden. Deshalb fiel das Bußgeld geringer aus, als es möglich gewesen wäre.

Die Deutsche Wohnen SE will gerichtlich gegen das Bußgeld vorgehen. Vielleicht erwartet uns hier der erste Gerichtsentscheid über ein Bußgeld zur DSGVO.

Ähnliche Missstände finden sich in vielen Unternehmen 

Solche Missstände gibt in vielen Unternehmen. Auch nach der kurzfristigen Hysterie rund um die DSGVO im Jahr 2018 änderten viele Unternehmen nichts an ihrer Infrastruktur und an ihren Prozessen. Vor allem Softwarelösungen wie CRM- und ERP-Systeme sind veraltet und entsprechen nicht mehr den Anforderungen der DSGVO. Selbst wenn die Software entsprechend ausgestattet ist, müssen auch die Mitarbeiter entsprechend im Bereich Datenschutz geschult sein, um ein solches Fehlverhalten zu vermeiden.

Ist Ihre Software DSGVO konform?

Unsere Software und Datenschutzexperten beraten Sie gerne zum Thema DSGVO. Die Erstberatung ist kostenlos. Mehr Informationen finden Sie hier: 

Unsere Datenschutz-Leistungen: juni.pro
Unsere Softwarelösung speziell für Verlage: open.junixx.FM

 

1 Jahr DSGVO – Haben Sie an alles gedacht?

1 Jahr DSGVO – Haben Sie an alles gedacht?

1 Jahr DSGVO – Haben Sie an alles gedacht?

Vor gut einem Jahr ist die DSGVO in Kraft getreten und hat viele Unternehmen in Panik versetzt. Nach wenigen Wochen war der erste  Schock bereits verflogen und das Thema Datenschutz ist in vielen Köpfen in Vergessenheit geraten. Die Aufsichtsbehörden, welche die Bußgelder verhängen, fangen jedoch jetzt erst an genauer hinzusehen. Das Thema Datenschutz schleifen zu lassen, kann für Sie heute teuer werden – die DSGVO sieht Bußgelder bis zu 20 Mio. EUR vor.
Am Anfang des neuen Gesetzes war vieles unklar, vor allem die praktische Umsetzung warf viele Fragen auf. Jetzt nach gut einem Jahr sind viele Fragen geklärt.

Wir ziehen Bilanz nach einem Jahr DSGVO und zeigen Ihnen hier die wichtigsten Problemstellungen und wie Sie am besten damit umgehen. So können Sie Ihr Unternehmen vor Abmahnungen und Bußgeldern schützen und letztendlich mehr für den Datenschutz Ihrer Kunden und Mitarbeiter tun.

Die DSGVO gilt für jedes Unternehmen

Jedes Unternehmen verarbeitet in irgendeiner Art und Weise personenbezogene Daten. Das heißt die DSGVO gilt für jedes Unternehmen. Wie intensiv die Auswirkung auf das Unternehmen sind und wie groß die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind, hängen von der Unternehmensgröße ab.

Die Gefahren für Unternehmen

Bußgelder, die von den Aufsichtsbehörden verhängt werden, können bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des gesamten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen. In Deutschland wurden bis jetzt (Stand Mai 2019) gegen 75 Unternehmen (meist mittelständische Unternehmen) Bußgelder verhängt. Ein Vielfaches mehr an Prüfverfahren wurden bereits eingeleitet, die nicht oder noch nicht zu Bußgelder geführt haben. Jedes Prüfverfahren bedeutet einen hohen Kosten- und Arbeitsaufwand für das betroffene Unternehmen. Dazu sind noch Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO von Konkurrenten möglich. Und auch die betroffenen Personen selbst können Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen stellen, die ihre Daten in Gefahr gebracht haben.

Das Minimum

Um diese Gefahren klein zu halten, sollten mindestens folgende Bereiche Ihres Unternehmens perfekt in Sachen Datenschutz aufgestellt sein:

1. Die Datenschutzerklärungen

Datenschutzerklärungen benötigen Sie auf Ihren Webseiten und immer dann wenn Sie Daten von Personen verarbeiten. Die Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite ist immer einsehbar und gerade deshalb ein leichtes Opfer für Abmahnungen. Aber auch die anderen Datenschutzerklärungen gehen raus in die Öffentlichkeit. Wie viele Datenschutzerklärungen Sie benötigen, hängt von der Anzahl Ihrer Datenverarbeitungs-Prozesse ab. Als Minimum sollten Sie zumindest eine separate Datenschutzerklärungen für Ihre Webseite, den allgemeinen Kunden- / Partnerkontakt und den Bewerbungsprozess vorhalten. Selbstverständlich lässt sich dies auch zu einer großen Datenschutzerklärung zusammenfassen. Wichtig ist es, immer und überall wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, auf die jeweilige Datenschutzerklärung hinzuweisen! Nutzen Sie hierfür Signaturen in Ihren E-Mails, Fußzeilen in Geschäftsbriefen und Info-Felder in Ihren Social Media-Kanälen. Verlinken Sie von dort auf Ihre Datenschutzerklärungen.

Für einfache Webseiten ohne besondere Erweiterungen finden Sie im Netz Generatoren. Sollten bei Ihnen etwas ausgefallenere Datenverarbeitungsvorgänge stattfinden, ist professionelle Hilfe nötig.

