Künstliche Intelligenz im Verlagswesen

Künstliche Intelligenz im Verlagswesen

Künstliche Intelligenz im Verlagswesen

Das Thema Künstliche Intelligenz nimmt mit großen Schritten den öffentlichen Diskurs ein. Von einfachen Automatisierungen bis hin zu komplizierten Algorithmen bleibt der Mensch der intelligenten Maschine gegenüber kritisch: Was kann sie und bis zu welchem Ausmaß? Und vor allem: Ist die Gefahr, die sie darstellt, größer als ihr Nutzen? Die gute Nachricht bleibt, dass nach wie vor nichts den intuitiven, komplex denkenden und künstlerischen Menschen ersetzen kann. Trotzdem stellt sich auch für uns die Frage:  Wie lassen sich Künstliche Intelligenz und das Verlagswesen verbinden? Gerne stellen wir Ihnen hier Beispiele aus der Branche vor.

Prozessautomatisierung

25% ausgewählter Verlage Deutschlands nutzen bereits Künstliche Intelligenz (im Folgenden auch KI genannt) zu einem gewissen Ausmaß. (Quelle Buchreport). Eventuell gehören Sie auch schon dazu oder denken darüber nach, KI Schritt für Schritt in Ihren Workflow einzubauen. Die Automatisierung von Aufgaben und Prozessen ist wohl die populärste Form der KI.

Sie reicht von der bloßen Automatisierung von Formatierung und Seitenausrichtung bis hin zu automatischer Plagiatserkennung. Aufgaben, die sonst der Mensch mühsam hätte nur geringfügig verrichten können, werden von diesen Programmen übernommen. Dazu gehören auch Bereiche, wie die Automatisierung von Übersetzungen, Recherchehilfe bei der Wissensarbeit, Suchmaschinenoptimierung, sowie die automatische Erstellung von Verträgen.

Sie sehen, die Möglichkeiten, KI in Ihrem Unternehmen einzubauen, sind schier grenzenlos. Wie immer gilt auch hier, dass Sie sich und Ihren Verlag am besten kennen und wissen, wo Sie von der Unterstützung einer KI profitieren können. Viele der automatisierten Programme sollen nämlich auch nicht den  Menschen komplett ersetzen, sondern nur eine Vorarbeit leisten und nie autonome Entscheidungen treffen.

Datenanalyse

KI kann jedoch nicht nur langwierige Aufgaben für sie übernehmen oder vorarbeiten, sondern auch Analysen für sie durchführen. Füttern Sie der richtigen Technologie die richtigen Daten, wissen Sie schon bald mehr über das Lese- und Kaufverhalten Ihrer Kundschaft, Ihrer Zielgruppen und mehr. Dabei spielen Aspekte, wie das Erkennen von komplexen Zusammenhängen, sowie Algorithmen, die Trends voraussagen und vor künftigen Krisen rechtzeitig warnen können, hinein.

Personalisierung & Kundenfokus

Wie in unserem Artikel zum Kundenfokus im Verlagswesen bereits thematisiert, spielt das Thema Personalisierung und Kundenfokus eine große Rolle, was die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen betrifft. Schon allein durch einfache Add-ons, wie Chatbots, können sie KI für sich nutzen und so ihrer Kundschaft eine direkte virtuelle Ansprech-”Person” auf Ihrer Website bieten – ein Umstand, der nur durch KI erst ermöglicht werden kann.

Herausforderungen

Doch wo ist der Haken? Das Thema Künstliche Intelligenz hört sich für einige nach einer frühzeitig eingetretenen Utopie (oder Dystopie) an. Die Herausforderungen, denen sich Ihr Unternehmen bei der Einführung von KI stellen muss, sind einerseits hohe Investitionssummen, als auch verhältnismäßig unsichere Ergebnisse. Auch stehen Sie hier auch wieder – wie bei den meisten Technologien der digitalen Transformation – vor dem Thema der Datensicherheit. Vor allem personenbezogene Daten müssen mit oberster Vorsicht behandelt werden.

Beispiele aus der Branche

Gerne stellen wir Ihnen konkrete Beispiele aus der Buchbranche vor, um sich ein direktes Bild von den Möglichkeiten machen zu können, die es im Rahmen der Künstlichen Intelligenz für Verlagshäuser gibt.

Bestseller-Vorhersage “Lisa”

“Lisa”, entwickelt von den Gründern von QualiFiction, ist eine Software, die Bestseller vorhersagen soll. Mithilfe von Analysen leistet die Software eine erste Einschätzung dazu, wie sich ein Manuskript auf dem Markt beweisen wird. Die Software wurde mit Mustern gefüttert, die einen erfolgreichen Roman ausmachen, nach welchem die KI in den Manuskripten sucht. “Lisa” soll eine Assistenz für Verlage darstellen. Der Job des Lektors ist demnach auf keinen Fall zu ersetzen, doch die maschinelle Hilfestellung durch Analysen und Vorhersagen kann bei der Einschätzung von Erfolgen helfen. 

Hier können Sie mehr über “Lisa” lesen

Assistenzprogramm “Aliena”

Die von Scriptbakery entwickelte Software “Aliena” soll ebenfalls eine Unterstützung des Lektorats darstellen. Hier geht es darum, Manuskripte zielgruppengerecht vorzusortieren, auszusortieren, was nicht in das Verlagsprogramm passt und somit dem Lektorat mühselige Arbeit zu ersparen. “Aliena” liefert eine erste grobe Zusammenfassung des Inhalts und sortiert und bewertet nach Lesbarkeit und zu erwartenden Korrekturaufwand. 

