Herausforderungen bei der Cybersicherheit für Verlage

Herausforderungen bei der Cybersicherheit für Verlage

Herausforderungen bei der Cybersicherheit für Verlage

Hacker, Viren, Malware machen auch vor der digitalen Infrastruktur von Verlagen nicht halt. In diesem Artikel stellen wir die wichtigsten Problemfelder in Sachen Cybersicherheit vor, die vor allem die Verlagsbranche treffen können.

Mit der Zunahme des Einsatzes von digitalen Vertriebs- und Marketingwegen in der Verlagsbranche steigt auch die Gefahr von Hackerangriffen. Vor allem die wertvolle Kundendaten sind ein beliebtes Ziel von Cyberattacken. Aber auch Erpressungsversuche durch Datendiebstahl oder die schlichte Zerstörung der digitalen Infrastruktur von Unternehmen durch feindlich gesinnte Hacker stellt eine reale Gefahr da. Im Zuge des Ukraine-Konflikts haben Cyber-Angriffe auf westliche Unternehmen deutlich zugenommen.

Nach dem Motto “Wir sind viel zu klein und unbedeutend” schieben Verlage das Thema Cybersicherheit gerne zur Seite und behandeln es allzu stiefmütterlich. Doch Hacker suchen sich vor allem die einfachsten Gegner und sind Experten darin Sicherheitslücken zu finden und diese auszunutzen. Die Kosten nach einem erfolgreichen Hackerangriff können für das Unternehmen enorm sein: Umsatzverlust, der Wiederaufbau der zerstörten digitalen Infrastruktur, Schadensersatzansprüche von Kunden und Geschäftspartnern, Bußgelder von Datenschutzbehörden wegen DSGVO-Verstößen und schlussendlich der Imageschaden.

Im Folgenden werfen wir einen Blick auf die größten Problemfelder, die Verlage regelmäßig treffen. Aber Vorsicht! Cybersicherheit ist eine sehr individuelle Angelegenheit – jedes Unternehmen hat hier andere Herausforderungen und Schwachstellen. Wir empfehlen eine individuelle Beratung durch ein auf Cybersicherheit spezialisiertes Unternehmen.

Webshop & Website

Die Webshop-Sicherheit sollte eine besonders hohe Priorität im E-Commerce von Verlagen einnehmen. Sicherheitslücken im Shopsystem oder auf dem Webserver können Onlinehändler eine Menge Geld und die Reputation ihres Unternehmens kosten. Hier gilt es nicht nur die eigenen Daten zu schützen, sondern auch die der Kunden.

Verbraucherdaten sowie Passwörter aus Onlineshops sind ein beliebtes Ziel von sogenannten Phishing-Attacken. Hierbei werden von den Hackern gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten versendet, die so aussehen als würden sie zum eigentlich vertrauenswürdigen Webshop gehören. Anschließend sollen die Kunden ihre Daten auf der vermeintlich echten Website eingeben. Die Hacker sammeln somit wertvolle Daten, von Passwörtern bis hin zu Paypal- und Bankdaten.

Beim Phishing wird also nicht der Webshop an sich gehackt, es wird lediglich ein Kopie nachgebaut in der die Kunden ihre Daten eingeben. Phishing kann jedoch als zweite Stufe nach einem Hack eingesetzt werden um die Daten der Kunden zu erlangen, die besser gesichert waren und die der Hacker nicht erbeuten konnte. Sollte der Hacker zum Beispiel die Email-Adressen ihres Webshops erbeutet haben kann damit anschließend eine Phishing-Attacke gestartet werden um auch Passwörter und andere Daten der Kunden zu bekommen.

Ein gern genutzte Sicherheitslücke von Hackerangriffen stellen Formulare in Onlineshops dar. Dies sind unter anderem die Benutzerregistrierung, der Kunden-Login, das Kontaktformular und die Newsletter-Anmeldung. Nach dem Absenden der Formulare werden Daten mit dem Webserver ausgetauscht. Hier liegt die Schwachstelle der Formulare, denn hierbei können Schadcodes, also Malware, eingeschleust werden. So können sich Hacker unerlaubten Zugriff auf die Datenbank oder den Webserver verschaffen.

Veraltete Software

Aktualisieren Sie Ihre Rechner und Smartphones bei jedem Update? Werden Ihre Webshops und Websiten geupdatet? Nutzen Sie die aktuellste Version ihrer Verlagssoftware? Veraltete Software ist gefundenes Fressen für Hacker. Sicherheitslücken werden durch neue Softwareversionen geschlossen. Sicherheitslücken aus alten Versionen sind bei Hackern gut bekannt und können so einfach ausgenutzt werden.

Die Sicherheit von Onlineshops bei veralteter Software ist besonders durch Denial-of-Service-Attacken (DoS) gefährdet. Hier erfolgt eine große Anzahl von gezielten Anfragen auf den Server, um diesen zu überlasten. Das damit verbundene Shopsystem ist dann vorübergehend nicht erreichbar – durchaus so lange, bis die Sicherheitslücke geschlossen wurde.

Open-Source-Systeme

Open-Source-Systeme sind zum einen zwar anfällig für Hackerangriffe, weil der Quellcode bekannt ist und Hacker hier direkt Sicherheitslücken erkennen können. Auf der anderen Seite liegt in der Offenheit des Quellcodes auch der immense Vorteil dass eine riesige Community von Entwicklern eben diese Sicherheitslücken entdeckt und Lösungen entwickelt um diese zu schließen. Eine gut betreute und gepflegte Open-Source-Anwendung ist somit sogar deutlich sicherer.

API Hacking

Programmierschnittstellen oder auch API (Application Programming Interface) genannt werden in der Verlagsbranche als Schnittstellen zwischen Verlagssoftware, Webshops und Auslieferung eingesetzt. Auch der Abruf von Produktdaten aus dem VLB kann über eine API in externe Bibliografier- oder Warenwirtschaftssysteme oder in Online-Anwendungen wie Webshops erfolgen.

Da auf eine API in der Regel über das Internet zugegriffen wird und meist wirtschaftlich sehr relevante Daten ausgetauscht werden, ist hier die Gefahr von Hackerangriffen sehr hoch. Eine API kommuniziert mit Fremdsystemen. Somit wird ist nicht nur die interne Sicherheit relevant, sondern auch die der Partner-Unternehmen, mit welchen gemeinsam auf die API zugegriffen wird.

Social Hacking

Eine der größten Schwachstellen ist der Mensch. Der Begriff Social Hacking umfasst alle Methoden die eingesetzt werden um Menschen zu beeinflussen oder zu manipulieren um auf die digitale Infrastruktur eines Unternehmens zugreifen zu können. Hierbei wird vor allem die Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit von Mitarbeitern, Handelspartnern oder auch Kunden ausgenutzt. Ein Beispiel für Social Hacking sind die bereits oben erwähnten Phishing-Attacken bei denen der leichtgläubige Nutzer seine Daten auf falschen Websiten eingibt. 

Social Hacking lässt sich mit technischer Unterstützung kaum bekämpfen. Denn schließlich werden in erster Linie Ihre Mitarbeiter angegriffen und nicht irgendeine Firewall. Die Mitarbeiter müssen mit Hilfe von Schulungen auf diese Art von Angriffen vorbereitet werden.

Mehr Cybersicherheit in Ihrem Verlag – So können wir Sie unterstützen

Die Herausforderungen für Verlage sind vielfältig – auf technischer sowie auf personeller Seite. Wir von juni.com haben uns auf die Entwicklung von Softwarelösungen, Websiten und E-Commerce-Anwendungen für die Verlagsbranche spezialisiert. Was diese Bereiche angeht unterstützen wir Sie gerne bei der Absicherung ihre bestehenden Infrastruktur oder der Implementierung von neuen Lösungen. 

Für alle anderen Bereiche der Cyber-Sicherheit können wir auf starke Partnerunternehmen zurückgreifen, die wir nach Bedarf mit an Bord holen können. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung in der wir gemeinsam analysieren was in Ihrem Verlag in Sachen Cybersicherheit gemacht werden kann unter info@juni.com oder telefonisch unter 069 5077 5780.

Mehr Informationen über unsere Verlagssoftware open.junixx.FM finden Sie hier. Unsere Leistungen rund um Webshop und Websites finden Sie hier.

