Datenschutz für Verlage

Datenschutz für Verlage

Wie und Wo Datenschutz anwenden?

 

Datenschutz für Verlage

 

Bald kommt die DSGVO und mit Ihr umfangreiche Pflichten zum Datenschutz, die auch Verlage empfindlich treffen können. Lesen Sie hier wie Sie ein Datenschutz-Management in Ihrem Verlag umsetzen. Am Ende des Artikels finden Sie noch eine Checkliste mit der Sie überprüfen können wie gut Ihr Unternehmen in Sachen Datenschutz aufgestellt ist.
 

Ab dem 25. Mai 2018 muss die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Deutschland angewandt werden. Verstöße gegen diese Regelungen können mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Ordnungsgelder, die durch Aufsichtsbehörden verhängt werden,  können bis zu 20 Millionen Euro reichen. Landesdatenschutzbehörden und Verbraucherschutzverbände besitzen ein Klagerecht, um hier aktiv zu werden. 

Auch wenn die Strafen empfindlich wirken –  wenn Sie Ihre Hausaufgaben in Punkto Datenschutz gemacht haben, sind Sie auf der sicheren Seite. Es wird nicht verlangt, das gesamte Unternehmen datenschutzkonform nach einem starren Muster auf den Kopf zu stellen. Aber von jedem Unternehmen wird nun gefordert, nach den eigenen Verhältnissen ein passendes Datenschutzmanagementsystem zu etablieren. 

Disclaimer: Dieser Artikel dient zu Informationszwecken und ist ausdrücklich nicht als rechtliche Beratung zu verstehen. Die juni.com GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargelegten Informationen. Aufgrund der umfangreichen Materie sind die vorliegenden Unterlagen nicht erschöpfend. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen dabei helfen, einen ersten Einblick in den Datenschutz und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen zu erhalten, um daraus die ersten Schritte zur Umsetzung für Ihr Unternehmen zu entwickeln.  Bei den Detailfragen sollten Sie auf einen ausgebildeten Datenschutzbeauftragten oder auf einen auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurückgreifen. Auch wir von juni.com bieten ein umfangreiches Beratungsangebot zum Thema Datenschutz im Rahmen von Softwareanwendungen an.

 

Warum eigentlich Datenschutz?

 

Persönliche Daten verraten viel über einen Menschen. Vielleicht viel mehr als die Öffentlichkeit oder unbekannte Dritte wissen sollten. Daten gelten als das Erdöl des 21. Jahrhunderts, entsprechend steht hinter Daten ein beachtlicher wirtschaftlicher Wert. Findige Geschäftsleute, die wertvolle Daten ohne den Willen der betroffenen Personen sammeln, mögen raffinierte Geschäftsmodelle daraus entwickeln, agieren ethisch aber zweifelhaft. Neben den wirtschaftlich auswertbaren Daten ist der Missbrauch von solchen, die Rückschlüsse auf politische und religiöse Überzeugungen oder sexuelle Vorlieben und gesundheitliche Situationen zulassen, für eine demokratische und pluralisierte Gesellschaft eine große Gefahr. Diskriminierungen im großen Stil wären anhand einer Erhebung jener Daten möglich. Heute sind Big Data-Systeme schon so weit entwickelt, dass nicht einmal sensible Daten im Detail erhoben werden müssen, um Rückschlüsse zuzulassen. Mustererkennungen bei verschiedensten, weniger sensiblen Daten macht dies möglich. Datenschutz bedeutet, dem Konzept des gläsernen Menschen vorzubeugen, staatliche und privatwirtschaftliche Überwachungsmaßnahmen zu beschränken und letztendlich das Machtungleichgewicht zwischen großen Organisationen und dem Individuum herzustellen. Datenschutz wird nicht selten als Menschenrecht gefordert. Jede und jeder soll selbst entscheiden dürfen, welche ihrer und seiner Daten wie verwendet werden.

