Europäisches Urheberrecht

Europäisches Urheberrecht

Kinder auf deutschen Schulhöfen klagen lauthals, dass es youtube 2019 nicht mehr geben wird.

Europäisches Urheberrecht

von Uplaodfiltern, Linksteuern, Lobbyschlachten und politischer Debatte im digitalen Zeitalter

Nach einer hitzigen medienwirksamen Debatte im September 2018 verabschiedete das EU-Parlament den Richtlinienentwurf  “Über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“. Noch ist die Richtlinie nicht abgeschlossen und das Thema polarisiert weiterhin stark.

Befürworter der geplanten Regelungen sind vor allem auf der Seite der Rechteinhaber zu finden, zum Beispiel den Verwertungsgesellschaften und Verlagen wie Axel Springer. Auf der anderen Seite stehen Seite vor allem Verbraucherschützer, Bürgerrechtsorganisationen und die Internetwirtschaft wie Youtube, Google und Facebook.

Der aktuelle Stand

Im September 2018 beschloss das EU-Parlament mit knapper Mehrheit den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. Die Abstimmung war ein zweiter Anlauf, nachdem ein erster Entwurf Anfang Juli gescheitert war.

Nach der Abstimmung  verhandeln Mitglieder des EU-Parlaments gemeinsam mit der EU-Kommission und dem Rat der Mitgliedsstaaten im sogenannten Trilog über die endgültige Fassung der Richtlinie, im Detail stehen auch noch Entscheidungen aus. Hier sind jedoch keine großen Verwerfungen mehr zu erwarten. Dennoch sprechen sich jetzt schon einige Mitgliedstaaten gegen die Richtlinie aus oder sind noch unentschlossen. Wenn auch sehr unwahrscheinlich, es besteht noch immer die Chance, dass die Richtlinie kippt, was aber eher unwahrscheinlich ist.

Ein Ergebnis wird für den 13. Dezember erwartet. Die Richtlinie soll noch in der aktuellen Legislaturperiode des EU-Parlaments bis Mitte 2019 endgültig fertiggestellt und verabschiedet werden.¹

Beschlossene EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten noch in eigenen staatliche Gesetzen umgesetzt werden, bevor sie volle Wirkung entfalten.

Die kritischen Punkte

Die Richtlinie ist vor allem unter den Stichworten “Uploadfilter” und “Linksteuer” in den Medien bekannt geworden. Diese Begriffe benutzen vor allem die Kritiker, um ihre Kritik mit einfachen Begriffen greifbar zu machen. Tatsächlich ist von Uploadfiltern und Linksteuer in der Richtlinie nichts zu lesen. Eine wirkliche Auseinandersetzung mit den Regelungen, die hinter den Kampfbegriffen stecken, blieb bisher aus.

Als “Uploadfilter” oder “Zensurmaschine” wurde Artikel 13 des Entwurfes verstanden. Nach Artikel 13 sollen Internetunternehmen für von Nutzern illegal hochgeladene Inhalte unmittelbar haften. Bisher galt, dass die Internetunternehmen erst ab Kenntnis über den bei Ihnen illegal gehosteten Inhalt haften. In der Konsequenz musste das Internetunternehmen nach aktueller Rechtslage bisher erst ab der Kenntnis den illegalen Inhalt löschen. Unklar ist, ob zukünftig das Internetunternehmen die Chance erhält, doch noch aus der Haftung zu kommen, zum Beispiel durch den Einsatz von technischen und organisatorischen Methoden, die illegale Inhalte verhindern sollen.

Ein technischer Inhaltserkennungsdienst könnte in Zukunft eingesetzt werden, um direkt nach dem Upload den Inhalt zu überprüfen und festzustellen, ob das Internetunternehmen eine Lizenz vom echten Rechteinhaber besitzt. Sollte so eine Lizenz nicht vorhanden sein, müsste der Inhalt sofort gelöscht werden, ohne dass er überhaupt öffentlich wird. Dieses Vorgehen wird als “Uploadfilter” bezeichnet.

Ob ein solcher “Uploadfilter” verpflichtend ist, ist noch nicht endgültig geklärt. Er könnte allerdings in der Praxis nötig sein, damit das Unternehmen Inhalte selbsttätig Inhalte filtert um zu überprüfen ob eine entsprechende Lizenz zur Nutzung vorhanden ist. Sollte das Internetunternehmen nicht weitreichende Lizenzen abschließen, müssen alle Inhalte ohne Lizenz durch den Filter gelöscht werden, bevor sie überhaupt auf der Plattform des Unternehmens veröffentlicht werden.

Daran schließt sich die entscheidende Frage an, nach welchen Kriterien Inhalte analysiert und gefiltert werden sollen.

Eine mögliche Gefahr ist hier, dass auch Inhalte vom Erkennungsdienst herausgefiltert werden, die eigentlich gar nicht illegal sind. Dies könnte beispielsweise bei Zitaten passieren, die nach § 51 Urheberrechtsgesetz ohne Lizenz genutzt werden können. Auch Parodien wie Memes, die nach § 24 Urheberrechtsgesetz als freie Benutzung gestattet sind, könnten vom Erkennungsdienst fälschlicherweise herausgefiltert werden, weil der dahinter stehende Algorithmus die feinen Nuancen einer Parodie nicht vom Original unterscheiden kann. Dieses technische Risiko wird von den Kritikern als Einschnitt in die Kunst- und Meinungsfreiheit gesehen. Bisher waren jedoch vor allem die Rechteinhaber im Nachteil. Bis ein Internetunternehmen von den illegalen Inhalten erfährt, werden bereits Downloads, Views und Klicks generiert, woraus das Internetunternehmen durch Traffic, Abonnements und Werbung wirtschaftliche Vorteile erhält.

Wie in der Praxis mit den Millionen von kleinen Rechteinhabern, die nicht in großen Verwertungsgesellschaften, Labels und Verlagen organisiert sind, Lizenzen geschlossen werden ist noch unklar.

Einen Erkennungsdienst für Inhalte nutzt Youtube unter dem Namen Content ID übrigens schon seit Jahren. Hiermit werden Inhalte auf Youtube identifiziert, die Rechteinhaber dort registriert haben. Sollte ein Nutzer einen registrierten Inhalt hochladen, kann der Rechteinhaber bestimmen, was mit dem Inhalt passieren soll. Er kann ihn beispielsweise löschen, freischalten oder monetarisieren lassen also sich an den Werbeeinnahmen, die im Rahmen dieses Inhaltes von Youtube erwirtschaftet werden, beteiligen.

Linksteuer

Wenn ein Internetdienst zusätzlich mit einem Link Textauszüge,  sogenannte Snippets oder Anleser, zeigt, soll dieser in Zukunft nach Artikel 11 der Richtlinie dafür Lizenzgebühren an die Rechteinhaber zahlen. Dieses Leistungsschutzrecht hat in der öffentlichen Debatte den Namen “Linksteuer” erhalten. Der Name ist verwirrend, denn weder ist hier eine Steuer fällig, noch muss für den Link an sich bezahlt werden. Es geht darum, ob für Ausschnitte eines Textes eine Lizenzgebühr fällig ist, wenn mit einem Link auf diesen Text verwiesen wird.

Die Kritiker der Richtlinie vergleichen Anleser mit den Titelblättern von Zeitungen in einem Kiosk. Demnach müssten auch Kioskbetreiber dafür zahlen, wenn Passanten am Kiosk vorbei gehen. Anleser sind Werbung, keine Inhalte, so die Kritiker.

Die Regelung des Richtlinienentwurfs zielt vor allem auf Nachrichten-Aggregatoren wie Google News. In Deutschland und Spanien wurde ein solches Leistungsschutzrecht bereits eingeführt. In Spanien führte dies dazu, dass Google den News-Dienst eingestellt hat. In Deutschland gewährten nahezu alle Rechteinhaber Google eine kostenlose Lizenz, weil Google sonst die Inhalte nicht mehr angezeigt hätte und somit keine Klicks mehr über Google News generiert worden wären. Nun besteht die Hoffnung, dass mithilfe einer EU-weiten Regelung der Internetgigant Google in die Knie gezwungen wird, weil nun die Verhandlungsmacht der Verlage gewachsen ist.

Die Lobbyschlacht

Das Argument, dass die Richtlinie oder das Nichtbestehen eben dieser nur dem Interesse von mächtigen Unternehmen zu Gute komme und nicht der Gesellschaft dient, wird merkwürdigerweise von beiden Seiten vorgebracht. Die Kritiker sehen die großen Verlage wie Axel Springer durch die Richtlinie bevorteilt, die Befürworter sehen Google, Facebook und Youtube im Vorteil, sollte die Richtlinie nicht zustande kommen. Tatsächlich stehen sich auf beiden Seiten mehr oder weniger mächtige wirtschaftliche Akteure gegenüber, die von der Richtlinie unterschiedlich betroffen wären. Auf der Seite der Gegner steht die Internetwirtschaft, also Plattformbetreiber, Soziale Netzwerke, Suchmaschinen und Webhoster, deren Geschäftsmodelle weitgehend darauf aufbauen, fremde Inhalte auf ihren Plattformen zu vermarkten. Die andere Seite sind die Rechteinhaber, also die Verleger, Produzenten, Künstler und Kreativen, die Inhalte erstellen, die heutzutage auf  Internetanbieter angewiesen sind, diese Inhalte zu bewerben oder in Partnerschaft zu monetarisieren.

Im Zuge des Richtlinienentwurfs kam es zu einer regelrechten Lobbyschlacht zwischen den betroffenen Akteuren. In einem Spannungsfeld zwischen den Gegnern stehen die Nutzer und Privatleute. Auf der einen Seite wollen die Nutzer günstige und möglichst einfach zugängliche Inhalte. Auf der anderen Seite muss für dieses Angebot ein stabiler Markt bestehen, in welchem den Kreativen finanzielle Mittel zur Erstellung von hochwertigen Inhalten zur Verfügung stehen.