Nachhaltigkeit in der Verlagsbranche

Nachhaltigkeit in der Verlagsbranche

Nachhaltigkeit in der Verlagsbranche

Was bedeutet Nachhaltigkeit für die Verlagsbranche?

Das Thema Umweltschutz und Nachhaltigkeit macht auch vor der Buchbranche nicht Halt: Gerade für das Verlagswesen ist das Thema zukunftsrelevant. Doch was bedeutet Nachhaltigkeit für die Verlagsbranche überhaupt?

Nach dem Thema “Demographischer Wandel” besetzt das Thema “Nachhaltigkeit” mit 72% den zweiten Platz bei der Frage nach dem Themen, die die Verlagsbranche aktuell beschäftigt. Die großen Fragen der Verlagsbranche sind also Wer liest in Zukunft und vor allem: Wie?

Umfrage zu Zukunftstrends in Verlagen “Was sind aus Sicht Ihres Verlages wichtige Zukunftstrends und Megathemen für die Verlagsbranche?” (Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1188626/umfrage/zukunftstrends-und-megathemen-der-verlagsbranche-in-deutschland/)

Die Frage nach umweltschonenden Produkten stellt die Branche vor eine große Herausforderung. Denn das physische Medium “Buch” kann nicht so einfach ersetzt werden. Was aber können Verlage tun und weshalb geht es hier nicht nur um Papier?

Die Buchbranche ist verantwortlich für einen hohen Verbrauch von Holz und Energie. Somit ist die Adaption an umweltschonende Produktionsmöglichkeiten unbedingt relevant. Doch beim Thema Umweltschutz ist auch der gesamte Herstellungsprozess des Mediums gefragt. Vom Entstehen des Manuskripts bis hin zur Produktion und Vermarktung des Endprodukts kann bei jedem Schritt auf den ökologischen Fußabdruck geachtet werden. Dies schließt klimaneutrale bzw. emissionsarme Materialbeschaffung, Produktion und Transportwege ein.

Diese Wege zur Nachhaltigkeit können Sie einschlagen

Produktion

Durch verschiedene Möglichkeiten, wie beispielsweise das FSC-Siegel wird die Nachhaltigkeit des Papiers für Verlage und Konsumenten sichergestellt. Es wird entweder recyceltes Papier verwendet oder auf eine emissionsarme bzw. klimaneutrale Produktion geachtet: Beispielsweise werden nur so viele Bäume gefällt, wie auch nachwachsen.

Die Verwendung von mineralölfreien Druckfarben ist dabei auch von Bedeutung. Die Umweltfreundlichkeit von Druckereien kann durch Nachweise und Zertifikate wie dem “Blauen Engel” Siegel festgestellt werden. Der “Blaue Engel” ist wird vom Bundesumweltministerium an Produkte vergeben, die besonders umweltschonend sind.

Es gibt aber auch innovative Lösungen zur Produktion von Büchern, wie beispielsweise das “vegane Buch”, bei welchem keine tierbasierten Leime verwendet werden, oder das “Graspapier”, bei welchem ein Teil des Papiers aus Grasfasern statt Frischfasern gewonnen wird. Der Verlag matabooks geht mit gutem Beispiel voran: Als der erste Verlag in Deutschland, werden dort ausschließlich vegane Bücher auf der Basis von Graspapier gedruckt.

Onlineshop des matabooks-Verlags (Quelle: https://shop.matabooks.de/)

Logistik

Logistische Strukturen tragen zum Klimawandel ebenso bei, wie der Energieverbrauch oder die Abholzung von Wäldern. Dabei sind besonders kurze Transportwege von Bedeutung, die eine möglichst lokale Produktion einfordern: Die Bücher sollten aus einer Druckerei aus oder um Deutschland kommen, statt erst eingeflogen werden zu müssen. Gleichzeitig ist es auch besonders wichtig, LKWs voll zu laden und Leerfahrten zu vermeiden.

Handel

Im Handel stehen im Bezug auf Nachhaltigkeit vor allem der Verkauf von eingeschweißten Büchern und Büchern mit Umschlägen im Vordergrund. Einerseits produziert das Einschweißen von Büchern in Plastikfolie eine Unmenge an Müll, andererseits entsteht auch der folgende Zwiespalt: Wenn aufgrund des Einsparens von eingeschweißten Büchern zu viele beim Transport beschädigt werden, wird das Ziel von mehr Nachhaltigkeit ebenso wenig erreicht.

Dasselbe gilt für Buchumschläge: Die Umschläge, die in erster Linie zum Schutz des Buches konzipiert wurden, sind mittlerweile eher ein stilistisches Element, das aufwändigere Produktion und mehr Müll verursacht.

Man sieht also: Der Weg zur Nachhaltigkeit in der Verlagswelt ist mit Hindernissen gepflastert und der Produktion und dem Vertrieb von klimaneutralen Büchern steht trotz neuer Innovationen noch einiges im Weg. Im Zuge der Digitalisierung stellen aber auch digitale Lösungen eine Möglichkeit für mehr Klimaneutralität und Nachhaltigkeit in der Buchbranche dar.

Digitale Lösungen

Von Zeitungen bis hin zu ebooks: Die Digitalisierung zieht eine Menge Vorteile mit sich, ganz oben dabei ist der umweltschonende Konsum von digitalen Büchern.

Auch hier gibt es einige Komponenten, durch welche Nachhaltigkeit beeinflusst wird, die aber besonders das Konsumentenverhalten betreffen: Beispielsweise ob Ökostrom verwendet wird oder auch die Langlebigkeit des Endprodukts, auf welchem das Buch konsumiert wird. Trotzdem bleibt das ebook eine rentable und zukunftsorientierte Lösung für Verlage.

Auch das Verwenden von Digitalen Assistenten bietet eine Vielzahl von Vorteilen, unter anderem die nachhaltige Perspektive, dass digitale Abläufe die Dokumentation in Papierform unnütz gestalten. Durch das Einführen einer Verlagssoftware kann eine gesamte Kette an Prozessen online umgesetzt und vor allem einfacher und nutzerfreundlicher gestaltet werden.

Mehr Nachhaltigkeit in Ihrem Verlag mit den Produkten von Juni.com

Mit open.junixx.fm können Sie Abläufe von der Addressverwaltung über Projektmanagement bis hin zum Verlagsprogramm und einem integrierten Warenwirtschaftssystem digital abwickeln. Sie sparen sich Zeit, Ressourcen und physische Mittel.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und wir beraten Sie, wie unsere Lösungen nachhaltig für Ihren Verlag eingesetzt werden können. Schreiben Sie eine Mail an info@juni.com, rufen Sie uns unter 069 5077 5780 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Benutzte Software nicht DSGVO-konform: 14,5 Mio. Euro Bußgeld

Benutzte Software nicht DSGVO-konform: 14,5 Mio. Euro Bußgeld

Benutzte Software nicht DSGVO-konform: 14,5 Mio. Euro Bußgeld

Anfang November 2019 hat die Berliner Datenschutzbehörde das bis dahin höchste Bußgeld in Deutschland wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO in Höhe 14,5 Millionen Euro verhängt. Getroffen hat es Berlins größten privaten Immobilienbesitzer, die Deutsche Wohnen SE. Der Grund: Die verwendete Software zur Verwaltung von Kundendaten war nicht DSGVO-konform.

Verstoß gegen technische Anforderungen und Löschpflichten

Was war passiert? Die von der Deutsche Wohnen SE verwendete Software war nicht in der Lage bereits zur Löschung hinterlegte Daten endgültig zu löschen. So wurden Daten von alten Mietern jahrelang selbst nach Beendigung des Mietverhältnisses gespeichert. Sensible Daten wie Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare, Auszüge aus Arbeits- und Ausbildungsverträgen, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Kontoauszüge waren über Jahre im System vorhanden. Von Rechts wegen müssen diese Unterlagen mit Abschluss des Mietvertrags vernichtet werden, die Deustche Wohnen SE hatte dies offensichtlich versäumt.

Die Deutsche Wohnen SE handelte somit rechtswidrig gegen Artikel 5 und 25 der DSGVO. Die verwendete Technik muss standardmäßig auf Datenschutz ausgelegt sein und Daten müssen gelöscht werden, sobald der Zweck für Ihre Verwendung entfallen ist.