 

Wir, als wirtschaftliche Akteure in der Medien- und Verlagsbranche, stehen dabei in einem Dilemma. Einerseits wollen wir für unsere Geschäftsmodelle selbst so viele Daten wie möglich sammeln und nutzen, auf der anderen Seite ist jeder von uns persönlich betroffen. Umso mehr sollten wir Wert darauf legen, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und im Rahmen des rechtlich Erlaubten zu operieren.

 

Begriffe im Datenschutz

 

Datenschutz: Datenschutz sind organisatorische und technische Maßnahmen gegen den Missbrauch von Daten.

 Personenbezogene Daten: Personenbezogene Daten sind sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

 Betroffener: Ein Betroffener ist ein Mensch, dessen Daten verarbeitet werden oder wurden.

 Verarbeiter: Ein Verarbeiter ist das Unternehmen, das die Daten verarbeitet oder verarbeitete.

 Auftragsverarbeiter: Ein Auftragsverarbeiter ist ein Dritter, der für einen Verarbeiter als Dienstleister Daten verarbeitet.

 Sensible Daten: Sensible Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder das Sexualleben. Auch Daten, die Kinder betreffen, sind als sensible Daten zu werten.

 

Die 6 Gebote des Datenschutzes

 Die folgenden “6 Gebote des Datenschutzes” fassen die wichtigsten Regelungen aus der DSGVO zusammen.

 

1. Gebot: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

 Prinzipiell ist jede Datenverarbeitung zunächst verboten. Ausnahmen bestehen bei  Einwilligung des Betroffenen und/oder einer gesetzlichen Erlaubnis.

 Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung liegt vor bei:

  • der Einwilligung des Betroffenen
  • der Erfüllung eines Vertrags, vorvertraglichen Maßnahmen, Anfragen
  • der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
  • lebenswichtigen Interessen
  • öffentlichem Interesse
  • berechtigtem Interesse des Unternehmens

Ein lebenswichtiges oder öffentliches Interesse sollte in Geschäftsfeldern der Medien- und Verlagsbranche irrelevant sein. Deutlich wichtiger ist hier, was unter einem berechtigten Interesse des Unternehmens aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO zu verstehen ist. Eine Vielzahl von Datenverarbeitungen könnten unter diesen Punkt fallen. Denkbar sind hier vor allem Datenverarbeitungen im Rahmen von Marketing- oder Vertriebsaktivitäten. Wenn eine Datenverarbeitung im Rahmen eines berechtigtem Interesse passiert, hat dies den großen Vorteil, dass dafür keine separate Einwilligung nötig ist.

Weiter unten finden Sie einen umfangreichen Abschnitt, der sich genauer mit Einwilligungen und dem berechtigtem Interesse auseinandersetzt.

 

2. Gebot: Datensparsamkeit

Nur die Daten, die wirklich benötigt werden, dürfen erhoben werden. Eine Datenverarbeitung muss entsprechend ihrem Zweck angemessen sein. Daten, die erhoben werden, müssen für das Ziel relevant sein und auf das notwendige Maß beschränkt werden.

 

3. Gebot: Zweckbindung

Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden. Sollte der Zweck wegfallen oder erreicht werden, müssen die Daten gelöscht werden.

 

4. Gebot: Datensicherheit

Es müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen werden. Das heißt, es müssen ausreichende Maßnahmen getroffen werden, sodass Unbefugte nicht auf die Daten zugreifen können. Das reicht von umfangreichen Schutzmaßnahmen gegen Hackerangriffe bis hin zu klaren Rollen- und Rechtekonzepten für die Mitarbeiter eines Unternehmens.

 

5. Gebot: Transparenz

Betroffene sollen wissen, welche Daten und zu welchem Zweck von Ihnen erhoben wurden. Darüber sollen sie bei der Erhebung informiert werden und haben später ein Auskunftsrecht.Betroffene können anfragen, ob und in welchem Umfang ihre Daten verarbeitet werden.