2. SSL-Verschlüsselung

Nach der DSGVO müssen die Daten, die über Kontaktformulare und Verkaufsseiten (z.B. Webshops und E-Commerce) eingegeben werden, verschlüsselt sein. Man erkennt Webseiten mit Verschlüsselung am „https“ vor dem www und dem grünen Schlosssymbol im Browser. Sinnvoll ist es, die ganze Website als jedes Kontaktformular einzeln zu verschlüsseln.

3. Double-Opt-In-Verfahren

Wenn Sie Newsletter per E-Mail an Nicht-Bestandskunden versenden, benötigen Sie die Einwilligung der Empfänger. Hierfür muss das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren (DOI) genutzt werden, in dem der Empfänger noch einmal bestätigt, den Newsletter erhalten zu möchten. Bestandskunden können Newsletter unter bestimmten Bedingungen auch ohne ein Double-Opt-In-Verfahren erhalten. Lesen Sie hierzu weitergehend unseren Artikel zum Marketingrecht. In jedem Fall sollten Sie daran denken, den Link zu Ihrer Datenschutzerklärung im Newsletter unterzubringen.

4. Hinweis im Datenschutz zu Drittanbietern wie Nutzer-Tracking, Cookies, externe Anbieter

Oft sind auf Webseiten Schnittstellen zu dritten Unternehmen integriert. Das können beispielsweise Google Analytics, Social Media-PlugIns von Facebook, Twitter & Co. oder der Youtube-Videoplayer sein. Oft reicht es, passend zu diesen Anbietern einen Hinweis in Ihrer Datenschutzerklärung einzubinden. Jedoch ist nicht garantiert, dass jede Datenverarbeitung über externe Anbieter rechtskonform ist. Hier bietet sich im Zweifelsfall die Überprüfung durch einen Datenschutzexperten an.

5. Auftragsverarbeitungsverträge

Wenn externe Unternehmen Daten für Sie verarbeiten oder Sie dies für andere tun, muss zwischen den beteiligten Parteien ein sogenannter Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden. Dazu gehören unter anderem Webhoster, bei dem Sie Ihre Webseite speichern, E-Mail-Provider, Anbieter von Newsletter-Software, Analyse-Anbieter wie Google Analytics, Webdesigner/ Webagenturen, die Zugriff auf die Daten von Kunden haben. Achtung! Beide Seiten sind für den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages verantwortlich!

Weitergehende Maßnahmen

Die DSGVO verlangt weiterhin auch die Schulung von Mitarbeitern zum Thema Datenschutz. Auch fallen für Unternehmen umfangreiche Dokumentationspflichten an.

Sind die fünf oben genannten Punkte für Unternehmen ohne besondere Datenverarbeitungsvorgänge auch alleine noch zu bewältigen braucht es spätestens bei den Dokumentationspflichten und Schulungen Rat von Experten. Eine Möglichkeit ist es, selbst im Unternehmen Datenschutzexperten auszubilden und eigene Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Alternativ kann es durchaus sinnvoll sein, externe Datenschutzexperten mit ins Boot zu holen – auch nur für einzelne Projekte – für welche im Unternehmen nicht die Fachkenntnisse oder die personellen Ressourcen verfügbar sind.

Der offensichtlichste Fall ist hier ein externer Datenschutzbeauftragter, der das Unternehmen dauerhaft unterstützt, berät und die Datenschutzdokumente pflegt. Einen Datenschutzbeauftragten müssen Sie bestellen, wenn sich bei Ihnen zehn oder mehr Mitarbeiter in Ihrer täglichen Arbeit mit personenbezogenen Daten befassen. Auf Projektbasis ist es in der Regel sinnvoll, die externen Kräfte für Schulungen der Mitarbeiter, Datenschutz-Audits, dem Erstellen von Datenschutz-Leitlinien oder im Vorfeld von neuen Datenverarbeitungsvorgängen ins Unternehmen zu holen.

Wir von juni.com und juni.pro bieten ein umfangreiches Leistungsportfolio rund um das Thema Datenschutz und IT-Sicherheit an. Gerne nehmen wir uns für Sie die Zeit für eine kostenlose Erstberatung. Hierbei lernen Sie uns kennen und und wir analysieren zusammen mit Ihnen, wo wir Sie und Ihr Unternehmen unterstützen können. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@juni.com oder rufen Sie unter 069 5077 5780 an! (Die kostenlose Beratung umfasst eine telefonische oder persönliche Erstberatung von bis zu drei Stunden. Dieses Angebot richtet sich nur an Unternehmenskunden.)

Marketingrecht 2019

Marketingrecht 2019

Marketingrecht 2019

In Zeiten von Web-Analytics, Social Media und digitaler Kommunikation ändern sich nicht nur die Technologien und Kommunikationsmethoden, auch das Recht wird angepasst und regelt die Werbung.
Oftmals wird es als lästig empfunden sich neben der kreativen Arbeit im Marketing mit den rechtlich Fragen zu beschäftigen, doch hier lauern Gefahren durch Imageschäden, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Schadensersatzansprüche und Abmahnungen.