Das Immobilienunternehmen hat also gegen zwei tragende Prinzipien des Datenschutzes verstoßen. Geahndet wurde dies mit dem bisher dritthöchsten Bußgeld in der EU und dem höchsten Bußgeld in Deutschland seit Inkrafttreten der DSGVO: 14,5 Millionen Euro.  

Missstände schon seit 2017 bekannt

Bereits 2017 hatte die Aufsichtsbehörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle Missstände bemängelt. Doch auch bei einer zweiten Vor-Ort-Kontrolle im März 2019 waren die Missstände noch nicht behoben. Es gab jedoch erste Maßnahmen zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes. Auch hatte die Deutsche Wohnen SE gut mit der Aufsichtsbehörde kooperiert und es konnten keine missbräuchlichen Zugriffe auf die unzulässig gespeicherten Daten nachgewiesen werden. Deshalb fiel das Bußgeld geringer aus, als es möglich gewesen wäre.

Die Deutsche Wohnen SE will gerichtlich gegen das Bußgeld vorgehen. Vielleicht erwartet uns hier der erste Gerichtsentscheid über ein Bußgeld zur DSGVO.

Ähnliche Missstände finden sich in vielen Unternehmen 

Solche Missstände gibt in vielen Unternehmen. Auch nach der kurzfristigen Hysterie rund um die DSGVO im Jahr 2018 änderten viele Unternehmen nichts an ihrer Infrastruktur und an ihren Prozessen. Vor allem Softwarelösungen wie CRM- und ERP-Systeme sind veraltet und entsprechen nicht mehr den Anforderungen der DSGVO. Selbst wenn die Software entsprechend ausgestattet ist, müssen auch die Mitarbeiter entsprechend im Bereich Datenschutz geschult sein, um ein solches Fehlverhalten zu vermeiden.

Ist Ihre Software DSGVO konform?

Unsere Software und Datenschutzexperten beraten Sie gerne zum Thema DSGVO. Die Erstberatung ist kostenlos. Mehr Informationen finden Sie hier: 

Unsere Datenschutz-Leistungen: juni.pro
Unsere Softwarelösung speziell für Verlage: open.junixx.FM

 

1 Jahr DSGVO – Haben Sie an alles gedacht?

1 Jahr DSGVO – Haben Sie an alles gedacht?

1 Jahr DSGVO – Haben Sie an alles gedacht?

Vor gut einem Jahr ist die DSGVO in Kraft getreten und hat viele Unternehmen in Panik versetzt. Nach wenigen Wochen war der erste  Schock bereits verflogen und das Thema Datenschutz ist in vielen Köpfen in Vergessenheit geraten. Die Aufsichtsbehörden, welche die Bußgelder verhängen, fangen jedoch jetzt erst an genauer hinzusehen. Das Thema Datenschutz schleifen zu lassen, kann für Sie heute teuer werden – die DSGVO sieht Bußgelder bis zu 20 Mio. EUR vor.
Am Anfang des neuen Gesetzes war vieles unklar, vor allem die praktische Umsetzung warf viele Fragen auf. Jetzt nach gut einem Jahr sind viele Fragen geklärt.

Wir ziehen Bilanz nach einem Jahr DSGVO und zeigen Ihnen hier die wichtigsten Problemstellungen und wie Sie am besten damit umgehen. So können Sie Ihr Unternehmen vor Abmahnungen und Bußgeldern schützen und letztendlich mehr für den Datenschutz Ihrer Kunden und Mitarbeiter tun.

Die DSGVO gilt für jedes Unternehmen

Jedes Unternehmen verarbeitet in irgendeiner Art und Weise personenbezogene Daten. Das heißt die DSGVO gilt für jedes Unternehmen. Wie intensiv die Auswirkung auf das Unternehmen sind und wie groß die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind, hängen von der Unternehmensgröße ab.

Die Gefahren für Unternehmen

Bußgelder, die von den Aufsichtsbehörden verhängt werden, können bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des gesamten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen. In Deutschland wurden bis jetzt (Stand Mai 2019) gegen 75 Unternehmen (meist mittelständische Unternehmen) Bußgelder verhängt. Ein Vielfaches mehr an Prüfverfahren wurden bereits eingeleitet, die nicht oder noch nicht zu Bußgelder geführt haben. Jedes Prüfverfahren bedeutet einen hohen Kosten- und Arbeitsaufwand für das betroffene Unternehmen. Dazu sind noch Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO von Konkurrenten möglich. Und auch die betroffenen Personen selbst können Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen stellen, die ihre Daten in Gefahr gebracht haben.

Das Minimum

Um diese Gefahren klein zu halten, sollten mindestens folgende Bereiche Ihres Unternehmens perfekt in Sachen Datenschutz aufgestellt sein:

1. Die Datenschutzerklärungen

Datenschutzerklärungen benötigen Sie auf Ihren Webseiten und immer dann wenn Sie Daten von Personen verarbeiten. Die Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite ist immer einsehbar und gerade deshalb ein leichtes Opfer für Abmahnungen. Aber auch die anderen Datenschutzerklärungen gehen raus in die Öffentlichkeit. Wie viele Datenschutzerklärungen Sie benötigen, hängt von der Anzahl Ihrer Datenverarbeitungs-Prozesse ab. Als Minimum sollten Sie zumindest eine separate Datenschutzerklärungen für Ihre Webseite, den allgemeinen Kunden- / Partnerkontakt und den Bewerbungsprozess vorhalten. Selbstverständlich lässt sich dies auch zu einer großen Datenschutzerklärung zusammenfassen. Wichtig ist es, immer und überall wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, auf die jeweilige Datenschutzerklärung hinzuweisen! Nutzen Sie hierfür Signaturen in Ihren E-Mails, Fußzeilen in Geschäftsbriefen und Info-Felder in Ihren Social Media-Kanälen. Verlinken Sie von dort auf Ihre Datenschutzerklärungen.

Für einfache Webseiten ohne besondere Erweiterungen finden Sie im Netz Generatoren. Sollten bei Ihnen etwas ausgefallenere Datenverarbeitungsvorgänge stattfinden, ist professionelle Hilfe nötig.

2. SSL-Verschlüsselung

Nach der DSGVO müssen die Daten, die über Kontaktformulare und Verkaufsseiten (z.B. Webshops und E-Commerce) eingegeben werden, verschlüsselt sein. Man erkennt Webseiten mit Verschlüsselung am „https“ vor dem www und dem grünen Schlosssymbol im Browser. Sinnvoll ist es, die ganze Website als jedes Kontaktformular einzeln zu verschlüsseln.

3. Double-Opt-In-Verfahren

Wenn Sie Newsletter per E-Mail an Nicht-Bestandskunden versenden, benötigen Sie die Einwilligung der Empfänger. Hierfür muss das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren (DOI) genutzt werden, in dem der Empfänger noch einmal bestätigt, den Newsletter erhalten zu möchten. Bestandskunden können Newsletter unter bestimmten Bedingungen auch ohne ein Double-Opt-In-Verfahren erhalten. Lesen Sie hierzu weitergehend unseren Artikel zum Marketingrecht. In jedem Fall sollten Sie daran denken, den Link zu Ihrer Datenschutzerklärung im Newsletter unterzubringen.

4. Hinweis im Datenschutz zu Drittanbietern wie Nutzer-Tracking, Cookies, externe Anbieter

Oft sind auf Webseiten Schnittstellen zu dritten Unternehmen integriert. Das können beispielsweise Google Analytics, Social Media-PlugIns von Facebook, Twitter & Co. oder der Youtube-Videoplayer sein. Oft reicht es, passend zu diesen Anbietern einen Hinweis in Ihrer Datenschutzerklärung einzubinden. Jedoch ist nicht garantiert, dass jede Datenverarbeitung über externe Anbieter rechtskonform ist. Hier bietet sich im Zweifelsfall die Überprüfung durch einen Datenschutzexperten an.