Betroffenen, deren Daten erhoben werden, müssen folgende Informationen bei der Erhebung mitgeteilt werden:

  • Zweck der Datenverarbeitung
  • Dauer der Speicherung der Daten
  • Regelungen zur Weitergabe von Daten an Dritte (auch Auftragsverarbeiter)
  • Regelungen zur Übermittlung in ein Drittland
  • Aufklärung über die Rechte (Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit)
  • die Rechtsgrundlage der Erhebung: Vertrag/Gesetz
  • Kontaktinformationen (auch des Datenschutzbeauftragten)
  • der Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (Profiling)

 

6. Gebot: Dokumentation

Es gilt nun, alle Informationen rund um Ihre Datenverarbeitung zu dokumentieren. Gewisse Dokumente und Verzeichnisse vorzuhalten ist Pflicht. Nachweise dazu können jederzeit von Aufsichtsbehörden gefordert werden.

Es ist nun umso wichtiger zu dokumentieren, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen verarbeitet, woher diese Daten kommen und an wen die Daten weitergegeben werden. Grund dafür ist die Beweislastumkehr in der DSGVO. Nach dieser muss ein Unternehmen darlegen, dass es sich rechtskonform verhalten hat.

Eine umfangreiche Dokumentation wird auch nötig sein, um Datenschutz-Zertifizierungen zu erhalten, die Unternehmen besondere Fähigkeiten und Prozesse im Datenschutz als eine Art Gütesiegel bescheinigen. Eine solche Zertifizierung kann entsprechend öffentlichkeitswirksam eingesetzt werden. Es ist aber auch vorstellbar, dass eine Zertifizierung über den Datenschutz für manche Geschäftspartner aus Compliance-Gründen Pflicht wird.

Folgende Dokumente sollten Sie führen, um umfassend Ihre Datenverarbeitung und die datenschutzrechtlichen Grundlagen-Entscheidungen Ihres Unternehmens zu dokumentieren.

 

Grundlagen:

  • Löschkonzept
  • IT-Sicherheitskonzept
  • Rechte- und Rollenkonzept
  • Löschfristenverzeichnis
  • Technische und organisatorische Maßnahmen

 

Dokumentation:

  • Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Verfahrensverzeichnis
  • Löschungs-Protokoll
  • Einwilligungs-Protokoll
  • Vertragsmanagement
  • Verzeichnis aller Datenschutzvorfälle/-verstöße

 

Einführung eines Datenschutz-Managementsystems

 Um den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun, muss jedes Unternehmen ein Datenschutz-Managementsystem einführen. Dieses System beinhaltet:

1. interne Datenschutz- und IT-Richtlinien
In entsprechenden Dokumenten werden Richtlinien zum Umgang mit Datenschutz und IT im Unternehmen festgehalten. Diese Richtlinien müssen den Mitarbeitern zugänglich sein und Vorgesetzte müssen die Einhaltung der Richtlinien überwachen.

2. Datenschutz-Folgenabschätzungen
Datenverarbeitung, die sensible Daten betrifft oder die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten einer natürlichen Person beinhalten, muss im Vorfeld einer besonderen Datenschutz-Folgenabschätzung unterzogen werden. Diese ist relativ komplex und bezieht auch Wertungen aus den Grundrechten und den europäischen Grundfreiheiten ein. Eine solche Abschätzung sollte somit von entsprechend geschulten Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden.

3. Regelmäßige Datenschutzschulungen der Mitarbeiter
Datenschutzmaßnahmen unterliegen der Gefahr, nach dem erstmaligen Erstellen der hier vorgestellten Richtlinien und Dokumentationen als bloße Theorie im Tagesgeschäft zu verstauben und vergessen zu werden. So werden nur die rechtlichen Anforderungen umgesetzt, das Konzept aber nicht firmenintern verinnerlicht. Nur durch regelmäßige Schulungen und Coachings aller Mitarbeiter, die mit Datenverarbeitung in Berührung kommen könnten, kann Datenschutz wirklich flächendeckend umgesetzt werden.