1. Was ist Marketing im rechtlichen Sinn?

Sucht man nach einer Definition von Marketing, wird man die unterschiedlichsten Antworten bekommen. Für jede Branche und für jedes Unternehmen bedeutet Marketing etwas anderes. Der BGH definiert Werbung wie folgt: “Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.”¹

Der Begriff der Werbung ist demnach weitreichend. Nicht nur unmittelbar auf die Produkte bezogene Maßnahmen sind als Werbung zu verstehen, sondern auch Maßnahmen zur Entwicklung eines Images und dem Aufbau einer Marke. Selbst Aufforderungen eine 5-Sterne Bewertung auf einem Online-Marktplatz zu geben sind Werbung.²

Auch Domainnamen und die Metadaten einer Website sind Werbung.³ Maßnahmen, die das Unternehmen kostenlos anbietet, dabei aber das Ziel verfolgt, später Umsätze zu generieren, sind ebenfalls Werbung. Dies können auch Fachvorträge oder wissenschaftliche Abhandlungen sein.⁴

Zusammenfassend heißt das, dass jede Maßnahme, die darauf abzielt mit ihr in irgendeiner Weise Umsatz zu generieren, Marketing im rechtlichen Sinn ist. Die einschlägigen Gesetze für Werbung und Wettbewerb sind stets zu beachten.

2. Marketingrecht Grundlagen

 


2.1 Lizenzierung von Medien

Marketing lebt von Grafiken, Videos, Ton und Text. Fast immer sind diese Werke urheberrechtlich geschützt und es bedarf einer Lizenz, um sie zu verwenden. Wenn die eigenen Mitarbeiter diese Materialien erstellen, übertragen sie im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die Nutzungslizenzen auf das Unternehmen. Komplizierter wird es, wenn fremdes Material genutzt wird.

Damit ein Werk einen urheberrechtlichen Schutz erhält muss es eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen.⁵ Damit ist gemeint, dass eine gewisse Leistung in Sachen Individualität und Kreativität vom Schöpfer aufgebracht werden muss, damit sein Werk etwas so besonderes ist, dass das Urheberrecht ihm Rechte zum Schutz und der Verwertung des Werkes gewährt. Die Grenze dafür ist jedoch gering. Unter dem Begriff “kleine Münze des Urheberrechts” versteht man Werke, die keinen besonders hohen “künstlerischen” Anspruch haben, aber dennoch in den Schutzbereichs des Urheberrechtes fallen. Dies können zum Beispiel kurze Tonfolgen sein oder einfache Fotos, die ohne professionellen Anspruch gemacht wurden (sog. Lichtbildwerke⁶). Die Abgrenzung im Detail ist recht komplex.

Als Daumenformel kann man sich merken, dass es wirklich lizenzfreies Material so gut wie gar nicht gibt und irgendeine Art der Lizenz immer nötig ist. Bei Werbetexten sind als Ausnahme kurze und alltägliche Texte nicht geschützt. Auch ist zu beachten, dass Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei werden und dann keine Lizenz mehr nötig ist.

Die Nutzung sog. „lizenzfreier“ Medien unterliegt meistens genauen Lizenzbestimmungen, wie zum Beispiel Creative Commons. Man sollte sich vor der Verwendung von vermeintlich lizenzfreiem Material informieren unter welchen Bedingungen das Material verwendet werden darf. Die kommerzielle Nutzung für Werbung ist sogar oft ohne eine weitere zahlungspflichtige Lizenz gar nicht möglich. Bilderdatenbanken sind nicht automatisch immer lizenzfrei. Es kann passieren, dass dort verbotenerweise nicht lizenziertes Material von Nutzern hochgeladen wird.


2.2 Designs, Logos, Grafiken und Schriftzeichen

Für Muster, Logos, Grafiken und typografische Schriftzeichen gibt es spezielle Register in dem diese Designs registriert werden.

Das eingetragene Design entsteht durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Auf EU-Ebene gibt es das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das durch Eintragung in das Register des Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) entsteht.

Der Unterschied zum Urheberrecht ist hier, dass auch Designs, die nicht die Ansprüche an die Schöpfungshöhe erfüllen, also nicht besonders individuell oder originell sind, so geschützt werden können. Sie müssen lediglich neu sein und sich von den eingetragenen Designs unterscheiden. Auch ein sogenanntes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist möglich, bietet aber nur 3 Jahre Schutz.

Rechtsverletzend sind ähnliche Muster, die keinen neuen Gesamteindruck hinterlassen.

Oft vergessen wird, dass auch Schriftarten geschützt sein können. Prüfen Sie, ob Sie die Schriftarten, die Sie in Ihren Werbematerialien nutzen, auch nutzen dürfen!


2.3 Verwendung von Marken

Das Marken geschützt sind, ist bekannt. Marken sind jedoch nicht nur erst mit der Eintragung in das Markenregister geschützt, sondern schon die Verwendung der Marke schafft Rechte zum Schutz der Marke. Hier spricht der Fachmann von einem Unternehmenskennzeichen. Die eingetragene Marke bietet jedoch neben besseren Schutzmöglichkeiten die Möglichkeit, die Marke zu übertragen oder weiter zu lizenzieren.