Hier können Sie erfahren, wie “Aliena” funktioniert

So kann juni.com Sie unterstützen

Die Themen Automatisierung und Digitalisierung sind noch Neuland für Sie? Wir von juni.com kennen uns besonders mit den Möglichkeiten und Hindernissen des digitalen Wandels aus. Als Profi können wir Ihnen bei den Themen Verlagssoftware, Webshops und auch Datenschutz unter die Arme greifen. Kontaktieren Sie uns gerne per Mail unter info@juni.com oder telefonisch unter 069 5077 5780. Gemeinsam finden wir die richtige Lösung für Ihren Verlag.
Kundenfokus

Kundenfokus

Kundenfokus: Wie Sie mit Personalisierung, Interaktivität und Multimedialität auf Ihren Kunden eingehen

Der Kunde ist König – mit diesem Motto werden seit jeher Produkte vermarktet. Doch was bedeutet das für die Onlinewelt und ganz konkret für das Verlagswesen? Wie können Ihnen Tools wie Personalisierung, Interaktivität und Multimedialität dabei helfen, Ihr Produkt mit Kundenfokus zu vermarkten? In diesem Artikel stellen wir Ihnen genau dies vor.

Was bedeutet Kundenfokus?

Der Kunde kauft viel mehr als lediglich Ihr Produkt: Mit der Entscheidung, Ihr Produkt zu kaufen, unterstützt Ihr Kunde Ihre Marke mit den Werten, die Ihr Unternehmen vertritt. Und durch einen reibungslosen Kaufprozess, der auf die Wünsche und Erwartungen des Kunden eingeht, binden Sie Ihre Kunden an Ihr Unternehmen. Denn wie jeder weiß: Glückliche Kunden kommen gerne zurück.

Doch dass es überhaupt soweit kommt, müssen Sie zuerst auf die Bedürfnisse des Kunden eingehen. Der Fokus liegt nun nicht mehr auf dem Produkt, sondern auf dem Kunden. In erster Linie bedeutet das, die Wünsche und Bedürfnisse Ihres Kunden zu kennen. Es bedeutet, Ihrem Kunden zuzuhören und ihn besser kennenzulernen. Nur mit Ihrer Bereitschaft, kundenorientiert zu arbeiten, können kundenfreundliche Lösungen, Produkte und Services entstehen.

Kundenfokus, Kundenorientierung, Kundenzentrierung

Was mit dem Begriff “Kundenfokus” als Marketingkonzept beginnt, kann sich bis hin zu einer kundenzentrierten Unternehmensstrategie ausweiten:

Kundenfokus beschreibt zunächst lediglich eine Marketingstrategie mit dem Ziel, Ihre Leistungen mit besonderem Blick auf die Zielgruppe zu vermarkten. Hierbei wird das Leitbild des Unternehmens nicht angetastet. 

Kundenorientierung hingegen bedeutet, dass der Kunde nicht nur im Fokus der Überlegungen steht, sondern richtungsweisend wird.

Kundenzentrierung beschreibt schließlich das Höchstmaß an Kundenfokus: Das Unternehmen richtet sich nun ganzheitlich am Kunden und dessen Bedürfnissen aus, auch unausgesprochene Anliegen werden berücksichtigt und der Kunde dient als Leitfaden bei allen Entscheidungen.

Weshalb Kundenfokus?

Egal in welcher Branche Sie tätig sind, egal welche Produkte oder Dienstleistungen Sie vermarkten wollen: Glückliche und zufriedene Kunden kommen immer wieder auf Sie zurück und empfehlen Sie weiter. Sie können langfristige Kundenbeziehungen aufbauen, von welchen beide Seiten profitieren. Und statt sich lediglich darauf zu fokussieren, Neukunden anzuwerben, machen Sie diese Kunden zufrieden, die sie bereits von sich überzeugen konnten, sodass sie auch wieder zurück zu Ihnen kommen.  

Maßnahmen für Kundenfokus

Um kundenfokussiert zu vermarkten, bedarf es an den richtigen Maßnahmen. Hierzu stellen sich folgende Fragen: 

  • Wer sind Ihre Kunden? 
  • Welche konkreten Probleme haben Ihre Kunden? 
  • Wie können Sie diese Probleme lösen? 
  • Welche Art der Beziehung erwarten Ihre Kunden?
  • Welche Methoden des Austauschs nutzt der Kunde am Liebsten? Oder: Auf welchen Kanälen sollten Sie vertreten sein?
  • Und schließlich: Welche Maßnahmen müssen Sie ergreifen, um diesen Erwartungen zu entsprechen?

Ziehen Sie auch Emotionalisierung oder Storytelling in Erwägung: Egal, wer Ihre Kunden sind, letztendlich sind es immer Menschen, die Sie ansprechen wollen. Und das erreicht man am Besten nicht mit trockenen Daten, sondern emotionaler und erfrischender Ansprache. Vermeiden Sie lange und schwierige Sätze und versetzen Sie sich in die Situation des Kunden. Egal, worum es geht, wer an die emotionale Seite des Kunden appellieren kann, hat die Nase vorn.

Denken Sie doch auch einmal an die Werbespots, die Ihnen am meisten in Erinnerung geblieben sind: Meist handelt es sich dabei um Geschichten, deren Handlung Sie in irgendeiner Weise bewegt hat. Geschichten bleiben Menschen besser im Gedächtnis, weil eine emotionale Bindung entsteht. Bei einer Vermarktung in Verbindung mit Storytelling sollten Sie sich am Leitgedanken der Firmenphilosophie orientieren.