 

Der Datenschutzbeauftragte

Sollte Ihr Unternehmen zehn Mitarbeiter oder mehr beschäftigen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Berührung kommen, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen. Bei nicht automatisierter Datenverarbeitung liegt die Grenze bei 20 Mitarbeitern. In der Medien- und Verlagsbranche wird fast jeder Mitarbeiter in Form von E-Mails und Kundendaten in irgendeiner Form mit Datenverarbeitung in Kontakt kommen. Vermutlich werden nur sehr kleine Unternehmen ohne Datenschutzbeauftragten auskommen können. Der Datenschutzbeauftragte muss nicht zwangsläufig ein interner Mitarbeiter sein. Es kann ein externer Dienstleister eingesetzt werden. Der Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass die Regelungen des Datenschutzes im Unternehmen eingehalten und diese rechtssicher dokumentiert werden. Der Datenschutzbeauftragte sollte dazu ausgebildet sein, die oben genannten Dokumente zu erstellen und zu pflegen. Die Eigenschaften eines Datenschutzbeauftragten sind Fachkunde, Einblick in Prozesse und eine hervorragende Kommunikationsfähigkeiten.

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten im Detail variieren je nach individueller Datenverarbeitung eines Unternehmens. Der Datenschutzbeauftragte nimmt vor allem Beratungs- und Überwachungsaufgaben wahr, hat  aber keine Weisungsbefugnis im Unternehmen. Sollten Datenschutz-Verstöße im Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein, muss der Datenschutzbeauftragte diese an die Aufsichtsbehörden melden.

In jedem Fall muss der Datenschutzbeauftragte Kenntnisse der Datenschutzgesetze haben und die Datenverarbeitung des Unternehmens überwachen sowie Reports und Analysen erstellen. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Überwachung der Datenverarbeitungsprogramme. Auch die Schulung der restlichen Mitarbeiter in Datenschutzfragen gehört zu seinen Aufgaben.

Entsprechende Zertifizierungen für Mitarbeiter können bei kommerziellen Anbietern erworben werden. Zwingend sind solche Zertifizierungen nicht nötig, wenn der Mitarbarbeiter die nötigen Expertenkenntnisse besitzt.

Es dürfen keine Interessenkonflikte zur üblichen Tätigkeit des Datenschutzfragen entstehen. Leiter von IT- oder Personal-Abteilungen werden somit eher nicht in Frage kommen.

Aufgrund der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ergeben sich für diesen auch einige Haftungsrisiken. Er haftet für eigene Fehler und fehlerhaft ausgeführte Schulungen. Durch den sogenannten „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ wird der Haftungsschaden jedoch in der Regel auf das Unternehmen umgewälzt. Tatsächlich privat haften müsste der Datenschutzbeauftragte nur bei wirklich groben Fehlern.

Damit der Datenschutzbeauftragte möglichst abgesichert ist, zählt, dass er in regelmäßigen Fortbildungen sein Wissen auf dem neuesten Stand hält, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird und dass der Arbeitgeber ihn für die gewissenhafte Bearbeitung seiner Aufgaben von seinen sonstigen Tätigkeiten freistellt.

Die Verantwortung für die gesetzeskonforme Anwendung des Datenschutzes im Unternehmen liegt trotz Datenschutzbeauftragtem weiter bei der Geschäftsführung.