Der rechtliche Begriff Marke bezieht sich auf ein geschütztes Zeichen. Markenzeichen können eine einzelne Darstellung oder eine Kombination von einem oder mehrerer Buchstaben, Zeichen, Wörter, Namen, Slogans, Logos, Symbolen, Bildern, Klängen oder Klangfolgen sein. Auch Erscheinungsformen und Muster von Produkten können Marken sein. Zum Beispiel ist die Form eine Porsche Boxers als 3D-Marke registriert.⁷

Bei der Verwendung von Marken ist eine grundlegende Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Verwender der Marke mit dem Markeninhaber verwechselt wird. Besteht eine Verbindung zum Markeninhaber oder eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft? In der Regel wird dies immer zu bejahen sein.

Auch wenn fremde Markennamen in den Titel-Tags, Alt-Attributen, Image-Tags oder Snippets von Webseiten auftauchen kann das eine Markenrechtsverletzung sein.⁸ Domains sind ebenso geschützt. Die Verwendung von Marken als Adword-Keywords sind möglich, wenn die genannte Marke nicht in der Anzeige selbst erscheint und keine Verwechslungsgefahr besteht.

Gestattet ist die Verwendung einer Marke auf einer Webseite, wenn die Marke dort angeboten wird oder wenn die Marke für Produktbeschreibungen notwendig ist.


2.4 Abbildungen von Personen

Wenn eine Person auf einem Foto zu erkennen ist, muss sie der Verwendung ihres Bildes zustimmen.⁹ Ohne Zustimmung ist es grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung.

Ausnahmen sind in bestimmten Fällen möglich.¹⁰ Es dürfen Bilder von Personen ohne Ihre Einwilligung bei sogenannten Bildnissen der Zeitgeschichte verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn das Foto einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse leistet. Hier muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Inwieweit überwiegt das allgemeine Interesse das Persönlichkeitsrecht? Rein private Angelegenheiten von Prominenten sind somit weitestgehend geschützt.

Weiterhin können Personen auf Fotos abgebildet sein, wenn sie lediglich das Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit auf dem Bild sind.

Auch Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgänge an denen der Abgebildete teilgenommen hat, können ohne Einwilligung verwendet werden. Die Veranstaltung muss allerdings in der Öffentlichkeit stattfinden. Rein private Veranstaltungen sind nicht erfasst.


2.5 Irreführende Produktwerbung

Werbung darf die Rezipienten nicht in die Irre führen. Eine Irreführung ist über die Eigenschaften der Produkte möglich. Die Eigenschaften, die in Werbemitteln versprochen werden, müssen auch tatsächlich vom Produkt geleistet werden. Schwieriger ist es mit unbestimmten Begriffen wie “Bio”. Was wirklich “Bio” ist, hängt vom Kontext ab. Für gewisse Warengruppen müssen die Produkte zum Beispiel nach der EG-Öko-Verordnung produziert sein, um sich “Öko” nennen zu dürfen. Weitere Fragen können bei Begriffen wie “Made in Germany” und “Aus eigener Herstellung” aufkommen. Wenn Sie mit “Made in Germany” werben, müssen auch tatsächlich die wichtigsten Arbeitsschritte in Deutschland erbracht worden sein.¹¹

Bei der Werbung mit Testergebnissen und Prüfzeichen müssen Quellen angegeben werden, wo die Testergebnisse und Kriterien der Prüfzeichen zu finden sind.¹² Lockvogelangebote sind besonders günstig oder beliebt und sollen den Kunden ins Geschäft oder auf den Onlineshop locken. Problematisch ist hier oft, dass diese Produkte schnell ausverkauft sind. Weist  der Händler nicht auf die geringe Menge hin, ist dies irreführend.¹³

Bei irreführender Werbung kommt es auf die exakte Formulierung und Wortwahl an. Sie sollten sich immer die Frage stellen, wie nimmt ein potentieller Kunde die Aussage wahr. Im Zweifelsfall bietet sich hier eine Prüfung durch einen Experten besonders an.


2.6 Vergleichende Werbung

In der Werbung eigene Produkte mit fremden Produkten zu vergleichen ist möglich, wenn damit Eigenschaften und Vorteile eines Produktes demonstriert werden.¹⁴ Dies darf nicht irreführend sein und muss sich objektiv an Tatsachen orientieren. Möglich wäre auch eine empfehlende Formulierung wie “Für Fans von…”. Pointierte und ironische Vergleiche sind möglich, solange sie keine echte Herabsetzung des Konkurrenzproduktes sind.


2.7 Preisangaben

Grundlegend müssen Preise als Endpreise, also inklusive aller Preisbestandteile (Umsatzsteuer, alle Versandkosten, zusätzlich anfallende Steuern und Gebühren) angegeben werden.¹⁵ Das heißt, Preise dürfen beispielsweise nicht erst im Warenkorb eines Webshops vollständig angezeigt werden. Ein Sternchentext, der auf die exakten Preisbedingungen verweist ist möglich. Achtung! Diese Pflicht für Preisangaben gilt nicht unter Gewerbetreibenden.


2.8 Direktwerbung

Werbung, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht ist illegal.¹⁶ Da Direktwerbung sich konkret an einzelne Empfänger richtet und diese individuell ansprechen will, ist die Gefahr einer “Überflutung” mit Werbung gegeben. Aus diesem Grund  wurden für Direktwerbung hohe rechtliche Hürden geschaffen – vor allem im B2C Bereich.