5. Auftragsverarbeitungsverträge

Wenn externe Unternehmen Daten für Sie verarbeiten oder Sie dies für andere tun, muss zwischen den beteiligten Parteien ein sogenannter Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden. Dazu gehören unter anderem Webhoster, bei dem Sie Ihre Webseite speichern, E-Mail-Provider, Anbieter von Newsletter-Software, Analyse-Anbieter wie Google Analytics, Webdesigner/ Webagenturen, die Zugriff auf die Daten von Kunden haben. Achtung! Beide Seiten sind für den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages verantwortlich!

Weitergehende Maßnahmen

Die DSGVO verlangt weiterhin auch die Schulung von Mitarbeitern zum Thema Datenschutz. Auch fallen für Unternehmen umfangreiche Dokumentationspflichten an.

Sind die fünf oben genannten Punkte für Unternehmen ohne besondere Datenverarbeitungsvorgänge auch alleine noch zu bewältigen braucht es spätestens bei den Dokumentationspflichten und Schulungen Rat von Experten. Eine Möglichkeit ist es, selbst im Unternehmen Datenschutzexperten auszubilden und eigene Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Alternativ kann es durchaus sinnvoll sein, externe Datenschutzexperten mit ins Boot zu holen – auch nur für einzelne Projekte – für welche im Unternehmen nicht die Fachkenntnisse oder die personellen Ressourcen verfügbar sind.

Der offensichtlichste Fall ist hier ein externer Datenschutzbeauftragter, der das Unternehmen dauerhaft unterstützt, berät und die Datenschutzdokumente pflegt. Einen Datenschutzbeauftragten müssen Sie bestellen, wenn sich bei Ihnen zehn oder mehr Mitarbeiter in Ihrer täglichen Arbeit mit personenbezogenen Daten befassen. Auf Projektbasis ist es in der Regel sinnvoll, die externen Kräfte für Schulungen der Mitarbeiter, Datenschutz-Audits, dem Erstellen von Datenschutz-Leitlinien oder im Vorfeld von neuen Datenverarbeitungsvorgängen ins Unternehmen zu holen.

Wir von juni.com und juni.pro bieten ein umfangreiches Leistungsportfolio rund um das Thema Datenschutz und IT-Sicherheit an. Gerne nehmen wir uns für Sie die Zeit für eine kostenlose Erstberatung. Hierbei lernen Sie uns kennen und und wir analysieren zusammen mit Ihnen, wo wir Sie und Ihr Unternehmen unterstützen können. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@juni.com oder rufen Sie unter 069 5077 5780 an! (Die kostenlose Beratung umfasst eine telefonische oder persönliche Erstberatung von bis zu drei Stunden. Dieses Angebot richtet sich nur an Unternehmenskunden.)

Achtung: Sicherheitslücken bei WordPress – wie Sie die Gefahr bannen

Achtung: Sicherheitslücken bei WordPress – wie Sie die Gefahr bannen

Achtung: Sicherheitslücken bei WordPress – wie Sie die Gefahr bannen

WordPress wird auf Millionen Webseiten eingesetzt. Doch WordPress gilt als ein unsicheres System. Welche Gefahren beim Einsatz von WordPress entstehen und wie Sie damit am besten umgehen erfahren Sie hier.

WordPress ist eins der beliebtesten  Content-Management-Systemen (CMS) für Webseiten. Ungefähr 30% aller Webseiten nutzen WordPress – das sind ungefähr 77 Millionen Webseiten. Jeder 40. Onlineshop basiert auf WordPress.

WordPress ist so beliebt, weil es als Open-Source-Projekt ständig weiterentwickelt wird. Tausende Entwickler weltweit programmieren täglich  Erweiterungen. Somit ist WordPress vielfältig einsetzbar und kann durch Plugins quasi unendlich erweitert werden. Die Vorteile liegen auf der Hand. 

Aufgrund der großen Verbreitung und dem offenen Quellcode gibt es auch viele Sicherheitslücken, deswegen ist WordPress auch bei Hackern so beliebt. 

Durch die große Community werden Sicherheitslücken jedoch schnell erkannt und geschlossen. Trotz dieser Bemühungen ist es wie bei jeder Software unmöglich alle Sicherheitslücken vollständig zu schließen. Es bleibt immer eine Restgefahr, dass Hacker unautorisierten Zugriff auf eine Website und/oder Datenbank erhalten.

Die Gefahren durch ein unsicheres CMS

Kleinere Unternehmen sind selten das Hauptziel von Hackern. Sie sind jedoch meist leichte Beute, weil hier die Sicherheitslücken aufgrund des kleinen Sicherheits-Budgets und der fehlenden fachlichen Kompetenz von IT-Mitarbeitern größer sind. 

Wenn Hacker Schwachstellen einer Software kennen, nutzen diese Bots Schwachstellen, um das Internet systematisch nach Systemen zu durchsuchen, auf denen Schwachstellen zu finden sind. Ist ein solches schwaches System gefunden, ist es ein Leichtes über diese Sicherheitslücken Zugriff auf das gesamte System zu erhalten. Die Daten können von den Hackern für tausende Gründe missbraucht werden.

Die Seite kann einfach optisch verunstaltet werden, gefälschte Werbelinks können installiert werden, die Server können durch Spam-Angriffe überlastet werden und viele andere Angriffsszenarien sind denkbar. Besonders beliebt ist es, ein Unternehmen zu erpressen, die Daten öffentlich zu machen oder das ganze System zu löschen. Neben dem Schaden durch die Angriffe selbst drohen möglicherweise auch noch Bußgelder von den Datenschutzaufsichtsbehörden aus der DSGVO, wenn personenbezogene Daten gefährdet sind. 

Ein erfolgreicher Hackerangriff ist ein hohes finanzielles Risiko. Dazu kommt noch der zeitliche und personelle Aufwand, um das Problem wieder in den Griff zu bringen. Letztendlich kann ein Hackerangriff vor allem ein Imageschaden sein. Danach überlegen es sich Kunden zweimal, ob sie ihre Daten bei einem wohlmöglich unsicheren Anbieter hinterlegen. 

In WordPress wurden bereits 2407 Sicherheitslücken geschlossen (Stand Mai 2019). Hauptsächlich befinden sich Sicherheitslücken bei Plugins, die 54% der Sicherheitslücken ausmachen. Die WordPress-Kernsoftware macht 31.5% der Sicherheitslücken aus. Mit 14.3% sind WordPress Themes die am wenigsten gefährdete Komponente¹. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die geschlossenen Sicherheitslücken, die Dunkelziffer der offenen Sicherheitslücken liegt vermutlich höher.

Während die Lücken in der Kernsoftware und den Themes von den Verantwortlichen und dem ca. 80 Köpfe großen WordPress-Kernteams schnell mit den nächsten Updates behoben werden, sind die Plugins besonders anfällig, weil diese oftmals von den unzähligen unabhängigen Entwicklern nicht gepflegt und geupdatet werden. Schon bei der Auswahl der Plugins ist es also wichtig zu prüfen, ob diese auch in Zukunft unterstützt werden.

Was tun für mehr Sicherheit?

Wie schon oben erwähnt gibt es keine vollkommene Sicherheit, doch es gibt einige Wege um das Risiko zu senken. Letztendlich zahlt es sich aus, den Hackern die Arbeit zu erschweren und es möglichst aufwendig zu machen das eigene System zu hacken. Das nächste und schwächere System ist nur ein paar Klicks entfernt.

Zuerst einmal müssen Systeme immer auf dem aktuellsten Stand gehalten werden. Updates sind bei WordPress mit wenigen Klicks durchgeführt.

Jedoch besteht die Gefahr, dass alte Plugins plötzlich in der neuen WordPress-Version nicht mehr funktionieren. Diese Plugins müssen dann durch vergleichbare aktuelle Plugins ausgetauscht werden. Soweit sollte es jedoch gar nicht erst kommen. Plugins sollten dauerhaft auf Ihre Zukunftsfähigkeit untersucht und ausgetauscht werden, bevor es zu spät ist! Es ist sinnvoll, einmal im Quartal die WordPress Installationen zu überprüfen.

Weiterhin müssen regelmäßig Backups durchgeführt werden. Durch einen Hackerangriff kann schnell das gesamte System irreparabel beschädigt sein. Mit einem Backup ist das System in kürzester Zeit wiederhergestellt.