 

Die Einwilligung zur Datenverarbeitung und berechtigte Interessen

Wie bereits oben erwähnt, darf eine Datenverarbeitung nur dann getätigt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine gesetzliche Erlaubnis für diese Art der Datenverarbeitung benannt ist. Zu letzterem gehört die Datenverarbeitung auf Grundlage von berechtigtem Interesse. Weil hierfür keine Einwilligung des Berechtigten nötig ist, ist diese Grundlage in der Praxis besonders interessant. Damit auf dieser Grundlage eine Verarbeitung erlaubt ist, muss im Vorfeld eine relativ komplexe Interessenabwägung durchgeführt werden. Diese sollte von einem entsprechend geschulten Datenschutzbeauftragten erstellt werden. Es geht um das Abwägen des Unternehmensinteresses gegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Sollte eine betroffene Person bereits Kunde bei Ihnen sein, spricht dies zum Beispiel dafür, dass hier berechtigte Interessen vorliegen und sie die Daten für Marketingzwecken auch weiterverarbeiten dürfen. Das Interesse von Verbrauchern, nicht von Telefon- und Fax-Direktwerbung belästigt zu werden, überwiegt hingegen. Auch beim Weiterverkauf von Daten oder der Weiterverwendung von Daten nach einem Gewinnspiel sind zwingend Einwilligungen nötig.

 

Postalisches Marketing

 Wenn Sie Direktwerbung an Verbraucher ohne Einwilligung per Post versenden wollen, müssen folgende Bedingungen vorliegen:

  • der Betroffene muss ein Bestandskunde sein
  • die Werbung muss für ähnliche Waren erfolgen
  • der Betroffene hat keinen Widerspruch eingelegt
  • bei Erhebung der Daten muss ein deutlicher Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen

 In der Regel werden jedoch Einwilligungen nötig sein. Um wirklich rechtssicher zu sein, ergibt es durchaus Sinn, auch dann Einwilligungen einzuholen, wenn dies nicht unbedingt nötig ist.

 Mindestanforderungen an Einwilligungen sind:

  • Der Berechtigte muss eine bewusste und eindeutige Handlung zur Einwilligung getätigt haben.
  • Der Inhalt der Einwilligungserklärung muss jederzeit abrufbar sein. Der Zweck muss hinreichend beschrieben sein.
  • Die Einwilligung muss protokolliert werden (z.B. in einer CRM-Software wie open.junixx.FM)
  • Es muss auf eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit hingewiesen werden.
  • Weiterhin sinnvoll: Eine gesonderte Bitte zur Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung.

 

E-Mail-Marketing

Auch E-Mail-Marketing benötigt die Einwilligung der Betroffenen. Hier sind zum einen besondere Anforderungen an die E-Mail-Marketingsoftware zu stellen. Der Serverstandort des Anbieters befindet sich im Idealfall in Deutschland oder in der EU. Ansonsten muss der Anbieter nach dem US-EU-Datenschutzabkommen „Privacy Shield“ zertifiziert sein und sich verpflichten, die EU-Datenschutzvorgaben einzuhalten. Eine Datenschutz-Zertifizierung des Dienstleisters ist in jedem Fall Pflicht.

Zum anderen gelten für die Anmeldung zu Newslettern weitere Vorschriften. Die Anmeldung muss über ein sogenanntes Double-Opt-in-Verfahren erfolgen. Dieses Verfahren muss werbefrei gestaltet sein. Der Zweck des Newsletters muss im Formular erwähnt werden. Es muss einen Hinweis auf die Datenschutzerklärung in der Einwilligung geben. Die Verwendung des externen Mail-Dienstleisters muss in der Datenschutzerklärung aufgeführt werden. Auch gilt mit der DSGVO ein Kopplungsverbot. Das heißt, ein Vertragsschluss darf nicht vom Newsletter-Abo abhängig sein.