2.8.1 Postalische Werbung

Bei Werbesendungen mit der Post müssen verschiedene Anwendungsfälle unterschieden werden:

a. Werbung an Bestandskunden

Bestandskunden können Werbung per Post erhalten, wenn bei der Erhebung der Kundendaten die umfangreichen Informationspflichten aus der DSGVO¹⁷ und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb¹⁸ eingehalten wurden. Dazu gehört auch ein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit¹⁹ gegen die Werbung. Der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann durch die betroffene Person immer widersprochen werden.²⁰

b. Werbebriefe an allgemein zugängliche Adressen

Adressen aus zugänglichen Verzeichnissen wie Telefonbüchern oder Online-Adressverzeichnissen zu nutzen ist möglich. Die oben genannten Informationspflichten müssen eingehalten werden.

c. Werbebriefe an Geschäftskunden

Im B2B-Bereich darf Werbung verschickt werden, wenn theoretisch davon auszugehen ist, dass das angeschriebene Unternehmen die angebotenen Leistungen benötigt. Dies lässt viel Spielraum, um unter Geschäftskunden Werbung zu versenden. Sollten persönliche Ansprechpartner angeschrieben werden, gelten die Informationspflichten und Widerspruchsmöglichkeiten aus der DSGVO ebenso.

Briefwerbung an die juristische Person selbst unter Verwendung ihrer Firma fällt nicht unter die DSGVO, Briefwerbung an namentlich genannte Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter einer GmbH hingegen schon.

 

d. Gekaufte oder geliehene Kontaktdaten

Mit Listendaten zu werben ist möglich, verlangt aber noch einmal umfangreiche Informationspflichten. Auch hier gilt, wenn der Empfänger widerspricht, darf auf keinen Fall weitere Werbung versendet werden.


2.8.2 E-Mail Werbung

Um Werbung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder in Social Media Nachrichten zu versenden, ist immer eine Einwilligung nötig. Bei Bestandskunden ist dies ausnahmsweise auch ohne Einwilligung möglich. Die Informations- und Widerspruchsmöglichkeiten gelten hier ebenso.

Weil eine E-Mail immer ein personenbezogenes Datum ist, greifen die Anforderungen an Einwilligungen aus der DSGVO.²¹ Bei Internetformularen dürfen die Einwilligungbestätigungen  nicht vorab mit einem Häkchen ausgefüllt sein. Die betroffene Person muss selbst die Einwilligung bestätigen.

Es muss ersichtlich sein, welche Art von Werbung versandt wird. Pauschal in jede Werbung einzuwilligen ist nicht möglich.²² Es wird angenommen, dass eine Einwilligung für 1,5 bis 2 Jahre gültig ist. Die Adressen sollten – wenn möglich – durch ein Double-Opt-In-Verfahren vom Betroffenen bestätigt werden. Die Verwendung von gekauften E-Mail-Adressen ist in der Regel rechtswidrig.


2.8.3 Telefonwerbung

Auch wie bei E-Mails ist bei der Telefonwerbung eine ausdrückliche Einwilligung nötig.

Eine Ausnahme besteht unter Geschäftskunden. Telefonwerbung ist möglich, wenn anzunehmen ist, dass das angerufene Unternehmen die Leistung brauchen kann (vermutete Einwilligung). Allerding spricht schon ein objektiv ungünstiges Angebot dagegen, dass eine solche vermutete Einwilligung vorliegt!

Bei Telefonwerbung darf keine Rufnummernunterdrückung aktiviert sein.


2.9 Social Media-Marketing

Wie auch auf der Unternehmenswebseite gilt in den Social Media-Auftritten eine Impressumspflicht. Ein Impressum muss entweder durch einen Link oder in einem Informationsfeld hinterlegt werden.

Haftungsfragen im Social Media-Bereich können durch fremde Inhalte aufkommen. Vorsicht ist geboten, wenn fremde Posts und Links geteilt werden. Wer sich fremde Inhalte zu eigen macht, muss dafür haften. Dies passiert wenn Sie inhaltlich die Verantwortung für die geteilten Inhalte übernehmen oder erkennbar ist, dass Sie sich mit den fremden Inhalten identifizieren.


2.10 Influencer Marketing

Werbung muss als “Werbung” oder “Anzeige” gekennzeichnet sein. Dies gilt in allen Medien²³, also auch auf Social Media-Plattformen. Problematisch ist die Abgrenzung von redaktionellen Inhalten vor allem bei Influencern. Entscheidend ist die Frage, ob ein kommerzieller Zweck vorliegt. Wenn Geld oder eine andere Zuwendung an den Influencer gegangen ist, ist dieser kommerzielle Zweck selbstredend gegeben.

Ein kommerzieller Zweck ist auch möglich bei selbst gekauften oder kostenlosen Produkten, wenn der Influencer damit den erwähnten oder gezeigten Hersteller der Produkte auf sich aufmerksam machen will, um einen Werbedeal zu bekommen. Das Verlinken durch Tags einer Marke ist unbedenklich, wenn kein Geld geflossen ist oder das Produkt kostenlos war.

Fälle von Influencern werden zur Zeit an mehreren Gerichten verhandelt. Hier kann sich die Rechtslage in absehbarer Zeit noch ändern.