Egal, wofür Sie sich entscheiden, holen Sie in allen Fällen Feedback ein: Nicht alle Aktionen sind gleich erfolgreich und eignen sich für jedes Unternehmen und dessen Zielgruppe. Der Kunde bleibt nur im Fokus, indem Sie ihn immer besser kennenlernen. Und dies bedeutet auch, sich stetig auszutauschen und auf die (sich wandelnden) Bedürfnisse des Kunden einzugehen.

Personalisierung, Interaktivität und Multimedialität in Ihrem Verlag

Der Begriff Personalisierung ist keinesfalls neu und die Umsetzung ist kein Hexenwerk: Schon die personalisierte Ansprache des Kunden bei Newslettern ist ein erster Schritt, ihre Produkte und Services an den Kunden anzupassen. Weiter geht dies natürlich mit personalisierten Produkten, die speziell auf die Wünsche oder Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Empfehlen Sie relevante Produktangebote speziell für Ihren Kunden, personalisieren Sie Pop-Ups etc.: Tun Sie, was nötig ist, sodass Ihr Kunde weiß, dass Sie hier sind, um seinen Wunsch nach einem besonderen Produkt oder Service zu erfüllen.

Doch Personalisierung bedeutet nicht nur, für den Kunden zu personalisieren. Es bedeutet auch, Ihr Unternehmen persönlicher zu gestalten. Schaffen Sie eine persönliche, transparente Basis und zeigen Sie beispielsweise, welche Gesichter hinter dem Unternehmen stecken.

Eine interaktive Website oder auch Webshop ist ein wahrer Gamechanger, was das Thema Kundenfokus betrifft. Mit besonderen Quizzes unterhalten Sie Ihren Kunden, während Sie das bestmögliche Produkt für sie oder ihn finden: Der Kunde füllt einen kurzen Fragebogen aus und mit einem Klick werden relevante Produktangebote vorgeschlagen. Auch kleine Minispiele wie Puzzles oder Memorys in Verbindung mit einem Gewinnspiel kurbeln den Spaßfaktor und den Umsatz an. 

Auch für Ihren Verlag ist das Thema Interaktivität ein Thema, das es wert ist, sich zu überlegen: Erstellen Sie Quizzes, sodass dem Leser das richtige Buch für den Buchgeschmack vorgestellt wird, lassen Sie Ihre Leser das Cover des nächsten Titels zusammenpuzzeln für die Chance, die Erstausgabe zu gewinnen. Wie auch immer Sie sich entscheiden, Interaktivität einzubinden, mit interaktiven Elementen in Ihrem Webshop oder Ihrer Website machen Sie keinen Fehler. 

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Neben Storytelling ist das Verwenden von Symbolen, Bildern und Videos ebenso wirkungsvoll. Multimediale Elemente generieren Emotionen. Im Optimalfall verbinden Sie diese Bestandteile und erzählen eine kurze Geschichte in einem kurzen Spot auf Ihrer Website.

So kann juni.com Sie unterstützen

Möchten Sie Ihren Kunden vor dem Kauf einen “Blick ins Buch” gewähren, wie es Verlage wie der Verlag Hermann Schmidt umgesetzt haben?

Oder haben Sie multimediale Produkte, wie die musikalischen Bilderbücher aus dem ueberreuter Verlag? Geben Sie Ihren Kunden einen Vorgeschmack auf das, was sie erwartet!

Beide Verlagshäuser haben ihre Webshops mithilfe von juni.com umgesetzt. Als Profis in der Umsetzung und Gestaltung von Webseiten und Webshops, unterstützen wir auch Sie gerne dabei, Ihren Internetauftritt kundenorientiert zu gestalten. Egal wo Sie mit Ihrem Projekt stehen und welche Ziele Sie verfolgen, unsere Webshop-Agentur kann Ihnen in jeder Phase des Prozesses mit Blick auf Ihre individuellen Anforderungen und Wünsche zur Seite stehen. 

 

Pflicht ab Juli 2022 für Abo-Anbieter: Der Kündigungsbutton auf jeder Website

Pflicht ab Juli 2022 für Abo-Anbieter: Der Kündigungsbutton auf jeder Website

Pflicht ab Juli 2022 für Abo-Anbieter: Der Kündigungsbutton auf jeder Website

Ab Juli 2022 sind Aboanbieter dazu verpflichtet, auf ihrer Website eine einfach zu erreichende Kündigungsschaltfläche oder auch Kündigungsbutton bereitzustellen. Sollte dies nicht geschehen, dürfen Kunden Verträge ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort kündigen. Außerdem sind Abmahnungen durch die Konkurrenz möglich. Die wichtigsten Vorgaben zum Kündigungsbutton finden Sie hier.

Dieser Artikel beschäftigt sich mit den wichtigsten Details der neuen Regelung und gibt Hinweise zur Umsetzung. Bei rechtlichen Themen kommt es aber immer auf den individuellen Einzelfall an. Wie die Umsetzung für Ihr Unternehmen zu gestalten ist, muss individuell geprüft werden. Folglich können sich hier weitere Probleme ergeben, die im Rahmen dieses Artikels nicht im Detail betrachtet werden können. Gerne unterstützen wir von juni.com Sie bei der Umsetzung des Kündigungsbuttons.

Die Idee: Mehr Verbraucherschutz Dank Kündigungsbutton

Ziel der neuen Regelung in § 312k BGB ist es, Verbrauchern die Kündigung von sog. Dauerschuldverhältnissen (“Abos”) zu vereinfachen. Die Politik hat festgestellt, dass Kunden oft nur mit großen Hürden zur Kündigung kommen. Allerdings wird sich dies nun drastisch ändern.