Letztendlich müssen auch weitergehende Sicherheitskonzepte umgesetzt werden. Das reicht von regelmäßig erneuerten und sicheren Passwörter bis hin zu professionellen und umfangreichen Maßnahmen wie Penetration Testing, Sicherheitskonzepte und Systemhärtung.

Bei all diesen Maßnahmen stehen wir von juni.com Ihnen mit unserer auf Datenschutz und IT-Sicherheit spezialisierten Tochterfirma juni.pro zur Verfügung.

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.

Schreiben Sie uns eine Mail an info@juni.com oder rufen Sie unter 069 5077 5780 an! (Die kostenlose Beratung umfasst eine telefonische oder persönliche Erstberatung von bis zu drei Stunden. Dieses Angebot richtet sich nur an Unternehmenskunden.)

Weiterführende Links:

https://juni.pro/it-security/ 
https://ecommerce.juni.com/

¹ https://wpvulndb.com

Marketingrecht 2019

Marketingrecht 2019

Marketingrecht 2019

In Zeiten von Web-Analytics, Social Media und digitaler Kommunikation ändern sich nicht nur die Technologien und Kommunikationsmethoden, auch das Recht wird angepasst und regelt die Werbung.
Oftmals wird es als lästig empfunden sich neben der kreativen Arbeit im Marketing mit den rechtlich Fragen zu beschäftigen, doch hier lauern Gefahren durch Imageschäden, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Schadensersatzansprüche und Abmahnungen.

1. Was ist Marketing im rechtlichen Sinn?

Sucht man nach einer Definition von Marketing, wird man die unterschiedlichsten Antworten bekommen. Für jede Branche und für jedes Unternehmen bedeutet Marketing etwas anderes. Der BGH definiert Werbung wie folgt: “Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.”¹

Der Begriff der Werbung ist demnach weitreichend. Nicht nur unmittelbar auf die Produkte bezogene Maßnahmen sind als Werbung zu verstehen, sondern auch Maßnahmen zur Entwicklung eines Images und dem Aufbau einer Marke. Selbst Aufforderungen eine 5-Sterne Bewertung auf einem Online-Marktplatz zu geben sind Werbung.²

Auch Domainnamen und die Metadaten einer Website sind Werbung.³ Maßnahmen, die das Unternehmen kostenlos anbietet, dabei aber das Ziel verfolgt, später Umsätze zu generieren, sind ebenfalls Werbung. Dies können auch Fachvorträge oder wissenschaftliche Abhandlungen sein.⁴

Zusammenfassend heißt das, dass jede Maßnahme, die darauf abzielt mit ihr in irgendeiner Weise Umsatz zu generieren, Marketing im rechtlichen Sinn ist. Die einschlägigen Gesetze für Werbung und Wettbewerb sind stets zu beachten.

2. Marketingrecht Grundlagen

 


2.1 Lizenzierung von Medien

Marketing lebt von Grafiken, Videos, Ton und Text. Fast immer sind diese Werke urheberrechtlich geschützt und es bedarf einer Lizenz, um sie zu verwenden. Wenn die eigenen Mitarbeiter diese Materialien erstellen, übertragen sie im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die Nutzungslizenzen auf das Unternehmen. Komplizierter wird es, wenn fremdes Material genutzt wird.

Damit ein Werk einen urheberrechtlichen Schutz erhält muss es eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen.⁵ Damit ist gemeint, dass eine gewisse Leistung in Sachen Individualität und Kreativität vom Schöpfer aufgebracht werden muss, damit sein Werk etwas so besonderes ist, dass das Urheberrecht ihm Rechte zum Schutz und der Verwertung des Werkes gewährt. Die Grenze dafür ist jedoch gering. Unter dem Begriff “kleine Münze des Urheberrechts” versteht man Werke, die keinen besonders hohen “künstlerischen” Anspruch haben, aber dennoch in den Schutzbereichs des Urheberrechtes fallen. Dies können zum Beispiel kurze Tonfolgen sein oder einfache Fotos, die ohne professionellen Anspruch gemacht wurden (sog. Lichtbildwerke⁶). Die Abgrenzung im Detail ist recht komplex.

Als Daumenformel kann man sich merken, dass es wirklich lizenzfreies Material so gut wie gar nicht gibt und irgendeine Art der Lizenz immer nötig ist. Bei Werbetexten sind als Ausnahme kurze und alltägliche Texte nicht geschützt. Auch ist zu beachten, dass Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei werden und dann keine Lizenz mehr nötig ist.

Die Nutzung sog. „lizenzfreier“ Medien unterliegt meistens genauen Lizenzbestimmungen, wie zum Beispiel Creative Commons. Man sollte sich vor der Verwendung von vermeintlich lizenzfreiem Material informieren unter welchen Bedingungen das Material verwendet werden darf. Die kommerzielle Nutzung für Werbung ist sogar oft ohne eine weitere zahlungspflichtige Lizenz gar nicht möglich. Bilderdatenbanken sind nicht automatisch immer lizenzfrei. Es kann passieren, dass dort verbotenerweise nicht lizenziertes Material von Nutzern hochgeladen wird.


2.2 Designs, Logos, Grafiken und Schriftzeichen

Für Muster, Logos, Grafiken und typografische Schriftzeichen gibt es spezielle Register in dem diese Designs registriert werden.

Das eingetragene Design entsteht durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Auf EU-Ebene gibt es das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das durch Eintragung in das Register des Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) entsteht.

Der Unterschied zum Urheberrecht ist hier, dass auch Designs, die nicht die Ansprüche an die Schöpfungshöhe erfüllen, also nicht besonders individuell oder originell sind, so geschützt werden können. Sie müssen lediglich neu sein und sich von den eingetragenen Designs unterscheiden. Auch ein sogenanntes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist möglich, bietet aber nur 3 Jahre Schutz.

Rechtsverletzend sind ähnliche Muster, die keinen neuen Gesamteindruck hinterlassen.

Oft vergessen wird, dass auch Schriftarten geschützt sein können. Prüfen Sie, ob Sie die Schriftarten, die Sie in Ihren Werbematerialien nutzen, auch nutzen dürfen!


2.3 Verwendung von Marken

Das Marken geschützt sind, ist bekannt. Marken sind jedoch nicht nur erst mit der Eintragung in das Markenregister geschützt, sondern schon die Verwendung der Marke schafft Rechte zum Schutz der Marke. Hier spricht der Fachmann von einem Unternehmenskennzeichen. Die eingetragene Marke bietet jedoch neben besseren Schutzmöglichkeiten die Möglichkeit, die Marke zu übertragen oder weiter zu lizenzieren.

Der rechtliche Begriff Marke bezieht sich auf ein geschütztes Zeichen. Markenzeichen können eine einzelne Darstellung oder eine Kombination von einem oder mehrerer Buchstaben, Zeichen, Wörter, Namen, Slogans, Logos, Symbolen, Bildern, Klängen oder Klangfolgen sein. Auch Erscheinungsformen und Muster von Produkten können Marken sein. Zum Beispiel ist die Form eine Porsche Boxers als 3D-Marke registriert.⁷

Bei der Verwendung von Marken ist eine grundlegende Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Verwender der Marke mit dem Markeninhaber verwechselt wird. Besteht eine Verbindung zum Markeninhaber oder eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft? In der Regel wird dies immer zu bejahen sein.

Auch wenn fremde Markennamen in den Titel-Tags, Alt-Attributen, Image-Tags oder Snippets von Webseiten auftauchen kann das eine Markenrechtsverletzung sein.⁸ Domains sind ebenso geschützt. Die Verwendung von Marken als Adword-Keywords sind möglich, wenn die genannte Marke nicht in der Anzeige selbst erscheint und keine Verwechslungsgefahr besteht.

Gestattet ist die Verwendung einer Marke auf einer Webseite, wenn die Marke dort angeboten wird oder wenn die Marke für Produktbeschreibungen notwendig ist.


2.4 Abbildungen von Personen

Wenn eine Person auf einem Foto zu erkennen ist, muss sie der Verwendung ihres Bildes zustimmen.⁹ Ohne Zustimmung ist es grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung.