2.11 Webanalytics & Cookies

Problematisch sind Einwilligungsmöglichkeiten zur Datenverarbeitung beim Besuch einer Webseite, denn sobald man die Webseite besucht, können Cookies schon gesetzt werden. Deshalb verwenden einige Websites große Cookie-Banner, auf welchen erst einmal die Datenverarbeitung bestätigt werden muss, bevor man die Website nutzen kann. Das ist ausgesprochen unangenehm für die Nutzer und nur ein kleiner Anteil der Nutzer wird dann tatsächlich zustimmen. Eine klare Lösung gibt es zur Zeit nicht. Viele Experten meinen, dass auch ein einfaches Informationsbanner über die Verwendung von Cookies ausreicht. Auf diesem muss auf die Datenschutzerklärung verlinkt werden, von der aus man Links zum Deaktivieren des Trackings findet. Eine eLösung wird wohl erst die ePrivacy-Verordnung bringen. Bis dahin gilt für Webseitenbetreiber sich regelmäßig zu informieren und gegebenenfalls die Webseite anzupassen.

3. Ein Jahr DSGVO

Nun findet die DSGVO ein gutes Jahr Anwendung und wir blicken auf turbulente Zeiten zurück. Viele Unternehmen hat die DSGVO eiskalt erwischt und Maßnahmen wurden erst getroffen, als es eigentlich schon zu spät war. Auch jetzt noch sind viele Unternehmen nicht zu 100% DSGVO-konform aufgestellt. Die Datenschutzbehörden haben den Unternehmen eine Schonfrist gewährt bevor Verstöße im großen Stil geahndet werden. Diese Schonzeit ist jetzt vorbei und die ersten empfindlichen Bußgelder wurden verhängt. Bußgelder sind bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes möglich.

In der Umsetzung der Anforderungen der DSGVO stößt man immer wieder auf offene Fragen, die sich nicht so einfach beantworten lassen. Bei einem so weitreichenden Gesetz wie der DSGVO ist das nicht verwunderlich. Die Gesetzgeber konnten nicht für jeden Einzelfall konkrete Regelungen treffen. Das Gesetz muss angewandt und ausgelegt werden. Hierbei können immer wieder Fragen aufkommen, die unterschiedlich beantwortet werden. Im letzten Jahr wurde über die Verwendung von Fotos, Klingelschildern, Visitenkarten und sogar Weihnachtswunschzetteln diskutiert. Mögen viele dieser Fragen auch eher akademischer Natur sein, lassen die Diskussionen erkennen, dass noch viele Fragen um die DSGVO unbeantwortet sind. Die 100% korrekte Antwort wird man nicht immer finden. Wichtig ist deshalb jetzt dass man sich Gedanken zu den Fragen macht, die beste erkennbare Lösung wählt und diesen den Prozess dokumentiert.

Mehr zum Thema Datenschutz

Letztes Jahr informierten wir über die  wichtigsten Regelungen der DSGVO in unserer Sonderausgabe zum Datenschutz.

Auf unserer Seite www.elephantpark.de finden Sie weitere  Artikel zu diesem Thema. Besonders empfehlenswert ist der Grundlagen-Artikel zur DSGVO: https://elephantpark.de/datenschutz-fuer-verlage/

3.1 Besondere Gefahren für Bußgelder

Natürlich kann jeder Verstoß gegen die Datenschutzgesetze zu Bußgeldern, Schadensersatzforderungen von Betroffenen oder Abmahnungen führen, doch sind einige Themen besonders gefährlich. Hier sollten Unternehmen besonders gut aufgestellt sein und ihre Hausaufgaben machen.

Auftragsverarbeitungsverträge

Sollte Ihr Unternehmen einen externen Dienstleister zur Datenverarbeitung nutzen oder Ihr Unternehmen selbst ein solcher Dienstleister sein, muss zwischen den Unternehmen ein sogenannter Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden. In diesem wird geregelt, wie die Datenverarbeitung gestaltet ist und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Achtung! Beide Seiten sind für den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrag verantwortlich!

Datenschutzerklärungen

Immer wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die betroffenen Personen Informiert sein.²⁴

Offensichtlich ist die Datenschutzerklärung auf Webseiten. Diese kann mit nur wenigen Klicks von jedem erreicht werden. Ein Unternehmen, dass keine oder keine aktuelle Datenschutzerklärung auf seiner Website hat, handelt schwer fahrlässig und lädt zu Bußgeldern und Abmahnungen ein.

Auch bei sonstigen Datenverarbeitungsvorgängen müssen die Informationspflichten eingehalten werden. In der Praxis stößt das Bereithalten von den teilweise seitenlangen Datenschutzerklärungen an seine Grenzen. Es gilt im Einzelfall zu entscheiden, wie und wo diese Datenschutzerklärungen untergebracht werden. Zur Zeit ist eine gängige Lösung zumindest einen Link zur der passenden Datenschutzerklärung in E-Mails und an Werbematerialien anzuhängen. Es gilt abzuwarten, wie sich Behörden und Gerichte diesbezüglich in Zukunft positionieren.

Unverschlüsselte Passwörter

Sollten Passwörter im Klartext auf Servern liegen, ist dies ein gefundenes Fressen für Hacker. Es muss lediglich der meist unzureichend gesicherte Zugang zum Server gehackt werden. Die Gefahren für die Nutzer sind groß. Passwörter müssen zusätzlich verschlüsselt sein, um einen Zugriff darauf zu erschweren.