Die Lobbyarbeit der Rechteinhaber und Internetunternehmen zielt darauf ab, die Nutzer auf ihre jeweilige Seite zu ziehen und somit die Entscheidung der Parlamentarier zu beeinflussen. Die Rechteinhaber brachten Themen wie die Eindämmung des Internetkapitalismus, der Schutz der finanziell unabhängigen Presse und des Qualitätsjournalismus sowie die Eindämmung von Fake News auf die Tagesordnung. Die Gegenseite brachte Begriffe wie die Gefahr der Netzneutralität und Meinungsfreiheit, den Medienwandel und, wie schon oben genannt, die Uplodfilter und die Linksteuer ins Spiel. Dass es diese beiden Begriffe so in den Fokus der Debatte geschafft haben, zeigt, dass die Seite der Richtlinengegner zumindest in Punkto Öffentlichkeitsarbeit die Nase vorn hat.

Youtube fällt mit widersprüchlichen Aussagen auf

Obwohl Youtube schon Vorreiter in Sachen Inhaltserkennung ist hat sich Susan Wojcicki, die Chefin von Youtube, an die „Creators“ von Inhalten auf Youtube gewand und sich gegen die Richtlinie ausgesprochen. Durch die Richtlinie sei die „beeindruckende Kreativwirtschaft“ gefährdet und die Richtlinie bedeute eine “klare Bedrohung für euren Lebensunterhalt“.² Tatsächlich hat die Richtlinie das Ziel die Kreativen, die „Creators“, zu schützen und die Internetgiganten zu fairen Lizenzen zu bewegen. Wojcicki verdreht hier Ursache und Wirkung. In der Vergangenheit ist Youtube bereits negativ aufgefallen weil sich das Unternehmen über Jahre nicht mit der GEMA auf faire Lizenzen für Musik einigen konnte. Dies führte zu den bekannten Sperrtafeln für Inhalte, bei welchen es Youtube so aussehen ließ, als würde die GEMA die Videos sperren lassen. Jedoch war es Youtube selbst, welche die Videos aus Angst sperrten, damit die Rechteinhaber gegen die lizenzlose Nutzung nicht vorgehen.

Der Meinungskampf mit Bits und Bytes

Nicht nur verbal wurde um die Richtlinie gerungen. Auch auf technischer Seite wurde der Kampf fortgesetzt. Von Seiten der Gegner der Richtlinie sind  mit Hilfe von Bots und DDoS-Attacken angeblich vor der Abstimmung schätzungsweise sechs Millionen E-Mails an EU-Abgeordnete versendet worden,die vorspielen sollten, dass die Nachrichten von besorgten Bürger stammen. Hinter einem der Initiatoren dieses Massenmailings steht die Organisation saveyourinterent.eu, die über mehrere Ebenen mit der amerikanischen Industrievereinigung Computer & Communications Industry Organization verbunden ist, der Amazon, Facebook, Google und Uber angehören. In den sozialen Medien wurde die botgesteuerte Meinungsmache auch fortgesetzt und es sollen Gesprächsleitfäden für Telefonate mit Abgeordneten im Umlauf gewesen sein. Sogar von Morddrohungen gegen Abgeordnete wird berichtet, tatsächlich sind einige Abgeordnete aus Angst nicht zur Abstimmung erschienen.³

Der Untergang des Internets

Von den Kritikern der Richtlinie wird wortwörtlich der Untergang des Internets beschoren. Das Internet, wie wir es heute kennen, gebe es mit der Richtlinie nicht mehr.

Die Netzneutralität sei gefährdet, weil das freie Teilen von Inhalten verhindert wird und hier vor allem Blogger, kleinere Newsseiten und sogar private Nutzer treffen wird, so die Kritiker. In der letzten Fassung des Richtlinienentwurfs wurden Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen explizit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Hier waren die Kritiker erfolgreich. Ob das Teilen von Inhalten ohne Lizenz auf den großen Plattformen wie Facebook, Google und Co. tatsächlich eine Bedingung für die vielbeschworene Netzneutralität ist, ist zumindest fragwürdig.

Die politische Debatte

Der Konsum von Medieninhalten hat sich durch das Internet radikal verändert. Ob sich damit auch das Recht ändern muss, wird seit Jahrzehnten diskutiert. Die Kritiker der Richtlinie stellen fest, dass das Urheberrecht  nicht schuld sei am Medienwandel. Ist es daher sinnvoll, möglicherweise antiquierte Geschäftsmodelle unter besonderen Schutz zu stellen und somit moderne Technologien und Geschäftsmodelle auszubremsen?

Auch wenn beide Seiten in der Debatte einfache Antworten mit simplen Kampfbegriffen und bedeutungsschwangeren Diskussionen, um Meinungsfreiheit und Internetkapitalismus geben, wird diese Frage nicht einfach zu beantworten sein. Für die Meinungsfreiheit einzustehen und die Schwachen zu schützen, reklamieren interessanterweise beide Seiten für sich.

Die Richtlinie könnte dazu führen, dass die Profiteure des Medienwandels etwas mehr als bisher oder überhaupt erst einmal Geld an die Urheber zahlen müssen. Aber dies ist ungewiss, weil die Kreativwirtschaft von den Internetgiganten abhängig  ist, wie das Scheitern des Leistungsschutzrechts für News-Anleser in Deutschland und Spanien zeigt. Die Richtlinie kann das Gefüge der Kreativ- und Internetwirtschaft jedoch nicht auseinanderreißen. Dafür ist sie im Anwendungsfall zu speziell. Sie trifft nur große gewinnorientierte Internetunternehmen. Wo die Grenzen für Größe und Gewinnorientierung liegen, ist allerdings noch nicht entschieden.

In dieser, in erster Linie von wirtschaftlichen Interessen geprägten Debatte, das große Faß rund um Meinungsfreiheit, Netzneutralität und Grundrechte aufzumachen schießt weit über das Ziel hinaus, eignet sich allerdings hervorragend um mit populistischer Meinungsmache die an einfachen und emotionalen Antworten interessierten Teile der Bevölkerung auf seine Seite zu ziehen.

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¹ https://www.urheber.info/aktuelles/2018-10-29_spekulationen-rund-um-das-zweite-trilog-treffen
²
https://youtube-creators.googleblog.com/2018/10/a-final-update-on-our-priorities-for.html
³ http://einspruch.faz.net/recht-des-tages/2018-08-18/b150cb44b8b4b2a08e087bf54978cd56/?GEPC=s5

 

DSGVO Abmahnungen sind möglich

DSGVO Abmahnungen sind möglich

DSGVO Abmahnungen sind möglich

Ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg bestätigt, dass bei Datenschutzverstößen Abmahnungen durch Konkurrenten möglich sind.

 

Eins der vielen umstrittenen Probleme der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) war bis jetzt die Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO Abmahnungen nach sich ziehen können.

Bereits in Art. 82 DSGVO ist ein Recht auf Schadenersatz für betroffene Personen geregelt. Hinzu kommen noch Bußgelder, die nationale Aufsichtsbehörden gegenüber Unternehmen verhängen können. Die Bußgelder reichen bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes. Als eine weitere Gefahr stehen die Abmahnungen durch Konkurrenzunternehmen im Raum.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können Abmahnungen gegen Konkurrenten erhoben werden, wenn sie  sich einen Wettbewerbsvorteil sichern, indem sie sich nicht an die datenschutzrechtlichen Vorgaben halten. Als Argument hierfür wird angeführt, dass ein Unternehmen, dass den Datenschutz nicht ernst nimmt, Kosten und Aufwände spart, die einem rechtschaffenen Konkurrenten entstehen.

Auch können durch mangelhaften Datenschutz die Kunden eines Unternehmens in die Irre geführt werden und deshalb Verträge mit diesem Unternehmen abschließen, die dem rechtschaffenen Konkurrenten somit entgehen würden.

Das erste Urteil einer höheren Instanz

Bisher waren sich die Gerichte über diese Frage nicht einig. Das Landgericht Würzburg sah eine Abmahnfähigkeit aufgrund der DSGVO gegeben, das Landgericht Bochum war anderer Meinung. Auch die EU-Justizkommissarin Vera Jourova verneinte die Anwendbarkeit der DSGVO für Dritte. Nur betroffene Personen sollen Schutz durch die DSGVO erhalten.

In einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17) wurde nun bejaht, dass die Regelungen der DSGVO sogenannte Marktverhaltensregeln sind. Eine Abmahnung aufgrund unlauteren Wettbewerbs ist daher möglich.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die in der DSGVO vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten nicht abschließend seien und weitere Sanktionsmöglichkeiten zum Schutz Dritter hinzu treten können – wie zum Beispiel Abmahnungen von Wettbewerbern.

Im durch das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheidenden Fall wurden in erster Instanz übrigens beide Unternehmen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht verurteilt. Das abgemahnte Unternehmen entdeckte bei dem anderen Unternehmen ebenfalls Verstöße gegen das Datenschutzrecht und erhob Widerklage. Das Datenschutzrecht kann schnell zu einem zweischneidigen Schwert werden, denn nur die wenigsten Unternehmen sind tadellos in Sachen Datenschutz aufgestellt.

Fazit

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen stellen ein neues Risiko für Unternehmen dar. Unternehmen, die ihre Hausaufgaben in Sachen Datenschutz bis jetzt nicht erledigt haben, sollten dies dringend nachholen. Sanktionen durch Abmahnungen werden in Zukunft sicherlich öfter verhängt. Die Konkurrenz schläft bekanntlich nie.

Quo vadis Buchmarkt: Die Anzahl der Leser sinkt – was können Verlage tun?

Quo vadis Buchmarkt: Die Anzahl der Leser sinkt – was können Verlage tun?

Quo vadis Buchmarkt:

Die Anzahl der Leser sinkt – was können Verlage tun?
In einer Vielzahl an Studien ist erkennbar, dass die Anzahl der Buchkäufer abnimmt. Vor allem junge Menschen wenden sich immer mehr vom Buch ab und konsumieren andere, vor allem digitale Medien. Die demografische Entwicklung zeigt, dass Vielleser in absehbarer Zeit aussterben werden.

Noch ist der Umsatzrückgang durch diese Entwicklung im Buchmarkt überschaubar. Durch Preiserhöhungen und dank der Buchpreisbindung kann mit der bestehenden Leserschaft nach wie vor gut gewirtschaftet werden. Doch schon heute trifft der Rückgang der Leser die ersten Verlage. Die einbrechenden Umsätze bei physischen Büchern konnten im deutschen Markt noch nicht durch E-Books ausgeglichen werden. In Zukunft erwarten den Markt umfangreiche Veränderungen der Kundenstruktur. Vor allem werden sich Geschäftsmodelle und Inhalte an die Marktgegebenheiten von morgen anpassen müssen.