Die Neuregelung gilt zunächst nur bei Verbrauchergeschäften (B2C). Aber vorsicht: Sollte bei Ihrem B2B Angebot die Möglichkeit bestehen, dass ein Verbraucher ein Abo über Ihre Website abschließen kann, sind Sie mit einem Kündigungsbutton auf der sicheren Seite.

Der Kündigungsbutton

Wenn auf einer Website ein Abo-Vertrag geschlossen werden kann, muss diese Website auch einen Kündigungsbutton enthalten. Dieser muss von jeder Unterseite aus anklickbar ist. Über die genaue Position dieses Buttons herrscht noch Unklarheit. Jedoch ist davon auszugehen, dass ein klickbarer Link im Footer oder an derselben Stelle wie das Impressum ausreicht.

Dieser Link muss mit den Worten “Verträge hier kündigen” oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung benannt sein. Allerdings darf es sich dabei um keine Grafiken handeln, da diese für blinde Menschen nicht zugänglich sind.

Die Bestätigungsseite

Direkt nach dem Klick auf den Button muss auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden. Hier soll der Nutzer seine Daten in ein Formular eintragen. Ein zusätzlicher Login in das Kundenkonto darf dabei nicht nötig sein.

Folgende Informationen darf das Formular der Bestätigungsseite abfragen:

  • Angaben zur Art der Kündigung sowie bei einer außerordentlichen Kündigung Angaben zum Kündigungsgrund,
  • Angaben zur eindeutigen Identifizierbarkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher,
  • Angaben zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrages,
  • Angaben zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung gelten soll sowie
  • Angaben zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung (in der Regel E-Mailadresse).

Kundinnen und Kunden sollen typischerweise anhand von Name und Anschrift identifizierbar sein. Der zu kündigende Vertrag wiederum soll anhand von Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummer erkennbar sein. Am Ende des Formulars muss ein eindeutiger Button stehen, der mit „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Vom Kündigungsbutton zur Kündigungserklärung

Nach Absenden des Formulars muss der Nutzer eine speicherbare Kündigungserklärung erhalten (z. B. Download als PDF, Aktivierung der Druckfunktion, Versand per E-Mail).

Interner Prozess 

Im nächsten Schritt muss der interne Prozess der Vertragskündigung funktionieren. Die Kündigungsmeldung muss möglichst automatisiert an die zuständigen Mitarbeiter und Abteilungen weitergeleitet werden. Nun sollte eine weitere Prüfung der Kündigung stattfinden. Zuletzt wird dem Kunden eine Bestätigung der Kündigung mit einer Information über den exakten Kündigungszeitpunkt zugeschickt.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung der neuen Regelung

Die neuen Verpflichtungen aus § 312k BGB treffen Unternehmen ab dem 1. Juli 2022. Falls das Unternehmen diesen Pflichten nicht nachkommt und das Verfahren nicht (richtig) umsetzt wird, können die Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Zudem werden Verstöße gegen die neuen Vorschriften abmahnbar sein.

Sie wollen mehr Über den Kündigungsbutton wissen? 

Bitkom hat einen umfangreichen Praxisleitfaden zur Umsetzung der digitalen Kündigungsschaltfläche auf Webseiten heraus gegeben. Diesen finden Sie hier:

https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Praxisleitfaden-zur-Umsetzung-der-digitalen-Kuendigungsschaltflaeche-auf-Webseiten

So kann juni.com Sie unterstützen

Wir als Profi für die Erstellung und Gestaltung von Webshops und insbesondere von  Verlagswebsites können Sie bei der Umsetzung des Kündigungsbuttuns unterstützen. Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail unter info@juni.com oder telefonisch unter 069 5077 5780.

EU-Umsatzsteuerreform 2021 – das müssen Online-Händler nun beachten

EU-Umsatzsteuerreform 2021 – das müssen Online-Händler nun beachten

EU-Umsatzsteuerreform 2021 – das müssen Online-Händler nun beachten

Ab dem 1. Juli 2021 gilt in der gesamten EU ein neues Gesetz für den grenzüberschreitenden Handel mit Verbrauchern. Diese Regelungen betreffen vor allem Onlineshops, die in das EU-Ausland verkaufen. In diesem Artikel erklären wir die neuen Vorgaben und zeigen wie Sie diese für Ihren Webshop umsetzen können.

Neu ist, dass Händler von nun an bereits ab einem Gesamtumsatz von 10.000 Euro im gesamten EU-Ausland steuerpflichtig in den einzelnen EU-Ländern werden, sofern sie an Nichtunternehmer liefern. Die bisherigen Freigrenzen waren deutlich höher und die Mehrwertsteuer konnte in der Vergangenheit so häufig unkompliziert im Inland abgeführt werden.

Ab dem 1. Juli 2021 müssen Steuerbeträge direkt im Lieferland abgeführt werden, sobald die relativ geringe Umsatzschwelle von 10.000 Euro bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU erreicht wird.

Die Voraussetzungen

Damit die neue Mehrwertsteuerregelung zur Anwendung kommt, muss das konkrete Geschäft folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Es wird eine elektronische Dienstleistung (etwa Bereitstellung eines Downloads) an einen Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat erbracht oder es wird ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer in einem anderen EU-Staat geliefert
  • Die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro ist überschritten
  • Es handelt sich nicht um einen von der Regelung ausgenommenen Gegenstand

Ausgenommen sind:

  • Gebrauchtgegenstände
  • Kunstgegenstände
  • Sammlungsstücke
  • Antiquitäten
  • Fahrzeuge (neu und gebraucht)
  • Gegenstände, die montiert oder installiert geliefert werden

Im Ergebnis werden die neuen Regelungen dazu führen, dass nun auch kleinere Händler in fast allen EU-Staaten steuerpflichtig sein werden.