Ausnahmen sind in bestimmten Fällen möglich.¹⁰ Es dürfen Bilder von Personen ohne Ihre Einwilligung bei sogenannten Bildnissen der Zeitgeschichte verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn das Foto einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse leistet. Hier muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Inwieweit überwiegt das allgemeine Interesse das Persönlichkeitsrecht? Rein private Angelegenheiten von Prominenten sind somit weitestgehend geschützt.

Weiterhin können Personen auf Fotos abgebildet sein, wenn sie lediglich das Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit auf dem Bild sind.

Auch Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgänge an denen der Abgebildete teilgenommen hat, können ohne Einwilligung verwendet werden. Die Veranstaltung muss allerdings in der Öffentlichkeit stattfinden. Rein private Veranstaltungen sind nicht erfasst.


2.5 Irreführende Produktwerbung

Werbung darf die Rezipienten nicht in die Irre führen. Eine Irreführung ist über die Eigenschaften der Produkte möglich. Die Eigenschaften, die in Werbemitteln versprochen werden, müssen auch tatsächlich vom Produkt geleistet werden. Schwieriger ist es mit unbestimmten Begriffen wie “Bio”. Was wirklich “Bio” ist, hängt vom Kontext ab. Für gewisse Warengruppen müssen die Produkte zum Beispiel nach der EG-Öko-Verordnung produziert sein, um sich “Öko” nennen zu dürfen. Weitere Fragen können bei Begriffen wie “Made in Germany” und “Aus eigener Herstellung” aufkommen. Wenn Sie mit “Made in Germany” werben, müssen auch tatsächlich die wichtigsten Arbeitsschritte in Deutschland erbracht worden sein.¹¹

Bei der Werbung mit Testergebnissen und Prüfzeichen müssen Quellen angegeben werden, wo die Testergebnisse und Kriterien der Prüfzeichen zu finden sind.¹² Lockvogelangebote sind besonders günstig oder beliebt und sollen den Kunden ins Geschäft oder auf den Onlineshop locken. Problematisch ist hier oft, dass diese Produkte schnell ausverkauft sind. Weist  der Händler nicht auf die geringe Menge hin, ist dies irreführend.¹³

Bei irreführender Werbung kommt es auf die exakte Formulierung und Wortwahl an. Sie sollten sich immer die Frage stellen, wie nimmt ein potentieller Kunde die Aussage wahr. Im Zweifelsfall bietet sich hier eine Prüfung durch einen Experten besonders an.


2.6 Vergleichende Werbung

In der Werbung eigene Produkte mit fremden Produkten zu vergleichen ist möglich, wenn damit Eigenschaften und Vorteile eines Produktes demonstriert werden.¹⁴ Dies darf nicht irreführend sein und muss sich objektiv an Tatsachen orientieren. Möglich wäre auch eine empfehlende Formulierung wie “Für Fans von…”. Pointierte und ironische Vergleiche sind möglich, solange sie keine echte Herabsetzung des Konkurrenzproduktes sind.


2.7 Preisangaben

Grundlegend müssen Preise als Endpreise, also inklusive aller Preisbestandteile (Umsatzsteuer, alle Versandkosten, zusätzlich anfallende Steuern und Gebühren) angegeben werden.¹⁵ Das heißt, Preise dürfen beispielsweise nicht erst im Warenkorb eines Webshops vollständig angezeigt werden. Ein Sternchentext, der auf die exakten Preisbedingungen verweist ist möglich. Achtung! Diese Pflicht für Preisangaben gilt nicht unter Gewerbetreibenden.


2.8 Direktwerbung

Werbung, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht ist illegal.¹⁶ Da Direktwerbung sich konkret an einzelne Empfänger richtet und diese individuell ansprechen will, ist die Gefahr einer “Überflutung” mit Werbung gegeben. Aus diesem Grund  wurden für Direktwerbung hohe rechtliche Hürden geschaffen – vor allem im B2C Bereich.

2.8.1 Postalische Werbung

Bei Werbesendungen mit der Post müssen verschiedene Anwendungsfälle unterschieden werden:

a. Werbung an Bestandskunden

Bestandskunden können Werbung per Post erhalten, wenn bei der Erhebung der Kundendaten die umfangreichen Informationspflichten aus der DSGVO¹⁷ und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb¹⁸ eingehalten wurden. Dazu gehört auch ein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit¹⁹ gegen die Werbung. Der Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann durch die betroffene Person immer widersprochen werden.²⁰

b. Werbebriefe an allgemein zugängliche Adressen

Adressen aus zugänglichen Verzeichnissen wie Telefonbüchern oder Online-Adressverzeichnissen zu nutzen ist möglich. Die oben genannten Informationspflichten müssen eingehalten werden.

c. Werbebriefe an Geschäftskunden

Im B2B-Bereich darf Werbung verschickt werden, wenn theoretisch davon auszugehen ist, dass das angeschriebene Unternehmen die angebotenen Leistungen benötigt. Dies lässt viel Spielraum, um unter Geschäftskunden Werbung zu versenden. Sollten persönliche Ansprechpartner angeschrieben werden, gelten die Informationspflichten und Widerspruchsmöglichkeiten aus der DSGVO ebenso.

Briefwerbung an die juristische Person selbst unter Verwendung ihrer Firma fällt nicht unter die DSGVO, Briefwerbung an namentlich genannte Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter einer GmbH hingegen schon.

 

d. Gekaufte oder geliehene Kontaktdaten

Mit Listendaten zu werben ist möglich, verlangt aber noch einmal umfangreiche Informationspflichten. Auch hier gilt, wenn der Empfänger widerspricht, darf auf keinen Fall weitere Werbung versendet werden.


2.8.2 E-Mail Werbung

Um Werbung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder in Social Media Nachrichten zu versenden, ist immer eine Einwilligung nötig. Bei Bestandskunden ist dies ausnahmsweise auch ohne Einwilligung möglich. Die Informations- und Widerspruchsmöglichkeiten gelten hier ebenso.

Weil eine E-Mail immer ein personenbezogenes Datum ist, greifen die Anforderungen an Einwilligungen aus der DSGVO.²¹ Bei Internetformularen dürfen die Einwilligungbestätigungen  nicht vorab mit einem Häkchen ausgefüllt sein. Die betroffene Person muss selbst die Einwilligung bestätigen.

Es muss ersichtlich sein, welche Art von Werbung versandt wird. Pauschal in jede Werbung einzuwilligen ist nicht möglich.²² Es wird angenommen, dass eine Einwilligung für 1,5 bis 2 Jahre gültig ist. Die Adressen sollten – wenn möglich – durch ein Double-Opt-In-Verfahren vom Betroffenen bestätigt werden. Die Verwendung von gekauften E-Mail-Adressen ist in der Regel rechtswidrig.


2.8.3 Telefonwerbung

Auch wie bei E-Mails ist bei der Telefonwerbung eine ausdrückliche Einwilligung nötig.

Eine Ausnahme besteht unter Geschäftskunden. Telefonwerbung ist möglich, wenn anzunehmen ist, dass das angerufene Unternehmen die Leistung brauchen kann (vermutete Einwilligung). Allerding spricht schon ein objektiv ungünstiges Angebot dagegen, dass eine solche vermutete Einwilligung vorliegt!

Bei Telefonwerbung darf keine Rufnummernunterdrückung aktiviert sein.


2.9 Social Media-Marketing

Wie auch auf der Unternehmenswebseite gilt in den Social Media-Auftritten eine Impressumspflicht. Ein Impressum muss entweder durch einen Link oder in einem Informationsfeld hinterlegt werden.

Haftungsfragen im Social Media-Bereich können durch fremde Inhalte aufkommen. Vorsicht ist geboten, wenn fremde Posts und Links geteilt werden. Wer sich fremde Inhalte zu eigen macht, muss dafür haften. Dies passiert wenn Sie inhaltlich die Verantwortung für die geteilten Inhalte übernehmen oder erkennbar ist, dass Sie sich mit den fremden Inhalten identifizieren.


2.10 Influencer Marketing

Werbung muss als “Werbung” oder “Anzeige” gekennzeichnet sein. Dies gilt in allen Medien²³, also auch auf Social Media-Plattformen. Problematisch ist die Abgrenzung von redaktionellen Inhalten vor allem bei Influencern. Entscheidend ist die Frage, ob ein kommerzieller Zweck vorliegt. Wenn Geld oder eine andere Zuwendung an den Influencer gegangen ist, ist dieser kommerzielle Zweck selbstredend gegeben.