Im folgenden Artikel analysieren wir die heutige Leserschaft  und wagen einen Blick in die Zukunft. Wir gehen der Frage auf den Grund, wie zukunftssichere Geschäftsmodelle gefunden werden können.

Die aktuelle Lage

Der Buchmarkt steht aktuell vor einer herausfordernden Situation. Die bisher langfristig stabilen Umsatzzahlen brechen ein. In den Jahren 2002 bis 2017 wurde zwar nur ein Umsatzrückgang des Gesamtmarktes von 1,0 Prozent gemessen, jedoch betrug allein im Jahr 2017 der Umsatzrückgang schon 1,6 Prozent. Dass die Umsätze trotz einer Preissteigerung um 2,3 Prozent im Jahr 2018 weiterhin sinken, hängt in erster Linie mit den stark rückläufigen Käuferzahlen zusammen. Seit 2013 ist die Anzahl der Buchkäufer um 6,4 Millionen Menschen gesunken, das ist ein Minus von 18 Prozent.¹

Preissteigerungen tragen die Gefahr in sich, dass Zielgruppen mit weniger Kaufkraft ausgeschlossen werden und sie sich anderen günstigeren Medienformen zuwenden. Film- und Serien-Streaming-Dienste wie Netflix bieten für knapp 10 Euro 24 Stunden und 7 Tage die Woche Unterhaltung. Heutzutage kostet ein Roman um die 10 Euro und der ist, je nach Leser, in einigen Stunden durchgelesen. Gleichzeitig werden immer weniger Titel produziert. Die Produktion ist in 10 Jahren von 2007 bis 2017 Jahren von 86.000 Titeln auf 72.500 Titel gesunken.

Positiv ist, dass die Kaufintensität pro Käufer leicht steigt. Überzeugte Vielleser kaufen mehr. In der Summe reicht das jedoch nicht, um die Gesamtumsätze stabil zu halten.

Auch im Presseverlagsbereich sieht es zur Zeit nicht rosig aus. Im ersten Halbjahr 2018 sank der Presseabsatz um zehn Prozent im Großhandelsbereich.²

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¹ Alle zahlen stammen aus der Studie “Buchkäufer: Entwicklung und Chancen – Der Buchmarkt in Deutschland 2017”; Börsenverein des Deutschen Buchhandels: http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/1117/Wirtschaftspressekonferenz_2018.pdf

² http://www.turi2.de/aktuell/presse-grosso-konstatiert-fuer-print-am-kiosk-2018-eine-mittelschwere-katastrophe/

Rettung durch das E-Book?

Das E-Book galt bis vor einigen Jahren als das moderne Format, das den Markt retten wird. Diese Prognosen können heute nicht bestätigt werden. Der Anteil des E-Books  im deutschsprachigen Markt liegt bei 4,6 Prozent, die Steigerungsrate lag in den letzten Jahren nicht einmal im einstelligen Prozentbereich. Der Anteil an Lesern ist 2017 sogar um 1,4 Prozent gesunken.

Die Preise für E-Books fallen stetig – die Strategie der Preiserhöhung funktioniert am E-Book-Markt nicht. Einziger Wermutstropfen: Wie auch bei den Printprodukte ist bei den E-Books zu erkennen, dass Vielleser mehr kaufen. Die Anzahl der gekauften E-Books pro Käufer steigt – E-Book-Fans lesen mehr!

In den USA sieht die Lage bei den E-Books ganz anders aus. Dort hatten E-Books 2017 einen Anteil von etwa 15 Prozent. Jedoch ist der E-Book-Umsatzanteil zum Vorjahr um 4,7 Prozent gesunken. Der Buchmarkt in den USA ist jedoch gestiegen, vor allem dank Hörbüchern, deren Anteil um 36 Prozent gestiegen ist.

Die Gründe

Bücher haben als Freizeitbeschäftigung starke Konkurrenz aus dem Bereich der digitalen Medien bekommen. Vor allem die Zielgruppe der jüngeren Käufer zwischen 20 und 49 Jahren verbringt einen Großteil der Freizeit mit Onlineangeboten wie Netflix, Youtube, Whatsapp und Onlinespielen. Aber auch bei Teenagern ist die Internetnutzung enorm.

Heutzutage steht den Menschen mehr Freizeit zur Verfügung als je zuvor und sie wird für immer mehr unterschiedliche Aktivitäten genutzt als je zuvor. In den Top 10 der Freizeitaktivitäten der Deutschen ist “Lesen” jedoch nicht mehr vorhanden. Vor allem Kinder, die nicht im Teenager-Alter sind, und Großeltern lesen. Alle anderen Altersgruppen konsumieren vor allem Onlineinhalte. Diese Entwicklung hat auch eine gesellschaftliche Relevanz. Die Fähigkeit lange Texteinheiten konzentriert zu lesen, nimmt ab.

Ein Blick in die Zukunft lässt das sowieso schon beängstigende Bild noch drastischer werden. Die demographische Entwicklung zeigt, dass unsere Gesellschaft älter wird und es weniger junge Leute geben wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass die jungen Leute von morgen plötzlich das Lesen wieder für sich entdecken. Wenn man bedenkt, dass die jungen Wenigleser von heute die alten Leute von morgen sind, bleibt für den Buchmarkt nicht mehr viel übrig. Zwar bleiben die älteren Vielleser noch eine Weile erhalten, doch auch diese werden irgendwann verschwinden.

Eine Studie der Wirtschaftsprüfer PriceWaterHouseCoopers (PWC) prognostiziert, dass Deutschland 2050 nur noch Platz 9 der großen Wirtschaftsmächte sein wird und nicht mehr Platz 5 wie heute. Ein Grund hierfür ist ebenfalls die Bevölkerungsentwicklung.³ Neben der Leserschaft wird somit auch die Kaufkraft der noch verbleibenden Leser sinken.

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³ https://www.finanzen100.de/finanznachrichten/wirtschaft/langzeitstudie-deutschland-verliert-diese-laender-werden-2050-die-groessten-wirtschaftsmaechte-sein_H1201970325_376674/

Die Zeichen unserer Zeit

Die Veränderungen des Medienkonsums bringen weitergehende gesellschaftliche und soziale Veränderungen mit sich, die es gilt im Hinterkopf zu behalten, wenn Produkte und Geschäftsmodelle im Mediensektor entwickelt werden sollen.

Viele Menschen fühlen sich heutzutage von der Schnelllebigkeit und den Verpflichtungen des Alltags gestresst. Menschen stellen eine Reizüberflutung fest, die durch das “immer online” sein verbunden wird. Es prasseln mehr Informationen auf die Menschen ein, als sie “verdauen” können. Weiterhin beklagen sich viele Menschen über eine andauernde Zeitknappheit.

Im Ergebnis fehlt es den Menschen heute an Ruhe und Zeit, um sich konzentriert einem Buch zu widmen. Sich zum Abschalten und runterkommen von Netflix berieseln zu lassen, ist eben einfacher als sich einem Buch zu widmen.

Der große Feind: Netflix, Youtube und co.

Zu den wichtigsten Konkurrenten des Buchkonsums zählen Video-Streaminganbeiter wie Netflix und Youtube. Nutzer sehen im Durchschnitt 5,3 Filme und 20,1 Serien-Episoden pro Monat auf Netflix. So viel Unterhaltung können Bücher im Zeit-/Kostenverhältnis nicht bieten.

Als besonders starke Konkurrenz zum Buch gelten TV-Serien. Die Vorteile bei Serien liegen für den Rezipenten in der geringen geistige Aktivität, die der Serienkonsum benötigt. Der Konsument kann sich “berieseln” lassen. Weil Serien relativ kurz pro Episode sind, ist der Konsum sehr flexibel. Das trifft den Zeitgeist der Zeitknappheit. Auch nehmen Serien eine soziale Funktion ein. Sie können gemeinsam mit Freunden und Partnern konsumiert werden und Serien oder Filme sind heutzutage wichtige Gesprächsthemen. Darüber hinaus punkten Serien durch ein großes Angebot in Tiefe und Breite, es gibt eine Vielzahl von Serien die für jeden Geschmack etwas bieten. Die Streamingservices bieten verhältnismäßig günstige Flatratemodelle und exklusive Inhalte an. Auch unterwegs sind die Streamingangebote über die gängigen Smartphones und Tablets bequem nutzbar. Es macht keinen Unterschied mehr, ob ein Buch in der Bahn oder ein Film auf dem Tablett schaut wird. Durch ausgeklügelte Empfehlungssysteme werden Kunden animiert weitere Inhalte zu entdecken, die zu ihrem Geschmack passen. Viele der hier genannten Funktionen haben früher Bücher oder Buchhandlungen übernommen.

Den Leser zurückerobern?

Bücher gelten als Oasen der Entschleunigung, diametral zu den oben geschilderten Zeichen unserer Zeit. Auch gibt es nach wie vor Buch-Fans, die viele Bücher lesen und konsumieren.

In der Branche wird immer mehr über Möglichkeiten diskutiert, um die Menschen wieder mehr für das Lesen zu begeistern. Die „JETZT EIN BUCH!“-Kampagne des Börsenvereins versucht beispielsweise Aufmerksamkeit für das Produkt Buch zu schaffen. Thalia will Donald Trump als Aufhänger für eine Kampagne zur Lesemotivation nutzen. Unter dem Motto „Donald Trump liest nicht gern“ will Thalia das Image des Lesens stärken.⁴

So gut diese Imagekampagnen für das deutlich an Relevanz verlierende Medium Buch auch gemeint sind, müssen wir der Wahrheit ins Auge blicken. Die Menschen werden nicht auf einmal wieder das Buch entdecken und die neuen, attraktiven anderen Möglichkeiten links liegen lassen.

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https://www.n-tv.de/wirtschaft/Thalia-plant-aggressive-Werbekampagne-article20631846.html

Umdenken!

Anstatt die Leser wieder an das Buch zu fesseln, gilt es neue Wege zu gehen und Geschäftsmodelle, Medien und Produkte neu zu denken.

Ein Bericht des Intellectual Property Office (IPO) aus England sagt, dass junge Leute zwischen 16 und 24 bereit sind für digitale Inhalte zu zahlen und weniger zu Produkt-Piraterie greifen. Wenn die jungen Leute von heute weniger Bücher lesen, scheint zumindest für digitale Inhalte eine höhere Zahlungsbereitschaft zu bestehen.