Auskunftsanfragen

Betroffene Personen haben ein Auskunftsrecht darüber, wie und welche Daten von ihnen verarbeitet werden.²⁵ Die Informationen müssen der betroffenen Person innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen sowohl verständlich, als auch als Rohdaten geliefert werden. Auch Hintergrundinformationen über Empfänger, Herkunft und Speicherdauer gehören zu dieser Auskunft.

Wird  diese Auskunft nicht wie gefordert geliefert, kann die betroffene Person das Unternehmen bei einer Datenschutzbehörde melden.


3.2 Umgang mit Bestandsdaten

Weil sich die Rechtslage mit der DSGVO im Mai 2018 geändert hat, stellt sich seitdem die Frage, wie mit Daten von Bestandskunden und Geschäftspartnern umgegangen werden darf.

Hier ist zuerst zu klären, auf welcher aktuellen Rechtsgrundlage die Verarbeitung basieren könnte. Ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, müssen die Daten gelöscht werden! Unternehmen können hier als Rechtsgrundlage auf die Einwilligung²⁶, die Erfüllung eines Vertrags²⁷, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung²⁸ oder aufgrund von berechtigten Interessen²⁹ zurückgreifen.

Sollte die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung geschehen, muss überprüft werden, ob die alte Einwilligung bereits den Anforderungen der DSGVO entsprochen hat. Wenn dies der Fall ist, gibt es keine weiteren Bedenken.

Ohne Einwilligung kann an Bestandskunden, die auch wirklich gekauft haben, Werbung per E-Mail, SMS oder per Post zugeschickt werden, wenn sie sich auf ähnliche Produkte bezieht und immer auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird.³⁰


3.3 E-Mail-Postfächer

Nahezu jede Speicherung von E-Mails ist datenschutzrechtlich relevant. Personenbezogene Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen gelöscht werden.³¹ Entsprechend müssen auch E-Mails nach Erledigung gelöscht werden. Problematisch ist allerdings, dass E-Mails für eventuell auftretenden rechtlichen Auseinandersetzungen für Beweiszwecke gespeichert werden sollten. Auch machen steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten die Speicherung von E-Mails notwendig. Prinzipiell „durchbrechen“ Aufbewahrungspflichten die datenschutzrechtlichen Löschpflichten. Die relevanten E-Mails dürfen also gespeichert werden.

In der Praxis ist aber nur schwer abschätzbar, welche E-Mails wirklich relevant sind und gespeichert werden dürfen. Die einschlägigen Gesetze und Aufbewahrungspflichten können nicht von jedem Mitarbeiter überschaut werden. Hier kann für die Praxis zur Zeit keine hundertprozentige Lösung gefunden werden. Es gibt sogar Stimmen, dass diese Organisation von E-Mails ohne eine KI, die noch erfunden werden müsste, gar nicht möglich ist.

So ist es jetzt empfehlenswert E-Mail-Ordner einzurichten, die sich grob an den Aufbewahrungspflichten und Projekten orientieren. In diesen Ordner werden die E-Mails vorsortiert. Einmal jährlich sollten die so sortierten E-Mails nach dem Datum gefiltert werden und E-Mails, die ausserhalb der Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen liegen gelöscht werden. Hier bietet es sich an mit professioneller Beratung ein entsprechendes Löschkonzept zu entwickeln, dass unternehmensweit angewendet wird.

4. ePrivacy-Verordnung

Die ePrivacy-Verordnung ist eine kommende Verordnung auf EU-Ebene, die Datenschutzregeln rund um digitale Kommunikationswege gesetzlich regelt. Als Verordnung ist sie als Gesetz anwendbar und gültig.

Besonders betroffen von der ePrivacy-Verordnung werden Softwareanbieter, Webseitenbetreiber, Marketingstrategen mit digitalem Erfolgs-Tracking und Webshopanbieter.

Eigentlich sollte die ePrivacy-Verordnung als Ergänzung zur DSGVO parallel wirksam werden. Inzwischen ist nicht vor 2022 mit dem Wirksamwerden der ePrivacy-Verordnung zu rechnen. Bis dahin kann sich noch einiges ändern. Wir halten Sie hier im Elephant Park auf dem neustem Stand.

Der vollständige Name der ePrivacy-Verordnung lautet übrigens “Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation)”


Ziele der ePrivacy-Verordnung

Das Hauptziel der ePrivacy-Verordnung ist es, die elektronische Kommunikation zu regeln und die veraltete ePrivacy-Richtlinie aus dem Jahr 2002 zu ersetzen.

Mit der ePrivacy-Verordnung soll der Schutz von Daten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste sichergestellt werden. Es werden also anders als bei der DSGVO auch nichtpersonenbezogene Daten geschützt. Sie wird relevant, wenn elektronische Kommunikationsdaten über Dienste wie Internet, Telefon, Skype, WhatsApp, E-Mail und Hotspots verarbeitet werden. Geschützt werden sowohl die Kommunikationsinhalte selbst, als auch jene Daten, die nebenbei anfallen (sog. Kommunikationsmetadaten).