Ein kommerzieller Zweck ist auch möglich bei selbst gekauften oder kostenlosen Produkten, wenn der Influencer damit den erwähnten oder gezeigten Hersteller der Produkte auf sich aufmerksam machen will, um einen Werbedeal zu bekommen. Das Verlinken durch Tags einer Marke ist unbedenklich, wenn kein Geld geflossen ist oder das Produkt kostenlos war.

Fälle von Influencern werden zur Zeit an mehreren Gerichten verhandelt. Hier kann sich die Rechtslage in absehbarer Zeit noch ändern.

2.11 Webanalytics & Cookies

Problematisch sind Einwilligungsmöglichkeiten zur Datenverarbeitung beim Besuch einer Webseite, denn sobald man die Webseite besucht, können Cookies schon gesetzt werden. Deshalb verwenden einige Websites große Cookie-Banner, auf welchen erst einmal die Datenverarbeitung bestätigt werden muss, bevor man die Website nutzen kann. Das ist ausgesprochen unangenehm für die Nutzer und nur ein kleiner Anteil der Nutzer wird dann tatsächlich zustimmen. Eine klare Lösung gibt es zur Zeit nicht. Viele Experten meinen, dass auch ein einfaches Informationsbanner über die Verwendung von Cookies ausreicht. Auf diesem muss auf die Datenschutzerklärung verlinkt werden, von der aus man Links zum Deaktivieren des Trackings findet. Eine eLösung wird wohl erst die ePrivacy-Verordnung bringen. Bis dahin gilt für Webseitenbetreiber sich regelmäßig zu informieren und gegebenenfalls die Webseite anzupassen.

3. Ein Jahr DSGVO

Nun findet die DSGVO ein gutes Jahr Anwendung und wir blicken auf turbulente Zeiten zurück. Viele Unternehmen hat die DSGVO eiskalt erwischt und Maßnahmen wurden erst getroffen, als es eigentlich schon zu spät war. Auch jetzt noch sind viele Unternehmen nicht zu 100% DSGVO-konform aufgestellt. Die Datenschutzbehörden haben den Unternehmen eine Schonfrist gewährt bevor Verstöße im großen Stil geahndet werden. Diese Schonzeit ist jetzt vorbei und die ersten empfindlichen Bußgelder wurden verhängt. Bußgelder sind bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes möglich.

In der Umsetzung der Anforderungen der DSGVO stößt man immer wieder auf offene Fragen, die sich nicht so einfach beantworten lassen. Bei einem so weitreichenden Gesetz wie der DSGVO ist das nicht verwunderlich. Die Gesetzgeber konnten nicht für jeden Einzelfall konkrete Regelungen treffen. Das Gesetz muss angewandt und ausgelegt werden. Hierbei können immer wieder Fragen aufkommen, die unterschiedlich beantwortet werden. Im letzten Jahr wurde über die Verwendung von Fotos, Klingelschildern, Visitenkarten und sogar Weihnachtswunschzetteln diskutiert. Mögen viele dieser Fragen auch eher akademischer Natur sein, lassen die Diskussionen erkennen, dass noch viele Fragen um die DSGVO unbeantwortet sind. Die 100% korrekte Antwort wird man nicht immer finden. Wichtig ist deshalb jetzt dass man sich Gedanken zu den Fragen macht, die beste erkennbare Lösung wählt und diesen den Prozess dokumentiert.

Mehr zum Thema Datenschutz

Letztes Jahr informierten wir über die  wichtigsten Regelungen der DSGVO in unserer Sonderausgabe zum Datenschutz.

Auf unserer Seite www.elephantpark.de finden Sie weitere  Artikel zu diesem Thema. Besonders empfehlenswert ist der Grundlagen-Artikel zur DSGVO: https://elephantpark.de/datenschutz-fuer-verlage/

3.1 Besondere Gefahren für Bußgelder

Natürlich kann jeder Verstoß gegen die Datenschutzgesetze zu Bußgeldern, Schadensersatzforderungen von Betroffenen oder Abmahnungen führen, doch sind einige Themen besonders gefährlich. Hier sollten Unternehmen besonders gut aufgestellt sein und ihre Hausaufgaben machen.

Auftragsverarbeitungsverträge

Sollte Ihr Unternehmen einen externen Dienstleister zur Datenverarbeitung nutzen oder Ihr Unternehmen selbst ein solcher Dienstleister sein, muss zwischen den Unternehmen ein sogenannter Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden. In diesem wird geregelt, wie die Datenverarbeitung gestaltet ist und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Achtung! Beide Seiten sind für den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrag verantwortlich!

Datenschutzerklärungen

Immer wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die betroffenen Personen Informiert sein.²⁴

Offensichtlich ist die Datenschutzerklärung auf Webseiten. Diese kann mit nur wenigen Klicks von jedem erreicht werden. Ein Unternehmen, dass keine oder keine aktuelle Datenschutzerklärung auf seiner Website hat, handelt schwer fahrlässig und lädt zu Bußgeldern und Abmahnungen ein.

Auch bei sonstigen Datenverarbeitungsvorgängen müssen die Informationspflichten eingehalten werden. In der Praxis stößt das Bereithalten von den teilweise seitenlangen Datenschutzerklärungen an seine Grenzen. Es gilt im Einzelfall zu entscheiden, wie und wo diese Datenschutzerklärungen untergebracht werden. Zur Zeit ist eine gängige Lösung zumindest einen Link zur der passenden Datenschutzerklärung in E-Mails und an Werbematerialien anzuhängen. Es gilt abzuwarten, wie sich Behörden und Gerichte diesbezüglich in Zukunft positionieren.

Unverschlüsselte Passwörter

Sollten Passwörter im Klartext auf Servern liegen, ist dies ein gefundenes Fressen für Hacker. Es muss lediglich der meist unzureichend gesicherte Zugang zum Server gehackt werden. Die Gefahren für die Nutzer sind groß. Passwörter müssen zusätzlich verschlüsselt sein, um einen Zugriff darauf zu erschweren.

Auskunftsanfragen

Betroffene Personen haben ein Auskunftsrecht darüber, wie und welche Daten von ihnen verarbeitet werden.²⁵ Die Informationen müssen der betroffenen Person innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen sowohl verständlich, als auch als Rohdaten geliefert werden. Auch Hintergrundinformationen über Empfänger, Herkunft und Speicherdauer gehören zu dieser Auskunft.

Wird  diese Auskunft nicht wie gefordert geliefert, kann die betroffene Person das Unternehmen bei einer Datenschutzbehörde melden.


3.2 Umgang mit Bestandsdaten

Weil sich die Rechtslage mit der DSGVO im Mai 2018 geändert hat, stellt sich seitdem die Frage, wie mit Daten von Bestandskunden und Geschäftspartnern umgegangen werden darf.

Hier ist zuerst zu klären, auf welcher aktuellen Rechtsgrundlage die Verarbeitung basieren könnte. Ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, müssen die Daten gelöscht werden! Unternehmen können hier als Rechtsgrundlage auf die Einwilligung²⁶, die Erfüllung eines Vertrags²⁷, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung²⁸ oder aufgrund von berechtigten Interessen²⁹ zurückgreifen.

Sollte die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung geschehen, muss überprüft werden, ob die alte Einwilligung bereits den Anforderungen der DSGVO entsprochen hat. Wenn dies der Fall ist, gibt es keine weiteren Bedenken.

Ohne Einwilligung kann an Bestandskunden, die auch wirklich gekauft haben, Werbung per E-Mail, SMS oder per Post zugeschickt werden, wenn sie sich auf ähnliche Produkte bezieht und immer auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird.³⁰


3.3 E-Mail-Postfächer

Nahezu jede Speicherung von E-Mails ist datenschutzrechtlich relevant. Personenbezogene Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen gelöscht werden.³¹ Entsprechend müssen auch E-Mails nach Erledigung gelöscht werden. Problematisch ist allerdings, dass E-Mails für eventuell auftretenden rechtlichen Auseinandersetzungen für Beweiszwecke gespeichert werden sollten. Auch machen steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten die Speicherung von E-Mails notwendig. Prinzipiell „durchbrechen“ Aufbewahrungspflichten die datenschutzrechtlichen Löschpflichten. Die relevanten E-Mails dürfen also gespeichert werden.