Verlage sind in der Vergangenheit nicht durch Mut zu neuartigen Geschäftsmodelle aufgefallen. So haben Verlage es beispielsweise verpasst Sprachlern-Videos, wie sie inzwischen millionenfach auf Youtube zu finden sind, zu produzieren. Hochwertige Inhalte in Form von Sprachlern-Büchern waren vorhanden.

Datenbasiertes Veröffentlichen

Nach wie vor entscheiden Lektoren über Veröffentlichungen nach ihrer Erfahrung und ihrem Bauchgefühl. Heute kann zu diesen althergebrachten Methoden auch auf umfangreiche Daten zurückgegriffen, mit denen Entscheidungen empirisch unterstützt werden. Der Einsatz von Daten zur Entscheidung von Veröffentlichungen reicht vom einfachen Trend-Barometer, das über Google Trends abgerufen werden kann, bis hin zu komplexen und individuell gestalteten Datenerhebungen.

Beispielhaft sei hier der Anbieter Jellybooks genannt, der für Belletristikverlage Buchtrends auf Datenbasis ermittelt. Im Wissenschaftsbereich versucht das Projekt KU Open Analytics ähnliches. Der Markt für ein datenbasiertes Verlagsgeschäft steckt noch in den Kinderschuhen. Alle Marktteilnehmer, die hier schon heute aktiv sind, werden aber mit Sicherheit mittelfristig einen deutlichen Wettbewerbsvorteil erhalten.

Ein Blick über den Tellerrand

Weiterhin lohnt es sich über Kooperationen mit Unternehmen außerhalb der klassischen Verlagsbranche nachzudenken. Die Games-Branche wächst nach wie vor stark. Die Umsätze der Games-Branche haben Kino und Musik 2017 überholt.⁵ Games leben immer von starken Geschichten – mit Geschichtenerzählen hat die Verlagsbranche Jahrhunderte an Erfahrung vorzuweisen. Eine großartige Geschichte bleibt eine großartige Geschichte, egal auf welchem Medium sie erzählt wird. War es bis jetzt üblich, dass ein Autor neben Romanen auch mal ein Drehbuch zu einem Film schreibt, wird in Zukunft auch das Plot-Script eines Computerspiels zum Handwerkszeug eines Autors gehören. Geschichten verlaufen hier nicht mehr linear, sondern durch Entscheidungen des Spielers im Game entstehen unterschiedliche Handlungsstränge, die der Autor entwickeln muss.

Mobile Endgeräte bringen, vor allem Smartphones, sind heutzutage ständige Begleiter. Inhalte werden hier anders konsumiert und sind schneller verfügbar. Wie mobile Geräte am besten für Verlagsinhalte nutzbar gemacht werden, steckt auch in den Kinderschuhen. Auch hier gilt es zum einen bestehende Inhalte für die mobilen Geräte aufzubereiten und neue Inhalte von Anfang an auf die mobile Nutzung hin zu konzipieren.

Der große Trend zu Videoinhalten kann auch für Verlagsinhalte nutzbar gemacht werden. Es fehlt noch an wertvollen Videoformaten, die es schaffen Interesse für Verlagspublikationen zu generieren, ohne als bloßes Marketingwerkzeug zu fungieren. Erst wenn Autoren und Marketing zusammen wertvolle Inhalte schaffen, die Nutzer gerne in Videoform konsumieren, kann dieses Medium für die Verlagsbranche erfolgreich sein.

Letztendlich geht es darum, Infrastrukturen in Verlagen zu etablieren, die neue Medien einbinden und Inhalte auf verschiedenen Medien darstellen können.

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https://www.gameswirtschaft.de/wirtschaft/umsatz-vergleich-2017-games-kino-musik/

Neues Leseverhalten

Das Leseverhalten der Nutzer ändert sich. Inhalte müssen sich demnach auch ändern. Online lesen Menschen anders als in herkömmlichen Publikationen. Selten wird hier Zeile für Zeile gelesen,  sondern “gescannt und überflogen”. Der Leser geht dabei nach einem F-Muster vor, liest also vor allem die erste Zeile eines Inhaltes, dann die ersten Wörter einer Zeile und nach Abschnitten wieder die erste Zeile. Bei der Erstellung und der Formatierung von Online-Inhalten sollte diese neue Art des Lesens bedacht werden.

Neue Geschäftsmodelle

Um all das bisher Gesagte auch wirtschaftlich erfolgreich im Unternehmen umzusetzen ist es nötig neue Geschäftsmodelle an den Markt zu bringen. Im folgenden werden einige moderne Ansätze, Techniken und Philosophien vorgestellt, die zu qualitativ und wirtschaftlich besseren Produkten führen sollen.

Minimum Viable Product

Ein “Minimum Viable Product” ist ein minimal lebensfähiges Produkt. Nach dieser Philosophie soll ein Produkt mit den minimalen Anforderungen und Eigenschaften möglichst schnell direkt an den Markt gebracht werden. Das Produkt soll am echten Markt mit echten Kunden getestet werden. Nach einem Kundenfeedback wird das Produkt erweitert und verbessert. Die Vorteile dieser Herangehensweise ist, dass das Kostenrisiko für Forschung und Entwicklung vor dem Markteintritt minimiert wird. Das Produkt wird weiter entwickelt, wenn es bereits am Markt ist und schon Umsätze einfährt. Der größte Vorteil liegt jedoch darin, dass der Markt und echte Kundenbedürfnisse früh mit einbezogen werden.

Um mit einem “Minimum Viable Product” erfolgreich zu sein, sind Kundenbefragungen und Analysen der Kundenzufriedenheit elementar. Nicht alle Produkte eignen sich für diese Herangehensweise. Produkte, die sich schwer im Nachhinein anpassen lassen oder schon aus technischen oder rechtlichen Vorgaben eine gewisse Vorlaufzeit benötigen, sind weniger als “Minimum Viable Product” geeignet. Besonders hervortun sich Produkte mit einem hohen Dienstleistungsanteil und Online-Anwendungen. Änderungen an diesen Produkten können schnell von Haus aus vorgenommen werden, ohne dass der Kunde dadurch eingeschränkt fühlt.

Rapid Prototyping

Nah an dem “Minimum Viable Product” ist das Konzept “Rapid Prototyping”. Die Idee ist hier so schnell wie möglich Prototypen zu erstellen und Feedback veinzuholen. Die Prototypen können hierbei rudimentär sein, so dass beispielsweise ein technisches Gerät grob mit Legosteinen konstruiert wird oder eine Online-Anwendung nur aus bemalten und beschrifteten Papier besteht. Es geht darum, die abstrakte Idee schnell in etwas zum Anfassen zu verwandeln, was anderen Menschen vorgeführt werden kann. Diese rudimentäre Herangehensweise hilft dem Erfinder die eigene Idee zu konkretisieren und soll vor allem Feedback von Nutzern einholen, ohne viel Zeit und Ressourcen zu verschwenden.

Erst Markt, dann Produkt

Noch mal eine Nummer drastischer als das “Minimum Viable Product” ist das Konzept “Erst Markt, dann Produkt”. Hier existiert das Produkt noch gar nicht, wird aber schon auf dem Markt angeboten. Lediglich die Idee und Marketinginformationen sind vorhanden. Je nach Produkt kann auch ein optisch ansprechender Prototyp vorhanden sein. Es wird also erst das Angebot geschaffen und, sollte sich tatsächlich ein Markt ergeben, wird erst das Produkt hergestellt. Ein solches Konzept eignet sich nur bei Produkten, die tatsächlich in kürzester Zeit hergestellt werden können. Auch bieten sich hier besonders Produkte an, die als Abo-Modell vertrieben werden. So muss bis zur nächsten Abo-Auslieferung lediglich der dafür relevante Teil produziert werden. Der Starttermin des Abo-Angebotes kann auf einen Zeitpunkt gelegt werden, bis das Produkt tatsächlich umsetzbar ist.

In Zeiten von Print-on-Demand ist dieses Geschäftsmodell für die Verlagsbranche spannend. Bei digitalen Produkten ist die Produktion noch einfacher. Vorstellbar wäre eine fortlaufende Kurzgeschichtenreihe. Die Autoren schreiben erst, sobald die ersten Abonnenten als Kunden gewonnen sind. Verlässliche Autoren, die Deadlines einhalten, sind selbstverständlich Voraussetzung.

Der große Vorteil des “Erst Markt, dann Produkt”-Konzeptes ist, dass quasi kein Kostenrisiko im Vorfeld für die Produktion entsteht. Lediglich die Marketingkosten sind vorhanden. Der Nachteil ist natürlich, dass das Risiko besteht, das Produkt im Markt nicht rechtzeitig liefern zu können. Diesem Risiko kann mit einer sorgfältigen Planung und mit Improvisationstalent gegen gesteuert werden. Vielleicht ist es sogar motivierend für die beteiligten Mitarbeiter das Produkt fertig zu stellen, wenn eine Nachfrage vorhanden ist. Letztendlich muss auch das rechtliche Risiko bedacht werden, dass das Produkt gar nicht an die Kunden ausgeliefert werden kann – entweder weil es aus unvorhersehbaren Gründen nicht funktioniert oder weil doch zu wenig Kunden gekauft haben, als dass es wirtschaftlich wäre. Da immerhin ein Vertrag wurde, können neben einer möglichen Rückzahlung von gezahlten Geld  auch Schadensersatzansprüche bestehen. Produkte, bei denen einem Kunden bei Nichterhalt tatsächlich Schaden entstehen könnte, sollten somit von diesem Konzept ausgeschlossen werden. Im B2C-Bereich und vor allem bei belletristischen Produkten sollte dieses Risiko jedoch gering sein.

Design Thinking

Design Thinking ist eine Projekt-, Innovations-, Portfolio- und/oder Entwicklungsmethode die bisher vor allem bei IT und New-Economy Unternehmen genutzt wird. Doch eigentlich ist Design Thinking in nahezu allen Lebensbereichen anwendbar, in denen Probleme zu lösen sind. Besonders gut funktioniert Design Thinking für Anwendungsgebiete, in denen komplexe und spannende Produkte für Endkunden produziert werden. Ganz besonders die Verlagsbranche kann hier profitieren.