Die Umsatzsteuerpflicht in anderen EU-Ländern hat grundsätzlich zur Folge, dass sich der Online-Händler in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren lassen und eine entsprechende nationale Umsatzsteuer-ID beantragen muss.

Auch müsste der Online-Händler in jedem Zielland einen sogenannten Fiskalvertreter benennen, der die dortigen Umsatzsteuerpflichten und die Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen übernimmt.

Vereinfachung des Abführsystems durch OSS 

Um die nun deutlich komplexeren Regeln für die Händler abzufangen, hat der EU-Gesetzgeber das sogenannte „One-Stop-Shop“-Verfahren (OSS) eingerichtet.

Mit diesem Verfahren ist nur eine einmalige Registrierung im Heimatland des Online-Händlers notwendig. Somit entfallen die komplizierten Registrierungen für jedes Zielland.

Umsätze, die der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedsstaaten unterliegen, werden dann in einer besonderen Steuererklärung deklariert. Die Steuererklärung kann zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermittelt werden. Die Steuerschulden für alle belieferten Zielländer werden so insgesamt im Heimatland entrichtet.

Um am OSS-Verfahren teilzunehmen, ist eine einmalige Registrierung notwendig. Diese kann hier vorgenommen werden.

Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, um alle weiteren steuerrechtlichen Details zu besprechen.

Anforderungen an Webshops, Warenwirtschaftssysteme und Buchhaltung 

Damit die Steuererklärung alle relevanten Daten der Umsätze aus den Lieferländern enthält, muss auch Ihr Webshop, Ihr Warenwirtschaftssystem und Ihre Buchhaltungssoftware die entsprechenden Umsätze mit den je nach Lieferland abweichenden Mehrwertsteuersätzen abbilden können.

Besonders problematisch ist die Darstellung und Berechnung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze im Webshop.

Eine Lösung wäre es, für jedes Zielland einen Untershop (Subshop) einzurichten, um den Gesamtpreis (Nettopreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) auf diese Weise für jedes Zielland individualisiert anzeigen zu können. Dies ist jedoch sehr kostspielig und aufwendig.

Je nach Webshopsystem kann eine Funktion, die erkennt wo sich der Nutzer befindet und automatisiert die Mehrwertsteuer anpasst, einfach implementiert werden. Die von uns angebotenen Webshopsysteme Magento und Woocomerce sind hierzu in der Lage.  unterstützen Sie gerne bei der Anpassung für Ihren Webshop oder der Programmierung eines neuen Webshops. Mehr Informationen zu unseren Services zu Webshops und E-Commerce finden Sie hier.

Auch unsere Verlagssoftware mit integriertem  Warenwirtschaftssystem open.junixx.FM kann die Anforderungen zur Nutzung des OSS Verfahren darstellen.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und wir beraten Sie, wie unsere Lösungen für Ihr Online-Business eingesetzt werden können.

Schreiben Sie eine Mail an info@juni.com, rufen Sie uns unter 069 5077 5780 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Europäisches Urheberrecht

Europäisches Urheberrecht

Kinder auf deutschen Schulhöfen klagen lauthals, dass es youtube 2019 nicht mehr geben wird.

Europäisches Urheberrecht

von Uplaodfiltern, Linksteuern, Lobbyschlachten und politischer Debatte im digitalen Zeitalter

Nach einer hitzigen medienwirksamen Debatte im September 2018 verabschiedete das EU-Parlament den Richtlinienentwurf  “Über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“. Noch ist die Richtlinie nicht abgeschlossen und das Thema polarisiert weiterhin stark.

Befürworter der geplanten Regelungen sind vor allem auf der Seite der Rechteinhaber zu finden, zum Beispiel den Verwertungsgesellschaften und Verlagen wie Axel Springer. Auf der anderen Seite stehen Seite vor allem Verbraucherschützer, Bürgerrechtsorganisationen und die Internetwirtschaft wie Youtube, Google und Facebook.

Der aktuelle Stand

Im September 2018 beschloss das EU-Parlament mit knapper Mehrheit den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Die Abstimmung war ein zweiter Anlauf, nachdem ein erster Entwurf Anfang Juli gescheitert war.

Nach der Abstimmung  verhandeln Mitglieder des EU-Parlaments gemeinsam mit der EU-Kommission und dem Rat der Mitgliedsstaaten im sogenannten Trilog über die endgültige Fassung der Richtlinie, im Detail stehen auch noch Entscheidungen aus. Hier sind jedoch keine großen Verwerfungen mehr zu erwarten. Dennoch sprechen sich jetzt schon einige Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie aus oder sind noch unentschlossen. Wenn auch sehr unwahrscheinlich, es besteht noch immer die Chance, dass die Richtlinie kippt, was aber eher unwahrscheinlich ist.

Ein Ergebnis wird für den 13. Dezember erwartet. Die Richtlinie soll noch in der aktuellen Legislaturperiode des EU-Parlaments bis Mitte 2019 endgültig fertiggestellt und verabschiedet werden.¹

Beschlossene EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten noch in eigenen staatliche Gesetzen umgesetzt werden, bevor sie volle Wirkung entfalten.

Die kritischen Punkte

Die Richtlinie ist vor allem unter den Stichworten “Uploadfilter” und “Linksteuer” in den Medien bekannt geworden. Diese Begriffe benutzen vor allem die Kritiker, um ihre Kritik mit einfachen Begriffen greifbar zu machen. Tatsächlich ist von Uploadfiltern und Linksteuer in der Richtlinie nichts zu lesen. Eine wirkliche Auseinandersetzung mit den Regelungen, die hinter den Kampfbegriffen stecken, blieb bisher aus.