In der Praxis ist aber nur schwer abschätzbar, welche E-Mails wirklich relevant sind und gespeichert werden dürfen. Die einschlägigen Gesetze und Aufbewahrungspflichten können nicht von jedem Mitarbeiter überschaut werden. Hier kann für die Praxis zur Zeit keine hundertprozentige Lösung gefunden werden. Es gibt sogar Stimmen, dass diese Organisation von E-Mails ohne eine KI, die noch erfunden werden müsste, gar nicht möglich ist.

So ist es jetzt empfehlenswert E-Mail-Ordner einzurichten, die sich grob an den Aufbewahrungspflichten und Projekten orientieren. In diesen Ordner werden die E-Mails vorsortiert. Einmal jährlich sollten die so sortierten E-Mails nach dem Datum gefiltert werden und E-Mails, die ausserhalb der Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen liegen gelöscht werden. Hier bietet es sich an mit professioneller Beratung ein entsprechendes Löschkonzept zu entwickeln, dass unternehmensweit angewendet wird.

4. ePrivacy-Verordnung

Die ePrivacy-Verordnung ist eine kommende Verordnung auf EU-Ebene, die Datenschutzregeln rund um digitale Kommunikationswege gesetzlich regelt. Als Verordnung ist sie als Gesetz anwendbar und gültig.

Besonders betroffen von der ePrivacy-Verordnung werden Softwareanbieter, Webseitenbetreiber, Marketingstrategen mit digitalem Erfolgs-Tracking und Webshopanbieter.

Eigentlich sollte die ePrivacy-Verordnung als Ergänzung zur DSGVO parallel wirksam werden. Inzwischen ist nicht vor 2022 mit dem Wirksamwerden der ePrivacy-Verordnung zu rechnen. Bis dahin kann sich noch einiges ändern. Wir halten Sie hier im Elephant Park auf dem neustem Stand.

Der vollständige Name der ePrivacy-Verordnung lautet übrigens “Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation)”


Ziele der ePrivacy-Verordnung

Das Hauptziel der ePrivacy-Verordnung ist es, die elektronische Kommunikation zu regeln und die veraltete ePrivacy-Richtlinie aus dem Jahr 2002 zu ersetzen.

Mit der ePrivacy-Verordnung soll der Schutz von Daten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste sichergestellt werden. Es werden also anders als bei der DSGVO auch nichtpersonenbezogene Daten geschützt. Sie wird relevant, wenn elektronische Kommunikationsdaten über Dienste wie Internet, Telefon, Skype, WhatsApp, E-Mail und Hotspots verarbeitet werden. Geschützt werden sowohl die Kommunikationsinhalte selbst, als auch jene Daten, die nebenbei anfallen (sog. Kommunikationsmetadaten).

Abgrenzung zur DSGVO

Die ePrivacy-Verordnung schützt vor allem den Prozess der Übermittlung von Daten. Inhalte sollen während des End-to-End-Austauschs zwischen Endnutzern bis zu dem Moment, in dem der Empfänger die Kontrolle über den Inhalt erlangt, geschützt werden. Ab diesem Moment kommt der Schutz durch die DSGVO zum Tragen.

Cookies

Können Cookies heute nach überwiegender Meinung auch ohne Einwilligung genutzt werden, soll die ePrivacy-Verordnung den Gebrauch von Cookies ausschließlich nur mit einer  Nutzereinwilligung ermöglichen. Ohne Einwilligung sollen nur solche Cookies gesetzt werden, die für wesentliche Funktionen der Website notwendig sind. Heute wird vor allem eine Opt-Out Lösung genutzt, nach der ein Nutzer im Nachhinein der Verwendung von Cookies widersprechen kann. Diese Lösung wird mit der ePrivacy-Verordnung nicht mehr ausreichen.

Zur Zeit sind jedoch einige Ausnahmen geplant, bei welchen auch ohne eine vorherige Einwilligung Cookies genutzt werden dürfen. Zumindest das Messen der Besucherzahlen wird weiter möglich bleiben. Ob und inwieweit andere Daten aus Webanalytics ohne Einwilligung genutzt werden dürfen ist noch unklar.

Inhalte der ePrivacy-Verordnung

Datenverarbeitung und -Speicherung:

Sollen Daten gespeichert werden, ist dafür eine Zustimmung in Form eine Opt-In-Verfahrens notwendig. Das betrifft vor allem Serverdaten und Tracking-Systeme wie Google Analytics. Unklar bleibt, welche Ausnahmen es von dieser strengen Zustimmungsregelung geben wird.

Das „Recht auf Vergessenwerden“

Nutzer sollen alle sechs Monate die Möglichkeit haben, bereits erteilte Einwilligungen zu widerrufen. Daten sollen auch aus Backups löschbar sein. Aus diesen Regelungen ergeben sich hohe technische Anforderungen an Datenbanken.

Privatsphäre-Einstellungen

höhere Anforderungen an Sicherheit und Schutz gegen Hacker

Rufnummernunterdrückung

Alle Telefongeräte müssen die Möglichkeit haben eine Rufnummernunterdrückung zu aktivieren. Eintragungen in Telefonbücher dürfen nur mit Einwilligung geschehen.

Direktwerbung

Unerbetene Kommunikation soll eingedämmt werden. Somit sollen auch Kunden kostenlos und einfach gegen Direktwerbung widersprechen können.

 

 Strafen

Die Strafen sollen ähnlich hoch wie bei der DSGVO ausfallen.

 

Zeitplan der ePrivacy-Verordnung

Der endgültige Inhalt muss von EU-Kommission, EU-Parlament und dem Rat der Europäischen Union in zukünftigen Trilog-Verhandlungen beschlossen werden. Durch die Europawahlen 2019 wird sich der Gesetzgebungsprozess noch einmal verlangsamen.

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¹ Vgl. BGH, Urteil vom 12.9.2013 – I ZR 208/12 – Empfehlungs-E-Mail
² BGH; Urteil vom 10.7.2018 – VI ZR 225/17 – Kundenzufriedenheitsumfrage
³
BGH; Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 34/13 – Kostenlose Schätzung
OLG Hamburg; Urteil vom 4.12.2008 – 3 U 152/07 – Fachinformation
⁵ § 2 Abs. 2 UrhG
⁶ § 72 UrhG
⁷ BGH; Urteil vom 15. Dezember 2005 – I ZB 33/04 – Porsche Boxster
⁸ BGH; Urteil vom 4.2.2010 – I ZR 51/08 – POWER BALL / OLG Düsseldorf; Urteil vom 22.11.2011,
   I-20 U 68/11
⁹ § 22 KUG
¹⁰ Alle Ausnahmen finden Sie in § 23 KUG
¹¹ BGH; Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 16/14 – Kondome Made in Germany
¹² BGH; Urteil vom 16.7.2009 – I ZR 50/07 – Kamerakauf im Internet
¹³ BGH; Urteil vom 10.2.2011, I ZR 183/09 – Irische Butter
¹⁴ § 6 UWG
¹⁵ Die Regelungen hierzu finden Sie in der Preisangabenverordnung (PanGV)
¹⁶ § 7 UWG
¹⁷ Art. 13 DSGVO
¹⁸ § 5a Abs. 2 bis 4 UWG
¹⁹ § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG
²⁰ Art. 21 Abs. 2 DSGVO
²¹ Art. 7 DSGVO
²² Art. 4 Nr. 11 DSGVO
²³ § 6  Abs. 1 Nr. 1  TMG; § 58 Abs. 1 RStV; § 3 Abs. 3 UWG
²⁴ Art. 13 & 14 DSGVO
²⁵ Art.15 DSGVO
²⁶ Art. 6 Abs. lit. a DSGVO
²⁷ Art. 6 Abs. lit. b DSGVO
²⁸ Art. 6 Abs. lit. c DSGVO
²⁹ Art. 6 Abs. lit. f DSGVO
³⁰ Art. 7 Abs. 3 UWG
³¹ Art. 17 Abs. lit a DSGVO