Das Ziel von Design Thinking ist es, den Kunden im Fokus zu nehmen und Geschäftsmodelle in erster Linie nach den Bedürfnissen des Kunden auszurichten. Das hat zur Folge, dass Design Thinking vor allem im B2C Bereich gut funktioniert.

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Erfahren Sie hier mehr in unserem Artikel über Design Thinking.

Trial and Error

“Trial and Error” ist eine ist eine heuristische Methode Probleme zu lösen, bei der so lange zulässige Lösungsmöglichkeiten versucht werden, bis die gewünschte Lösung gefunden wurde. Fehlschläge werden als Teil der Lösung bewertet und willentlich in Kauf genommen. Diese Methode lässt sich in Kombination mit dem oben genannten Minimum Viable Product gut kombinieren.

In der Praxis stellt es sich oft als schwer heraus zu definieren wie Erfolge einer Lösung gemessen werden können und was als Erfolg oder Misserfolg zu interpretieren ist. Hier gilt es schon im Vorfeld objektive Werte zur Erfolgsmessung zu etablieren, Diese KPI´s (Key Performance Indicators) müssen für jedes Projekt individuell definiert werden. Um die Relevanz des Erfolges zu bestimmen, müssen Vergleichszahlen benutzt werden. Entweder sind Daten aus vergleichbaren Projekten vorhanden oder es müssen über den Zeitablauf selbst ermittelte Werte miteinander verglichen werden.

Damit “Trial and Error” wirklich funktioniert und nicht nur ein loses Lippenbekenntnis bleibt ist letztendlich eine Unternehmenskultur notwendig, die Innovationen fördert, Fehler als positive Chance zum Lernen sieht und das lebenslange Lernen als selbstverständlich erkennt.

Weiterhin müssen entsprechende Strukturen vorhanden sein mit denen gewonnenes Wissen und Erfahrungen dokumentiert und mit anderen Mitarbeitern geteilt werden kann. Letztendlich muss auch Kapital zum Ausprobieren zur Verfügung stehen.

Das Prinzip “Trial and Error” ist der eher Deutschland gelebten Denkweise zuwider, in der möglichst viele Fehlerquellen direkt im Vorfeld ausgeschaltet werden sollen und Scheitern als Schande gilt. Akribische Arbeit im Vorfeld mag für hochtechnologische Produkte von Ingenieuren wie in der Maschinenbau- und Automobilbranche angebracht sein. Die eher amerikanische Denkweise, bei der es zügig an die Umsetzung geht und gewisse Risiken in Kauf genommen werden, passt hingegen besser zu Dienstleistungen und digitalen Produkten. Die Risiken in Sachen Sicherheit sowie das eingesetzte Kapital sind in diesen Branchen deutlich niedriger und der Markt schnelllebiger. Wer hier mit einem Produkt zuerst am Markt ist, hat die Nase vorne.

Business Model Canvas

Das Business Model Canvas (kurz: BMC) ist eine Übersicht, die hilft um Geschäftsmodelle und Start-Ups kurz und bündig darzustellen und unternehmerisch zu bewerten. Es wird teilweise vertreten, dass das Business Model Canvas den veralteten Business Plan im weitesten Sinne ersetzen kann. Die Methode ist auch bekannt als Lean Startup.

Das Business Model Canvas besteht aus einem Blatt Papier (am besten A3) auf dem Felder für die Schlüssel-Partner, die Schlüssel-Aktivitäten, das Nutzen-Versprechen, die Kunden-Beziehung, die Kunden-Arten, die Schlüssel-Ressourcen, die Vertriebs- und Kommunikations-Kanäle, die Kosten, die Einnahmequellen, das Team und die Werte zu finden sind. In diesen Feldern wird mit Hilfe von Post-Its das Geschäftsmodell visualisiert und zusammengestellt. Diese Methode sorgt dafür, dass alle relevanten Punkte eines Geschäftsmodells bedacht werden und alles übersichtlich dargestellt wird.

Diese schnelle und übersichtliche Methode, um Geschäftsmodelle zu entwickeln, ist gut geeignet, um direkt in Meetings und nach Präsentationen von Innovationen ein Geschäftsmodell zu entwickeln. Das Business Model Canvas Sheets kann als regelmäßiges Werkzeug im Team genutzt werden, um ein Gefühl für  Innovationen- und Geschäftsmodelle zu entwickeln.

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Mehr Informationen zum Business Model Canvas finden Sie hier.
Hier finden sie einen Business Model Canvas zum ausdrucken.

Fazit

Die Lage auf dem Buchmarkt wird schwieriger, doch Unternehmen, die es schaffen die Zeichen der Zeit zu erkennen und neue Geschäftsmodelle am Markt etablieren, stehen auch in Zukunft goldene Zeiten bevor. Noch sind die negativen Auswirkungen auf den Markt minimal. Das Konsumprodukt Buch ist nach wie vor fest in unserer Gesellschaft verankert und die Buchpreisbindung sorgt für einen stabilen Markt. Doch wie oben festgestellt werden die Vielleser in der Masse aussterben. Nicht heute, aber im Laufe der nächsten zehn bis fünfzehn Jahre.

Das Interesse an Wissen, Geschichten, Entspannung und Entschleunigung ist ungebrochen. Die Herausforderung wird darin liegen, die hierzu passenden Inhalte in den neuen Medien nutzergerecht und wirtschaftlich erfolgreich darzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Geschäftsmodelle erfunden und getestet werden. Nur “bessere” Inhalte zu suchen und auf den alten Wegen zu veröffentlichen wird auf lange Sicht nicht ausreichen.

Um den Weg für neue Geschäftsmodelle zu ebnen, müssen Unternehmen eine Innovationskultur schaffen in der Experimente angestoßen werden, in der aus Fehlern gelernt wird und technologische Entwicklungen beobachtet und mit viel Neugier selbst ausprobiert werden.  Die Perspektive des Kunden sollte im Vordergrund sein. Produkte müssen für den Endkunden entwickelt werden. Die Interessen des eigenen Unternehmens und der Zwischenhändler sollten im Hintergrund stehen.

Letztendlich geht es um eine Unternehmens-philosophie, die nicht antiquierten Geschäftsmodellen hinterherläuft, sondern selbst neue Geschäftsmodelle schafft.

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3D-Airplane Model form: aguanzon /Blend Swap
3D-Renderings from: juni.one

Design Thinking

Design Thinking

Design Thinking

 

Design Thinking ist eine Projekt-, Innovations-, Portfolio- und/oder Entwicklungsmethode die bisher vor allem bei IT und New-Economy Unternehmen genutzt wird. Doch eigentlich ist Design Thinking in nahezu allen Lebensbereichen anwendbar, in denen Probleme zu lösen sind. Besonders gut funktioniert Design Thinking für Anwendungsgebiete, in denen komplexe und spannende Produkte für Endkunden produziert werden. Ganz besonders die Verlagsbranche kann hier profitieren.

In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die grundlegenden Ideen von Design Thinking. Design Thinking an sich ist ein sehr großes Thema, das den Rahmen des Elephant Parks sprengen würde. Detailreiche Informationen, mit denen Sie tiefer ins Thema einsteigen, finden Sie in Büchern oder auch im Internet. An einigen Universitäten wird Design Thinking im Rahmen von relevanten Studiengängen gelehrt.

Es bieten immer mehr Coaches kommerzielle Workshops rund um das Thema an. Auch vereinzelte Unternehmensberater bieten den Service an, Design Thinking Prozesse in Unternehmen zu begleiten.

 

Die Idee

Unter dem Begriff Design Thinking wird eine systematische Herangehensweise an komplexe Problemstellungen verstanden, die auf nahezu alle Lebensbereiche angewandt werden kann. Die Idee mündet aus dem Arbeitsprozess, dem ein Designer bei seiner Arbeit intuitiv folgt.

Den Kunde im Fokus: Kundenorientierung

Eine Besonderheit des Design Thinking ist es, Nutzerwünsche und Nutzerbedürfnisse in das Zentrum dieses Prozesses zu stellen. Aus der Rolle des Anwenders soll die ideale Lösung eines Problems gefunden werden. Ein solcher Ansatz unterscheidet sich grundlegend von den bis heute meist üblichen Problemlösungsansätzen, die darauf abzielen ein Problem technisch zu lösen und dabei in erster Linie die Ansprüche und Ziele des Urhebers und des Entwicklers im Fokus haben.

Design Thinking verlangt gewohnte Wege zu verlassen und neue Perspektiven einzunehmen. Primär die Perspektive des Nutzers, also die des Kunden. Für Buchverlage, die selten einen umfangreichen Direktvertrieb haben, ist der Kontakt zu Endkunden nicht immer selbstverständlich. Was die Kunden wirklich lesen wollen, auf welchem Medium und in welcher Darstellung ist für Verlage in der Regel mehr oder weniger aufgrund von alten Verkaufszahlen ersichtlich oder basiert auf einem guten Bauchgefühl der Lektoren. In einer deutlich komplexeren und schnelllebigeren, gegenwärtigen Medienwelt werden diese Methoden nicht ausreichen, um spannende Inhalte zu schaffen und innovative Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Eine ständige Rückkopplung zwischen Entwicklern und der Zielgruppe ist die Voraussetzung für einen erfolgreichen Design Thinking Prozess. Dazu gehört, die Zielgruppe von Anfang an in einen Prozess einzubinden durch Befragungen und Messung vom Nutzerverhalten. Das Sammeln und Auswerten von Daten ist dabei unumgänglich, um valide Grundlagen für das Verständnis der Zielgruppe zu haben.

Der Einsatz von Prototypen dient dazu, Lösungen und Ideen der Entwickler schnell an die Zielgruppe heranzuführen und Feedback zu sammeln. Das gesamte Projekt soll so paxisnah wie möglich gestaltet sein, um Scheuklappen-Denken zu vermeiden und tatsächlich Lösungen zu entwickeln, die auch am Markt bestand haben. So sollen Flops vermieden werden, in die beachtlicher Entwicklungsaufwand investiert wurde und die am Markt und von den Nutzern gar nicht angenommen werden.

Im Design Thinking Prozess werden die Bedürfnisse der Kunden ermittelt und nach der idealen Lösung gesucht, diese im Rahmen der technologischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit umzusetzen. Daraus ergeben sich die drei Parameter Technologie, Wirtschaft und Mensch. Eine ideale Lösung oder ein erfolgreiches Produkt vereint alle drei Parameter zu gleichen Teilen.