Als “Uploadfilter” oder “Zensurmaschine” wurde Artikel 13 des Entwurfes verstanden. Nach Artikel 13 sollen Internetunternehmen für von Nutzern illegal hochgeladene Inhalte unmittelbar haften. Bisher galt, dass die Internetunternehmen erst ab Kenntnis über den bei Ihnen illegal gehosteten Inhalt haften. In der Konsequenz musste das Internetunternehmen nach aktueller Rechtslage bisher erst ab der Kenntnis den illegalen Inhalt löschen. Unklar ist, ob zukünftig das Internetunternehmen die Chance erhält, doch noch aus der Haftung zu kommen, zum Beispiel durch den Einsatz von technischen und organisatorischen Methoden, die illegale Inhalte verhindern sollen.

Ein technischer Inhaltserkennungsdienst könnte in Zukunft eingesetzt werden, um direkt nach dem Upload den Inhalt zu überprüfen und festzustellen, ob das Internetunternehmen eine Lizenz vom echten Rechteinhaber besitzt. Sollte so eine Lizenz nicht vorhanden sein, müsste der Inhalt sofort gelöscht werden, ohne dass er überhaupt öffentlich wird. Dieses Vorgehen wird als “Uploadfilter” bezeichnet.

Ob ein solcher “Uploadfilter” verpflichtend ist, ist noch nicht endgültig geklärt. Er könnte allerdings in der Praxis nötig sein, damit das Unternehmen Inhalte selbsttätig Inhalte filtert um zu überprüfen ob eine entsprechende Lizenz zur Nutzung vorhanden ist. Sollte das Internetunternehmen nicht weitreichende Lizenzen abschließen, müssen alle Inhalte ohne Lizenz durch den Filter gelöscht werden, bevor sie überhaupt auf der Plattform des Unternehmens veröffentlicht werden.

Daran schließt sich die entscheidende Frage an, nach welchen Kriterien Inhalte analysiert und gefiltert werden sollen.

Eine mögliche Gefahr ist hier, dass auch Inhalte vom Erkennungsdienst herausgefiltert werden, die eigentlich gar nicht illegal sind. Dies könnte beispielsweise bei Zitaten passieren, die nach § 51 Urheberrechtsgesetz ohne Lizenz genutzt werden können. Auch Parodien wie Memes, die nach § 24 Urheberrechtsgesetz als freie Benutzung gestattet sind, könnten vom Erkennungsdienst fälschlicherweise herausgefiltert werden, weil der dahinter stehende Algorithmus die feinen Nuancen einer Parodie nicht vom Original unterscheiden kann. Dieses technische Risiko wird von den Kritikern als Einschnitt in die Kunst- und Meinungsfreiheit gesehen. Bisher waren jedoch vor allem die Rechteinhaber im Nachteil. Bis ein Internetunternehmen von den illegalen Inhalten erfährt, werden bereits Downloads, Views und Klicks generiert, woraus das Internetunternehmen durch Traffic, Abonnements und Werbung wirtschaftliche Vorteile erhält.

Wie in der Praxis mit den Millionen von kleinen Rechteinhabern, die nicht in großen Verwertungsgesellschaften, Labels und Verlagen organisiert sind, Lizenzen geschlossen werden ist noch unklar.

Einen Erkennungsdienst für Inhalte nutzt Youtube unter dem Namen Content ID übrigens schon seit Jahren. Hiermit werden Inhalte auf Youtube identifiziert, die Rechteinhaber dort registriert haben. Sollte ein Nutzer einen registrierten Inhalt hochladen, kann der Rechteinhaber bestimmen, was mit dem Inhalt passieren soll. Er kann ihn beispielsweise löschen, freischalten oder monetarisieren lassen also sich an den Werbeeinnahmen, die im Rahmen dieses Inhaltes von Youtube erwirtschaftet werden, beteiligen.

Linksteuer

Wenn ein Internetdienst zusätzlich mit einem Link Textauszüge,  sogenannte Snippets oder Anleser, zeigt, soll dieser in Zukunft nach Artikel 11 der Richtlinie dafür Lizenzgebühren an die Rechteinhaber zahlen. Dieses Leistungsschutzrecht hat in der öffentlichen Debatte den Namen “Linksteuer” erhalten. Der Name ist verwirrend, denn weder ist hier eine Steuer fällig, noch muss für den Link an sich bezahlt werden. Es geht darum, ob für Ausschnitte eines Textes eine Lizenzgebühr fällig ist, wenn mit einem Link auf diesen Text verwiesen wird.

Die Kritiker der Richtlinie vergleichen Anleser mit den Titelblättern von Zeitungen in einem Kiosk. Demnach müssten auch Kioskbetreiber dafür zahlen, wenn Passanten am Kiosk vorbei gehen. Anleser sind Werbung, keine Inhalte, so die Kritiker.

Die Regelung des Richtlinienentwurfs zielt vor allem auf Nachrichten-Aggregatoren wie Google News. In Deutschland und Spanien wurde ein solches Leistungsschutzrecht bereits eingeführt. In Spanien führte dies dazu, dass Google den News-Dienst eingestellt hat. In Deutschland gewährten nahezu alle Rechteinhaber Google eine kostenlose Lizenz, weil Google sonst die Inhalte nicht mehr angezeigt hätte und somit keine Klicks mehr über Google News generiert worden wären. Nun besteht die Hoffnung, dass mithilfe einer EU-weiten Regelung der Internetgigant Google in die Knie gezwungen wird, weil nun die Verhandlungsmacht der Verlage gewachsen ist.