Abgrenzung zur DSGVO

Die ePrivacy-Verordnung schützt vor allem den Prozess der Übermittlung von Daten. Inhalte sollen während des End-to-End-Austauschs zwischen Endnutzern bis zu dem Moment, in dem der Empfänger die Kontrolle über den Inhalt erlangt, geschützt werden. Ab diesem Moment kommt der Schutz durch die DSGVO zum Tragen.

Cookies

Können Cookies heute nach überwiegender Meinung auch ohne Einwilligung genutzt werden, soll die ePrivacy-Verordnung den Gebrauch von Cookies ausschließlich nur mit einer  Nutzereinwilligung ermöglichen. Ohne Einwilligung sollen nur solche Cookies gesetzt werden, die für wesentliche Funktionen der Website notwendig sind. Heute wird vor allem eine Opt-Out Lösung genutzt, nach der ein Nutzer im Nachhinein der Verwendung von Cookies widersprechen kann. Diese Lösung wird mit der ePrivacy-Verordnung nicht mehr ausreichen.

Zur Zeit sind jedoch einige Ausnahmen geplant, bei welchen auch ohne eine vorherige Einwilligung Cookies genutzt werden dürfen. Zumindest das Messen der Besucherzahlen wird weiter möglich bleiben. Ob und inwieweit andere Daten aus Webanalytics ohne Einwilligung genutzt werden dürfen ist noch unklar.

Inhalte der ePrivacy-Verordnung

Datenverarbeitung und -Speicherung:

Sollen Daten gespeichert werden, ist dafür eine Zustimmung in Form eine Opt-In-Verfahrens notwendig. Das betrifft vor allem Serverdaten und Tracking-Systeme wie Google Analytics. Unklar bleibt, welche Ausnahmen es von dieser strengen Zustimmungsregelung geben wird.

Das „Recht auf Vergessenwerden“

Nutzer sollen alle sechs Monate die Möglichkeit haben, bereits erteilte Einwilligungen zu widerrufen. Daten sollen auch aus Backups löschbar sein. Aus diesen Regelungen ergeben sich hohe technische Anforderungen an Datenbanken.

Privatsphäre-Einstellungen

höhere Anforderungen an Sicherheit und Schutz gegen Hacker

Rufnummernunterdrückung

Alle Telefongeräte müssen die Möglichkeit haben eine Rufnummernunterdrückung zu aktivieren. Eintragungen in Telefonbücher dürfen nur mit Einwilligung geschehen.

Direktwerbung

Unerbetene Kommunikation soll eingedämmt werden. Somit sollen auch Kunden kostenlos und einfach gegen Direktwerbung widersprechen können.

 

 Strafen

Die Strafen sollen ähnlich hoch wie bei der DSGVO ausfallen.

 

Zeitplan der ePrivacy-Verordnung

Der endgültige Inhalt muss von EU-Kommission, EU-Parlament und dem Rat der Europäischen Union in zukünftigen Trilog-Verhandlungen beschlossen werden. Durch die Europawahlen 2019 wird sich der Gesetzgebungsprozess noch einmal verlangsamen.

_____________________________________________________________________________________________
¹ Vgl. BGH, Urteil vom 12.9.2013 – I ZR 208/12 – Empfehlungs-E-Mail
² BGH; Urteil vom 10.7.2018 – VI ZR 225/17 – Kundenzufriedenheitsumfrage
³
BGH; Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 34/13 – Kostenlose Schätzung
OLG Hamburg; Urteil vom 4.12.2008 – 3 U 152/07 – Fachinformation
⁵ § 2 Abs. 2 UrhG
⁶ § 72 UrhG
⁷ BGH; Urteil vom 15. Dezember 2005 – I ZB 33/04 – Porsche Boxster
⁸ BGH; Urteil vom 4.2.2010 – I ZR 51/08 – POWER BALL / OLG Düsseldorf; Urteil vom 22.11.2011,
   I-20 U 68/11
⁹ § 22 KUG
¹⁰ Alle Ausnahmen finden Sie in § 23 KUG
¹¹ BGH; Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 16/14 – Kondome Made in Germany
¹² BGH; Urteil vom 16.7.2009 – I ZR 50/07 – Kamerakauf im Internet
¹³ BGH; Urteil vom 10.2.2011, I ZR 183/09 – Irische Butter
¹⁴ § 6 UWG
¹⁵ Die Regelungen hierzu finden Sie in der Preisangabenverordnung (PanGV)
¹⁶ § 7 UWG
¹⁷ Art. 13 DSGVO
¹⁸ § 5a Abs. 2 bis 4 UWG
¹⁹ § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG
²⁰ Art. 21 Abs. 2 DSGVO
²¹ Art. 7 DSGVO
²² Art. 4 Nr. 11 DSGVO
²³ § 6  Abs. 1 Nr. 1  TMG; § 58 Abs. 1 RStV; § 3 Abs. 3 UWG
²⁴ Art. 13 & 14 DSGVO
²⁵ Art.15 DSGVO
²⁶ Art. 6 Abs. lit. a DSGVO
²⁷ Art. 6 Abs. lit. b DSGVO
²⁸ Art. 6 Abs. lit. c DSGVO
²⁹ Art. 6 Abs. lit. f DSGVO
³⁰ Art. 7 Abs. 3 UWG
³¹ Art. 17 Abs. lit a DSGVO