 

Die Erfolgsfaktoren von Design Thinking

Design Thinking setzt eine gemeinschaftliche Arbeits- und Denkkultur voraus. Damit der Prozess des Design Thinkings erfolgreich umgesetzt wird, haben sich drei Erfolgsfaktoren herausgestellt, die diese Kultur schaffen und fördern. Diese Faktoren sind: multidisziplinäre Teams, variable Räume und der Design Thinking-Prozess an sich.

Soll ein Problem mit Design Thinking gelöst werden, müssen diese Bedingungen als Grundlage erfüllt sein.

 

Multidisziplinäre Teams

Die ideale Teamgröße besteht hier aus fünf bis sechs Personen. Die Teammitglieder sollen unterschiedliche fachliche Hintergründe besitzen und unterschiedliche Funktionen in der Organisation innehaben. Der Volontär und der Verlagsleiter in einem Team machen Sinn. Persönliche Eigenschaften der involvierten Teammitglieder sind Neugier, Empathie, Kommunikationsfähigkeit und die Offenheit für andere Perspektiven. Bei Personen, welche die eben genannten Soft Skills und eine tiefgehende, fachliche Kenntnis besitzen, spricht man von Menschen mit einem sogenannten T-Profil.

Durch gemischte Teams kommt es zum Austausch von Fachwissen und Kompetenzen und ein breites Wissen ist vorhanden. Das ist auch zum allgemeinen Aufbau von Kompetenzen im Unternehmen wichtig.

Weiterhin sorgt jedes Teammitglied für umfangreiche Erfahrungen und verschiedene Blickwinkel.

 

Variable Räume

Für den Kreativprozess benötigt das Team eine optimierte räumliche Umgebung, von der aus gearbeitet werden kann. Um die gesamte Dynamik eines kreativen Prozesses zu entfalten, müssen die Teammitglieder weg von ihren gewohnten Schreibtischen.

Ein idealer Arbeitsraum ist variabel gestaltet mit beweglichen Möbeln, viel freiem Platz, Whiteboards und Präsentationsflächen. Zusätzlich werden Materialien zur Gestaltung von Ideen und ganz rudimentären Prototypen und Beispielen benötigt. Das können Stifte, Papier, Legosteine, Bilder und sonstiges Bastelmaterial sein. Hier dürfen und müssen die Teammitglieder Kind sein können.

Doch auch für Rückzugsmöglichkeiten, in welchen konzentriert und ungestört gearbeitet werden kann, muss gesorgt sein..

 

Der Design Thinking-Prozess

Der Prozess des Design Thinkings führt in iterativen Schleifen durch sechs verschiedene Phasen. Iterative Schleifen sind das Wiederholen und Abwechseln der verschiedenen Phasen. So entsteht ein zunehmend besseres Verständnis für das Problem und mögliche Lösungen.

 

Die Phasen im Prozess:

 

  1. Verstehen

Hier wird das Problem vom Team analysiert und verstanden. Es wird recheriert und das Wissen im Team geteilt.

 

  1. Beobachten

In dieser Phase lernt das Team die Zielgruppe kennen und baut Empathie zu dieser auf. Wichtig ist, das eigene Büro zu verlassen und sich in der Umgebung der Zielgruppe zu bewegen und mit der Zielgruppe zu sprechen. Mögliche Informationsquellen sind hier Umfragen aber auch Internetforen und Communities, welche die Zielgruppe nutzen.

Versuchen Sie, mit Personen der Zielgruppe in Kontakt zu kommen, die sehr leidenschaftlich und involviert mit dem Thema sind. Das ist der klassische “Fan”. Im Idealfall haben Sie sogar einen Mitarbeiter, der selbst ein solcher “Fan” sind. In der Verlagsbranche sollte das nicht unüblich sein. Dieser Mitarbeiter soll als Pflichtbesetzung in das Design Thinking Team kommen.

 

  1. Sichtweise definieren

Die bis jetzt gewonnen Erkenntnisse werden zusammengefasst und verdichtet. Das Ziel ist ein gemeinsamer Wissensstand im gesamten Team. Die Daten, Bilder und Beobachtungen, die in der vorhergehenden Phase “Beobachten” gesammelt wurden, werden an die Wände des Projekt-Raumes geheftet. Jedes Teammitglied berichtet von seinen Ergebnissen und Eindrücken. Aus diesen Informationen wird anschließend ein gemeinsames und zusammengefasstes Bild entwickelt.

 

  1. Ideen finden

Das Team sucht in dieser Phase nach Möglichkeiten, wie das Problem bewältigt werden könnte. Es geht darum, möglichst viele Ideen zu sammeln. Anschließend werden die vielversprechendsten Ideen nach den Parametern Attraktivität, Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit identifiziert. Attraktivität ist im Gedanken der Design Thinking eigenen Kundenorientierung stärker zu gewichten.

 

  1. Prototypen entwickeln

Nun werden die erfolgversprechendsten Ideen in Prototypen umgesetzt. Selbst ganz banale, rudimentäre und improvisierte Prototypen sind hilfreich. Das kann ein Rollenspiel sein oder ein Papiermodell. Die Idee soll greifbar gemacht werden. Neue Ideen werden generiert.

 

  1. Testen

Die Prototypen werden an der Zielgruppe getestet. Hier müssen Daten und Feedback gesammelt werden, um mit den so gewonnen Informationen wieder in die Phase “Beobachten” zu wechseln.

Die Schleifen des Prozesses führen zu einer stetigen Annäherung an die ideale Lösung. Die Phasenreihenfolge ist nicht in Stein gemeißelt und sollte agil angepasst werden. Das Wechselspiel von Beobachten, Interpretieren, Aufstellen von Hypothesen sowie Ausprobieren bringt das Projekt voran.

 

Die Design Thinking Regeln

Diese Regeln sollten für alle Teammitglieder verbindlich sein und am besten großformatig im Projektraum aufgehängt werden.

  1. Denke nutzerzentriert!
  2. Scheitere früh und häufig!
  3. Arbeite visuell!
  4. Nur einer spricht!
  5. Fördere verrückte Ideen!
  6. Stelle Kritik zurück!
  7. Quantität ist wichtig!
  8. Bleib beim Thema!
  9. Baue auf den Ideen anderer auf!
  10. Nicht reden, sondern machen!
  11. Spaß haben!

 

Datenschutz für Verlage

Datenschutz für Verlage

Wie und Wo Datenschutz anwenden?

 

Datenschutz für Verlage

 

Bald kommt die DSGVO und mit Ihr umfangreiche Pflichten zum Datenschutz, die auch Verlage empfindlich treffen können. Lesen Sie hier wie Sie ein Datenschutz-Management in Ihrem Verlag umsetzen. Am Ende des Artikels finden Sie noch eine Checkliste mit der Sie überprüfen können wie gut Ihr Unternehmen in Sachen Datenschutz aufgestellt ist.
 

Ab dem 25. Mai 2018 muss die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Deutschland angewandt werden. Verstöße gegen diese Regelungen können mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Ordnungsgelder, die durch Aufsichtsbehörden verhängt werden,  können bis zu 20 Millionen Euro reichen. Landesdatenschutzbehörden und Verbraucherschutzverbände besitzen ein Klagerecht, um hier aktiv zu werden. 

Auch wenn die Strafen empfindlich wirken –  wenn Sie Ihre Hausaufgaben in Punkto Datenschutz gemacht haben, sind Sie auf der sicheren Seite. Es wird nicht verlangt, das gesamte Unternehmen datenschutzkonform nach einem starren Muster auf den Kopf zu stellen. Aber von jedem Unternehmen wird nun gefordert, nach den eigenen Verhältnissen ein passendes Datenschutzmanagementsystem zu etablieren. 

Disclaimer: Dieser Artikel dient zu Informationszwecken und ist ausdrücklich nicht als rechtliche Beratung zu verstehen. Die juni.com GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargelegten Informationen. Aufgrund der umfangreichen Materie sind die vorliegenden Unterlagen nicht erschöpfend. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen dabei helfen, einen ersten Einblick in den Datenschutz und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen zu erhalten, um daraus die ersten Schritte zur Umsetzung für Ihr Unternehmen zu entwickeln.  Bei den Detailfragen sollten Sie auf einen ausgebildeten Datenschutzbeauftragten oder auf einen auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurückgreifen. Auch wir von juni.com bieten ein umfangreiches Beratungsangebot zum Thema Datenschutz im Rahmen von Softwareanwendungen an.

 

Warum eigentlich Datenschutz?

 

Persönliche Daten verraten viel über einen Menschen. Vielleicht viel mehr als die Öffentlichkeit oder unbekannte Dritte wissen sollten. Daten gelten als das Erdöl des 21. Jahrhunderts, entsprechend steht hinter Daten ein beachtlicher wirtschaftlicher Wert. Findige Geschäftsleute, die wertvolle Daten ohne den Willen der betroffenen Personen sammeln, mögen raffinierte Geschäftsmodelle daraus entwickeln, agieren ethisch aber zweifelhaft. Neben den wirtschaftlich auswertbaren Daten ist der Missbrauch von solchen, die Rückschlüsse auf politische und religiöse Überzeugungen oder sexuelle Vorlieben und gesundheitliche Situationen zulassen, für eine demokratische und pluralisierte Gesellschaft eine große Gefahr. Diskriminierungen im großen Stil wären anhand einer Erhebung jener Daten möglich. Heute sind Big Data-Systeme schon so weit entwickelt, dass nicht einmal sensible Daten im Detail erhoben werden müssen, um Rückschlüsse zuzulassen. Mustererkennungen bei verschiedensten, weniger sensiblen Daten macht dies möglich. Datenschutz bedeutet, dem Konzept des gläsernen Menschen vorzubeugen, staatliche und privatwirtschaftliche Überwachungsmaßnahmen zu beschränken und letztendlich das Machtungleichgewicht zwischen großen Organisationen und dem Individuum herzustellen. Datenschutz wird nicht selten als Menschenrecht gefordert. Jede und jeder soll selbst entscheiden dürfen, welche ihrer und seiner Daten wie verwendet werden.