Die Lobbyschlacht

Das Argument, dass die Richtlinie oder das Nichtbestehen eben dieser nur dem Interesse von mächtigen Unternehmen zu Gute komme und nicht der Gesellschaft dient, wird merkwürdigerweise von beiden Seiten vorgebracht. Die Kritiker sehen die großen Verlage wie Axel Springer durch die Richtlinie bevorteilt, die Befürworter sehen Google, Facebook und Youtube im Vorteil, sollte die Richtlinie nicht zustande kommen. Tatsächlich stehen sich auf beiden Seiten mehr oder weniger mächtige wirtschaftliche Akteure gegenüber, die von der Richtlinie unterschiedlich betroffen wären. Auf der Seite der Gegner steht die Internetwirtschaft, also Plattformbetreiber, Soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Webhoster, deren Geschäftsmodelle weitgehend darauf aufbauen, fremde Inhalte auf ihren Plattformen zu vermarkten. Die andere Seite sind die Rechteinhaber, also die Verleger, Produzenten, Künstler und Kreativen, die Inhalte erstellen, die heutzutage auf  Internetanbieter angewiesen sind, diese Inhalte zu bewerben oder in Partnerschaft zu monetarisieren.

Im Zuge des Richtlinienentwurfs kam es zu einer regelrechten Lobbyschlacht zwischen den betroffenen Akteuren. In einem Spannungsfeld zwischen den Gegnern stehen die Nutzer und Privatleute. Auf der einen Seite wollen die Nutzer günstige und möglichst einfach zugängliche Inhalte. Auf der anderen Seite muss für dieses Angebot ein stabiler Markt bestehen, in welchem den Kreativen finanzielle Mittel zur Erstellung von hochwertigen Inhalten zur Verfügung stehen.

Die Lobbyarbeit der Rechteinhaber und Internetunternehmen zielt darauf ab, die Nutzer auf ihre jeweilige Seite zu ziehen und somit die Entscheidung der Parlamentarier zu beeinflussen. Die Rechteinhaber brachten Themen wie die Eindämmung des Internetkapitalismus, der Schutz der finanziell unabhängigen Presse und des Qualitätsjournalismus sowie die Eindämmung von Fake News auf die Tagesordnung. Die Gegenseite brachte Begriffe wie die Gefahr der Netzneutralität und Meinungsfreiheit, den Medienwandel und, wie schon oben genannt, die Uplodfilter und die Linksteuer ins Spiel. Dass es diese beiden Begriffe so in den Fokus der Debatte geschafft haben, zeigt, dass die Seite der Richtlinengegner zumindest in Punkto Öffentlichkeitsarbeit die Nase vorn hat.

Youtube fällt mit widersprüchlichen Aussagen auf

Obwohl Youtube schon Vorreiter in Sachen Inhaltserkennung ist hat sich Susan Wojcicki, die Chefin von Youtube, an die „Creators“ von Inhalten auf Youtube gewand und sich gegen die Richtlinie ausgesprochen. Durch die Richtlinie sei die „beeindruckende Kreativwirtschaft“ gefährdet und die Richtlinie bedeute eine “klare Bedrohung für euren Lebensunterhalt“.² Tatsächlich hat die Richtlinie das Ziel die Kreativen, die „Creators“, zu schützen und die Internetgiganten zu fairen Lizenzen zu bewegen. Wojcicki verdreht hier Ursache und Wirkung. In der Vergangenheit ist Youtube bereits negativ aufgefallen weil sich das Unternehmen über Jahre nicht mit der GEMA auf faire Lizenzen für Musik einigen konnte. Dies führte zu den bekannten Sperrtafeln für Inhalte, bei welchen es Youtube so aussehen ließ, als würde die GEMA die Videos sperren lassen. Jedoch war es Youtube selbst, welche die Videos aus Angst sperrten, damit die Rechteinhaber gegen die lizenzlose Nutzung nicht vorgehen.

Der Meinungskampf mit Bits und Bytes

Nicht nur verbal wurde um die Richtlinie gerungen. Auch auf technischer Seite wurde der Kampf fortgesetzt. Von Seiten der Gegner der Richtlinie sind  mit Hilfe von Bots und DDoS-Attacken angeblich vor der Abstimmung schätzungsweise sechs Millionen E-Mails an EU-Abgeordnete versendet worden,die vorspielen sollten, dass die Nachrichten von besorgten Bürger stammen. Hinter einem der Initiatoren dieses Massenmailings steht die Organisation saveyourinterent.eu, die über mehrere Ebenen mit der amerikanischen Industrievereinigung Computer & Communications Industry Organization verbunden ist, der Amazon, Facebook, Google und Uber angehören. In den sozialen Medien wurde die botgesteuerte Meinungsmache auch fortgesetzt und es sollen Gesprächsleitfäden für Telefonate mit Abgeordneten im Umlauf gewesen sein. Sogar von Morddrohungen gegen Abgeordnete wird berichtet, tatsächlich sind einige Abgeordnete aus Angst nicht zur Abstimmung erschienen.³

Der Untergang des Internets

Von den Kritikern der Richtlinie wird wortwörtlich der Untergang des Internets beschoren. Das Internet, wie wir es heute kennen, gebe es mit der Richtlinie nicht mehr.

Die Netzneutralität sei gefährdet, weil das freie Teilen von Inhalten verhindert wird und hier vor allem Blogger, kleinere Newsseiten und sogar private Nutzer treffen wird, so die Kritiker. In der letzten Fassung des Richtlinienentwurfs wurden Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen explizit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Hier waren die Kritiker erfolgreich. Ob das Teilen von Inhalten ohne Lizenz auf den großen Plattformen wie Facebook, Google und Co. tatsächlich eine Bedingung für die vielbeschworene Netzneutralität ist, ist zumindest fragwürdig.