 

Wir, als wirtschaftliche Akteure in der Medien- und Verlagsbranche, stehen dabei in einem Dilemma. Einerseits wollen wir für unsere Geschäftsmodelle selbst so viele Daten wie möglich sammeln und nutzen, auf der anderen Seite ist jeder von uns persönlich betroffen. Umso mehr sollten wir Wert darauf legen, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und im Rahmen des rechtlich Erlaubten zu operieren.

 

Begriffe im Datenschutz

 

Datenschutz: Datenschutz sind organisatorische und technische Maßnahmen gegen den Missbrauch von Daten.

 Personenbezogene Daten: Personenbezogene Daten sind sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

 Betroffener: Ein Betroffener ist ein Mensch, dessen Daten verarbeitet werden oder wurden.

 Verarbeiter: Ein Verarbeiter ist das Unternehmen, das die Daten verarbeitet oder verarbeitete.

 Auftragsverarbeiter: Ein Auftragsverarbeiter ist ein Dritter, der für einen Verarbeiter als Dienstleister Daten verarbeitet.

 Sensible Daten: Sensible Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder das Sexualleben. Auch Daten, die Kinder betreffen, sind als sensible Daten zu werten.

 

Die 6 Gebote des Datenschutzes

 Die folgenden “6 Gebote des Datenschutzes” fassen die wichtigsten Regelungen aus der DSGVO zusammen.

 

1. Gebot: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

 Prinzipiell ist jede Datenverarbeitung zunächst verboten. Ausnahmen bestehen bei  Einwilligung des Betroffenen und/oder einer gesetzlichen Erlaubnis.

 Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung liegt vor bei:

  • der Einwilligung des Betroffenen
  • der Erfüllung eines Vertrags, vorvertraglichen Maßnahmen, Anfragen
  • der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
  • lebenswichtigen Interessen
  • öffentlichem Interesse
  • berechtigtem Interesse des Unternehmens

Ein lebenswichtiges oder öffentliches Interesse sollte in Geschäftsfeldern der Medien- und Verlagsbranche irrelevant sein. Deutlich wichtiger ist hier, was unter einem berechtigten Interesse des Unternehmens aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO zu verstehen ist. Eine Vielzahl von Datenverarbeitungen könnten unter diesen Punkt fallen. Denkbar sind hier vor allem Datenverarbeitungen im Rahmen von Marketing- oder Vertriebsaktivitäten. Wenn eine Datenverarbeitung im Rahmen eines berechtigtem Interesse passiert, hat dies den großen Vorteil, dass dafür keine separate Einwilligung nötig ist.

Weiter unten finden Sie einen umfangreichen Abschnitt, der sich genauer mit Einwilligungen und dem berechtigtem Interesse auseinandersetzt.

 

2. Gebot: Datensparsamkeit

Nur die Daten, die wirklich benötigt werden, dürfen erhoben werden. Eine Datenverarbeitung muss entsprechend ihrem Zweck angemessen sein. Daten, die erhoben werden, müssen für das Ziel relevant sein und auf das notwendige Maß beschränkt werden.

 

3. Gebot: Zweckbindung

Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden. Sollte der Zweck wegfallen oder erreicht werden, müssen die Daten gelöscht werden.

 

4. Gebot: Datensicherheit

Es müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen werden. Das heißt, es müssen ausreichende Maßnahmen getroffen werden, sodass Unbefugte nicht auf die Daten zugreifen können. Das reicht von umfangreichen Schutzmaßnahmen gegen Hackerangriffe bis hin zu klaren Rollen- und Rechtekonzepten für die Mitarbeiter eines Unternehmens.

 

5. Gebot: Transparenz

Betroffene sollen wissen, welche Daten und zu welchem Zweck von Ihnen erhoben wurden. Darüber sollen sie bei der Erhebung informiert werden und haben später ein Auskunftsrecht.Betroffene können anfragen, ob und in welchem Umfang ihre Daten verarbeitet werden.

Betroffenen, deren Daten erhoben werden, müssen folgende Informationen bei der Erhebung mitgeteilt werden:

  • Zweck der Datenverarbeitung
  • Dauer der Speicherung der Daten
  • Regelungen zur Weitergabe von Daten an Dritte (auch Auftragsverarbeiter)
  • Regelungen zur Übermittlung in ein Drittland
  • Aufklärung über die Rechte (Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit)
  • die Rechtsgrundlage der Erhebung: Vertrag/Gesetz
  • Kontaktinformationen (auch des Datenschutzbeauftragten)
  • der Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Profiling)

 

6. Gebot: Dokumentation

Es gilt nun, alle Informationen rund um Ihre Datenverarbeitung zu dokumentieren. Gewisse Dokumente und Verzeichnisse vorzuhalten ist Pflicht. Nachweise dazu können jederzeit von Aufsichtsbehörden gefordert werden.

Es ist nun umso wichtiger zu dokumentieren, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen verarbeitet, woher diese Daten kommen und an wen die Daten weitergegeben werden. Grund dafür ist die Beweislastumkehr in der DSGVO. Nach dieser muss ein Unternehmen darlegen, dass es sich rechtskonform verhalten hat.

Eine umfangreiche Dokumentation wird auch nötig sein, um Datenschutz-Zertifizierungen zu erhalten, die Unternehmen besondere Fähigkeiten und Prozesse im Datenschutz als eine Art Gütesiegel bescheinigen. Eine solche Zertifizierung kann entsprechend öffentlichkeitswirksam eingesetzt werden. Es ist aber auch vorstellbar, dass eine Zertifizierung über den Datenschutz für manche Geschäftspartner aus Compliance-Gründen Pflicht wird.

Folgende Dokumente sollten Sie führen, um umfassend Ihre Datenverarbeitung und die datenschutzrechtlichen Grundlagen-Entscheidungen Ihres Unternehmens zu dokumentieren.

 

Grundlagen:

  • Löschkonzept
  • IT-Sicherheitskonzept
  • Rechte- und Rollenkonzept
  • Löschfristenverzeichnis
  • Technische und organisatorische Maßnahmen

 

Dokumentation:

  • Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Verfahrensverzeichnis
  • Löschungs-Protokoll
  • Einwilligungs-Protokoll
  • Vertragsmanagement
  • Verzeichnis aller Datenschutzvorfälle/-verstöße

 

Einführung eines Datenschutz-Managementsystems

 Um den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun, muss jedes Unternehmen ein Datenschutz-Managementsystem einführen. Dieses System beinhaltet:

1. interne Datenschutz- und IT-Richtlinien
In entsprechenden Dokumenten werden Richtlinien zum Umgang mit Datenschutz und IT im Unternehmen festgehalten. Diese Richtlinien müssen den Mitarbeitern zugänglich sein und Vorgesetzte müssen die Einhaltung der Richtlinien überwachen.

2. Datenschutz-Folgenabschätzungen
Datenverarbeitung, die sensible Daten betrifft oder die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten einer natürlichen Person beinhalten, muss im Vorfeld einer besonderen Datenschutz-Folgenabschätzung unterzogen werden. Diese ist relativ komplex und bezieht auch Wertungen aus den Grundrechten und den europäischen Grundfreiheiten ein. Eine solche Abschätzung sollte somit von entsprechend geschulten Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden.

3. Regelmäßige Datenschutzschulungen der Mitarbeiter
Datenschutzmaßnahmen unterliegen der Gefahr, nach dem erstmaligen Erstellen der hier vorgestellten Richtlinien und Dokumentationen als bloße Theorie im Tagesgeschäft zu verstauben und vergessen zu werden. So werden nur die rechtlichen Anforderungen umgesetzt, das Konzept aber nicht firmenintern verinnerlicht. Nur durch regelmäßige Schulungen und Coachings aller Mitarbeiter, die mit Datenverarbeitung in Berührung kommen könnten, kann Datenschutz wirklich flächendeckend umgesetzt werden.

 

Der Datenschutzbeauftragte

Sollte Ihr Unternehmen zehn Mitarbeiter oder mehr beschäftigen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Berührung kommen, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen. Bei nicht automatisierter Datenverarbeitung liegt die Grenze bei 20 Mitarbeitern. In der Medien- und Verlagsbranche wird fast jeder Mitarbeiter in Form von E-Mails und Kundendaten in irgendeiner Form mit Datenverarbeitung in Kontakt kommen. Vermutlich werden nur sehr kleine Unternehmen ohne Datenschutzbeauftragten auskommen können. Der Datenschutzbeauftragte muss nicht zwangsläufig ein interner Mitarbeiter sein. Es kann ein externer Dienstleister eingesetzt werden. Der Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass die Regelungen des Datenschutzes im Unternehmen eingehalten und diese rechtssicher dokumentiert werden. Der Datenschutzbeauftragte sollte dazu ausgebildet sein, die oben genannten Dokumente zu erstellen und zu pflegen. Die Eigenschaften eines Datenschutzbeauftragten sind Fachkunde, Einblick in Prozesse und eine hervorragende Kommunikationsfähigkeiten.

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten im Detail variieren je nach individueller Datenverarbeitung eines Unternehmens. Der Datenschutzbeauftragte nimmt vor allem Beratungs- und Überwachungsaufgaben wahr, hat  aber keine Weisungsbefugnis im Unternehmen. Sollten Datenschutz-Verstöße im Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein, muss der Datenschutzbeauftragte diese an die Aufsichtsbehörden melden.

In jedem Fall muss der Datenschutzbeauftragte Kenntnisse der Datenschutzgesetze haben und die Datenverarbeitung des Unternehmens überwachen sowie Reports und Analysen erstellen. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Überwachung der Datenverarbeitungsprogramme. Auch die Schulung der restlichen Mitarbeiter in Datenschutzfragen gehört zu seinen Aufgaben.

Entsprechende Zertifizierungen für Mitarbeiter können bei kommerziellen Anbietern erworben werden. Zwingend sind solche Zertifizierungen nicht nötig, wenn der Mitarbarbeiter die nötigen Expertenkenntnisse besitzt.

Es dürfen keine Interessenkonflikte zur üblichen Tätigkeit des Datenschutzfragen entstehen. Leiter von IT- oder Personal-Abteilungen werden somit eher nicht in Frage kommen.

Aufgrund der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ergeben sich für diesen auch einige Haftungsrisiken. Er haftet für eigene Fehler und fehlerhaft ausgeführte Schulungen. Durch den sogenannten „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ wird der Haftungsschaden jedoch in der Regel auf das Unternehmen umgewälzt. Tatsächlich privat haften müsste der Datenschutzbeauftragte nur bei wirklich groben Fehlern.

Damit der Datenschutzbeauftragte möglichst abgesichert ist, zählt, dass er in regelmäßigen Fortbildungen sein Wissen auf dem neuesten Stand hält, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird und dass der Arbeitgeber ihn für die gewissenhafte Bearbeitung seiner Aufgaben von seinen sonstigen Tätigkeiten freistellt.

Die Verantwortung für die gesetzeskonforme Anwendung des Datenschutzes im Unternehmen liegt trotz Datenschutzbeauftragtem weiter bei der Geschäftsführung.

 

Die Einwilligung zur Datenverarbeitung und berechtigte Interessen

Wie bereits oben erwähnt, darf eine Datenverarbeitung nur dann getätigt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine gesetzliche Erlaubnis für diese Art der Datenverarbeitung benannt ist. Zu letzterem gehört die Datenverarbeitung auf Grundlage von berechtigtem Interesse. Weil hierfür keine Einwilligung des Berechtigten nötig ist, ist diese Grundlage in der Praxis besonders interessant. Damit auf dieser Grundlage eine Verarbeitung erlaubt ist, muss im Vorfeld eine relativ komplexe Interessenabwägung durchgeführt werden. Diese sollte von einem entsprechend geschulten Datenschutzbeauftragten erstellt werden. Es geht um das Abwägen des Unternehmensinteresses gegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Sollte eine betroffene Person bereits Kunde bei Ihnen sein, spricht dies zum Beispiel dafür, dass hier berechtigte Interessen vorliegen und sie die Daten für Marketingzwecken auch weiterverarbeiten dürfen. Das Interesse von Verbrauchern, nicht von Telefon- und Fax-Direktwerbung belästigt zu werden, überwiegt hingegen. Auch beim Weiterverkauf von Daten oder der Weiterverwendung von Daten nach einem Gewinnspiel sind zwingend Einwilligungen nötig.

 

Postalisches Marketing

 Wenn Sie Direktwerbung an Verbraucher ohne Einwilligung per Post versenden wollen, müssen folgende Bedingungen vorliegen:

  • der Betroffene muss ein Bestandskunde sein
  • die Werbung muss für ähnliche Waren erfolgen
  • der Betroffene hat keinen Widerspruch eingelegt
  • bei Erhebung der Daten muss ein deutlicher Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen

 In der Regel werden jedoch Einwilligungen nötig sein. Um wirklich rechtssicher zu sein, ergibt es durchaus Sinn, auch dann Einwilligungen einzuholen, wenn dies nicht unbedingt nötig ist.

 Mindestanforderungen an Einwilligungen sind:

  • Der Berechtigte muss eine bewusste und eindeutige Handlung zur Einwilligung getätigt haben.
  • Der Inhalt der Einwilligungserklärung muss jederzeit abrufbar sein. Der Zweck muss hinreichend beschrieben sein.
  • Die Einwilligung muss protokolliert werden (z.B. in einer CRM-Software wie open.junixx.FM)
  • Es muss auf eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit hingewiesen werden.
  • Weiterhin sinnvoll: Eine gesonderte Bitte zur Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung.

 

E-Mail-Marketing

Auch E-Mail-Marketing benötigt die Einwilligung der Betroffenen. Hier sind zum einen besondere Anforderungen an die E-Mail-Marketingsoftware zu stellen. Der Serverstandort des Anbieters befindet sich im Idealfall in Deutschland oder in der EU. Ansonsten muss der Anbieter nach dem US-EU-Datenschutzabkommen „Privacy Shield“ zertifiziert sein und sich verpflichten, die EU-Datenschutzvorgaben einzuhalten. Eine Datenschutz-Zertifizierung des Dienstleisters ist in jedem Fall Pflicht.

Zum anderen gelten für die Anmeldung zu Newslettern weitere Vorschriften. Die Anmeldung muss über ein sogenanntes Double-Opt-in-Verfahren erfolgen. Dieses Verfahren muss werbefrei gestaltet sein. Der Zweck des Newsletters muss im Formular erwähnt werden. Es muss einen Hinweis auf die Datenschutzerklärung in der Einwilligung geben. Die Verwendung des externen Mail-Dienstleisters muss in der Datenschutzerklärung aufgeführt werden. Auch gilt mit der DSGVO ein Kopplungsverbot. Das heißt, ein Vertragsschluss darf nicht vom Newsletter-Abo abhängig sein.

 

Umgang mit Bestandskunden

 Sicher fragen Sie sich schon, wie die Lage für Ihre Bestandskunden ist, von denen Sie vermutlich noch keine Einwilligung nach der DSGVO abgeschlossen haben. Hier ist die rechtliche Lage zur Zeit noch etwas unklar und eine Klarstellung durch die Aufsichtsbehörden wäre wünschenswert. Voraussichtlich lässt sich die Problematik allerdings über das ältere Gesetz BDSG lösen. Hier war nach § 28 Abs. 3 BDSG auch schon eine Einwilligung nötig. Wenn alte Einwilligungen den neuen Bedingungen der DSGVO entsprechen, können diese voraussichtlich übernommen werden. Zweckänderungen brauchen aber gegebenenfalls eine neue Einwilligung. Sollten überhaupt keine Einwilligungen vorliegen, müssen sie diese wohl oder übel nachträglich einholen. Unter Umständen hilft Ihnen hier aber auch das berechtigte Interesse aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO weiter, sodass auf Einwilligungen verzichtet werden kann. Weil die Lage bei Bestandskunden besonders unklar ist, ist Ihnen eine Beratung durch einen fachkundigen Experten für Ihren Einzelfall hier besonders ans Herz gelegt.

 

Partnerunternehmen / Subunternehmen

Sollten Daten, die Ihr Unternehmen erhoben hat, nicht nur bei Ihnen im Haus verarbeitet werden und Sie externe Dienstleister nutzen, die mit den Daten in Kontakt kommen, ist mit diesen nach Art. 28, 32 DSGVO ein sogenannter Vertrag zur Auftragsverarbeitung nötig. Dieser regelt neben dem Hauptvertrag der externen Dienstleistung die Rechten und Pflichten in Sachen Datenschutz zwischen Ihren Unternehmen und Ihrem Dienstleister. Ein solcher Vertrag ist schon nötig, wenn Sie ein Mailing über einen Lettershop abwickeln und dort Ihre Kundendaten abliefern.

 

Datenlöschung

Daten müssen sofort und völlig rückstandslos gelöscht werden, wenn dies der Betroffene verlangt. Ein Verarbeiter sollte ein unternehmensweit gültiges Löschkonzept haben. Dieses kann sehr gut durch Funktionen in einer Software dargestellt werden. Schriftlich ausformuliert muss es aber trotzdem vorliegen.

Daten, die nach dem Gesetz vorgehalten werden müssen (z.B. für die Buchhaltung), dürfen nicht gelöscht werden. Allerdings dürfen diese für keinen anderen Zweck als für die Buchhaltung verwendet werden.

 

Datenportabilität

Gespeicherte, personenbezogene Daten müssen vom Betroffenen jederzeit abrufbar sein.

 Jene Daten müssen an ein anderes Unternehmen gesendet werden können, beispielsweise über eine sichere API. Die Daten müssen strukturiert und in gängigen und maschinenlesbaren Formaten abrufbar und versendbar sein.

 

Fazit

Das Thema Datenschutz ist sicher komplex, doch auch kleinere Unternehmen können die Anforderungen mit vertretbarem Aufwand meistern, wenn man sich eingehend mit der Materie beschäftigt. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihr Unternehmen in Sachen Datenschutz besser aufzustellen.

 

 

Print-on-Demand – Technologien für die Verlagsbranche Teil 3

Print-on-Demand – Technologien für die Verlagsbranche Teil 3

Teil 3

Technologien für die Verlagsbranche

Print-on-Demand

Print-on-Demand – auch bekannt als Book-on-Demand – ist eine Digitaldruck-Technik, mit der einzelne Exemplare von Büchern auf Wunsch und erst nach Bestellung gedruckt werden können.

 

Auch wenn die Technologie schon Mitte der 90er Jahre entstand und seitdem die Qualität der Bücher stark angestiegen ist, gibt es immer noch Einschränkungen bei hochauflösenden Bildern und Grafiken. Weitere Herausforderungen sind die Umschlagsveredelung und Bindung. In diesen Bereichen hängen Print-on-Demand-Produkte den in Massenauflagen gefertigten Büchern im klassischen Offsetdruck noch hinterher. In Kombination mit der sich ständig verbessernden 3D-Druck-Technologie, werden diese Qualitätsunterschiede aber in absehbarer Zukunft voraussichtlich obsolet werden.

Besonders eignen sich Print-on-Demand Bücher für Verlagsprodukte, die eine kleine und sehr schwer abschätzbare Auflage haben. Interessant ist dieses Vertriebsmodell also für Self-Publisher, aber auch für Produkte für sehr kleine Zielgruppen. Ebenso für Nachdrucke von bereits vergriffenen Auflagen, für die sich eine komplette Neuauflage nicht lohnen würde, ist Print-on-Demand ein Weg, um den gesamten Verlags-Katalog an Produkten weiterhin anbieten zu können. Der Fachbuch-Bereich könnte von der Print-on-Demand-Technik profitieren, da die Inhalte ständigen Veränderungen unterworfen sind und so immer up-to-date sein müssen. Technische Dokumentation, Anleitungen und juristische Literatur sind hier nur ein einige Beispiele.

Verbunden mit einer automatisierten Aktualisierung der Inhalte, könnten gerade solche Inhalte sehr lohnenswert in ein Print-on-Demand-Geschäftsmodell eingebunden werden. Ein möglicher Blick in die Zukunft: Statistiken werden automatisch aktualisiert und auf dem neusten Stand gedruckt, Quellenangaben verweisen immer auf die ebenfalls aktuellsten Auflagen und durch künstliche Intelligenz werden Textpassagen automatisch erweitert.

Weiterlesen:

Technologien für die Verlagsbranche Teil 2 – Weiterlesen und Weiterhören: Mit cleveren Anwendungen versuchen Start-Ups das Weiterlesen und Weiterhören von Inhalten als Geschäftsmodell zu etablieren.