Die politische Debatte

Der Konsum von Medieninhalten hat sich durch das Internet radikal verändert. Ob sich damit auch das Recht ändern muss, wird seit Jahrzehnten diskutiert. Die Kritiker der Richtlinie stellen fest, dass das Urheberrecht  nicht schuld sei am Medienwandel. Ist es daher sinnvoll, möglicherweise antiquierte Geschäftsmodelle unter besonderen Schutz zu stellen und somit moderne Technologien und Geschäftsmodelle auszubremsen?

Auch wenn beide Seiten in der Debatte einfache Antworten mit simplen Kampfbegriffen und bedeutungsschwangeren Diskussionen, um Meinungsfreiheit und Internetkapitalismus geben, wird diese Frage nicht einfach zu beantworten sein. Für die Meinungsfreiheit einzustehen und die Schwachen zu schützen, reklamieren interessanterweise beide Seiten für sich.

Die Richtlinie könnte dazu führen, dass die Profiteure des Medienwandels etwas mehr als bisher oder überhaupt erst einmal Geld an die Urheber zahlen müssen. Aber dies ist ungewiss, weil die Kreativwirtschaft von den Internetgiganten abhängig  ist, wie das Scheitern des Leistungsschutzrechts für News-Anleser in Deutschland und Spanien zeigt. Die Richtlinie kann das Gefüge der Kreativ- und Internetwirtschaft jedoch nicht auseinanderreißen. Dafür ist sie im Anwendungsfall zu speziell. Sie trifft nur große gewinnorientierte Internetunternehmen. Wo die Grenzen für Größe und Gewinnorientierung liegen, ist allerdings noch nicht entschieden.

In dieser, in erster Linie von wirtschaftlichen Interessen geprägten Debatte, das große Faß rund um Meinungsfreiheit, Netzneutralität und Grundrechte aufzumachen schießt weit über das Ziel hinaus, eignet sich allerdings hervorragend um mit populistischer Meinungsmache die an einfachen und emotionalen Antworten interessierten Teile der Bevölkerung auf seine Seite zu ziehen.

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¹ https://www.urheber.info/aktuelles/2018-10-29_spekulationen-rund-um-das-zweite-trilog-treffen
²
https://youtube-creators.googleblog.com/2018/10/a-final-update-on-our-priorities-for.html
³ http://einspruch.faz.net/recht-des-tages/2018-08-18/b150cb44b8b4b2a08e087bf54978cd56/?GEPC=s5

 

DSGVO Abmahnungen sind möglich

DSGVO Abmahnungen sind möglich

DSGVO Abmahnungen sind möglich

Ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg bestätigt, dass bei Datenschutzverstößen Abmahnungen durch Konkurrenten möglich sind.

 

Eins der vielen umstrittenen Probleme der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) war bis jetzt die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO Abmahnungen nach sich ziehen können.

Bereits in Art. 82 DSGVO ist ein Recht auf Schadenersatz für betroffene Personen geregelt. Hinzu kommen noch Bußgelder, die nationale Aufsichtsbehörden gegenüber Unternehmen verhängen können. Die Bußgelder reichen bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Als eine weitere Gefahr stehen die Abmahnungen durch Konkurrenzunternehmen im Raum.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können Abmahnungen gegen Konkurrenten erhoben werden, wenn sie  sich einen Wettbewerbsvorteil sichern, indem sie sich nicht an die datenschutzrechtlichen Vorgaben halten. Als Argument hierfür wird angeführt, dass ein Unternehmen, dass den Datenschutz nicht ernst nimmt, Kosten und Aufwände spart, die einem rechtschaffenen Konkurrenten entstehen.

Auch können durch mangelhaften Datenschutz die Kunden eines Unternehmens in die Irre geführt werden und deshalb Verträge mit diesem Unternehmen abschließen, die dem rechtschaffenen Konkurrenten somit entgehen würden.

Das erste Urteil einer höheren Instanz

Bisher waren sich die Gerichte über diese Frage nicht einig. Das Landgericht Würzburg sah eine Abmahnfähigkeit aufgrund der DSGVO gegeben, das Landgericht Bochum war anderer Meinung. Auch die EU-Justizkommissarin Vera Jourova verneinte die Anwendbarkeit der DSGVO für Dritte. Nur betroffene Personen sollen Schutz durch die DSGVO erhalten.

In einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17) wurde nun bejaht, dass die Regelungen der DSGVO sogenannte Marktverhaltensregeln sind. Eine Abmahnung aufgrund unlauteren Wettbewerbs ist daher möglich.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die in der DSGVO vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten nicht abschließend seien und weitere Sanktionsmöglichkeiten zum Schutz Dritter hinzu treten können – wie zum Beispiel Abmahnungen von Wettbewerbern.

Im durch das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheidenden Fall wurden in erster Instanz übrigens beide Unternehmen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht verurteilt. Das abgemahnte Unternehmen entdeckte bei dem anderen Unternehmen ebenfalls Verstöße gegen das Datenschutzrecht und erhob Widerklage. Das Datenschutzrecht kann schnell zu einem zweischneidigen Schwert werden, denn nur die wenigsten Unternehmen sind tadellos in Sachen Datenschutz aufgestellt.

Fazit

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen stellen ein neues Risiko für Unternehmen dar. Unternehmen, die ihre Hausaufgaben in Sachen Datenschutz bis jetzt nicht erledigt haben, sollten dies dringend nachholen. Sanktionen durch Abmahnungen werden in Zukunft sicherlich öfter verhängt. Die Konkurrenz schläft bekanntlich nie.