 

Umgang mit Bestandskunden

 Sicher fragen Sie sich schon, wie die Lage für Ihre Bestandskunden ist, von denen Sie vermutlich noch keine Einwilligung nach der DSGVO abgeschlossen haben. Hier ist die rechtliche Lage zur Zeit noch etwas unklar und eine Klarstellung durch die Aufsichtsbehörden wäre wünschenswert. Voraussichtlich lässt sich die Problematik allerdings über das ältere Gesetz BDSG lösen. Hier war nach § 28 Abs. 3 BDSG auch schon eine Einwilligung nötig. Wenn alte Einwilligungen den neuen Bedingungen der DSGVO entsprechen, können diese voraussichtlich übernommen werden. Zweckänderungen brauchen aber gegebenenfalls eine neue Einwilligung. Sollten überhaupt keine Einwilligungen vorliegen, müssen sie diese wohl oder übel nachträglich einholen. Unter Umständen hilft Ihnen hier aber auch das berechtigte Interesse aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO weiter, sodass auf Einwilligungen verzichtet werden kann. Weil die Lage bei Bestandskunden besonders unklar ist, ist Ihnen eine Beratung durch einen fachkundigen Experten für Ihren Einzelfall hier besonders ans Herz gelegt.

 

Partnerunternehmen / Subunternehmen

Sollten Daten, die Ihr Unternehmen erhoben hat, nicht nur bei Ihnen im Haus verarbeitet werden und Sie externe Dienstleister nutzen, die mit den Daten in Kontakt kommen, ist mit diesen nach Art. 28, 32 DSGVO ein sogenannter Vertrag zur Auftragsverarbeitung nötig. Dieser regelt neben dem Hauptvertrag der externen Dienstleistung die Rechten und Pflichten in Sachen Datenschutz zwischen Ihren Unternehmen und Ihrem Dienstleister. Ein solcher Vertrag ist schon nötig, wenn Sie ein Mailing über einen Lettershop abwickeln und dort Ihre Kundendaten abliefern.

 

Datenlöschung

Daten müssen sofort und völlig rückstandslos gelöscht werden, wenn dies der Betroffene verlangt. Ein Verarbeiter sollte ein unternehmensweit gültiges Löschkonzept haben. Dieses kann sehr gut durch Funktionen in einer Software dargestellt werden. Schriftlich ausformuliert muss es aber trotzdem vorliegen.

Daten, die nach dem Gesetz vorgehalten werden müssen (z.B. für die Buchhaltung), dürfen nicht gelöscht werden. Allerdings dürfen diese für keinen anderen Zweck als für die Buchhaltung verwendet werden.

 

Datenportabilität

Gespeicherte, personenbezogene Daten müssen vom Betroffenen jederzeit abrufbar sein.

 Jene Daten müssen an ein anderes Unternehmen gesendet werden können, beispielsweise über eine sichere API. Die Daten müssen strukturiert und in gängigen und maschinenlesbaren Formaten abrufbar und versendbar sein.

 

Fazit

Das Thema Datenschutz ist sicher komplex, doch auch kleinere Unternehmen können die Anforderungen mit vertretbarem Aufwand meistern, wenn man sich eingehend mit der Materie beschäftigt. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihr Unternehmen in Sachen Datenschutz besser aufzustellen.

 

 

Augmented & Virtual Reality – Technologien für die Verlagsbranche Teil 6

Augmented & Virtual Reality – Technologien für die Verlagsbranche Teil 6

Teil 6

Technologien für die Verlagsbranche

Augmented & Virtual Reality

Große Brillen mit Bildschirmen und Smartphones die mit der Umgebung interagieren, all das ist Augmented & Virtual Reality. Wie könnten diese Technologien sinnvoll in der Verlagsbranche eingesetzt werden?

Hinter den Schlagwörtern Augmented & Virtual Reality (VR) stehen eine Vielzahl an Technologien, die es zum Ziel haben die digitale Welt in die physische Welt zu transformieren. Zumindest soll die digitale Welt durch deutlich mehr Sinnesorgane wahrnehmbar sein als dies bis heute möglich war.

Bis jetzt war die digitale Welt fast immer an Bildschirme und Lautsprecher gekoppelt auf denen Inhalte wiedergegeben werden. Augen und Ohren waren also bis jetzt die Sinnesorgane, die digitale Inhalte zugänglich gemacht haben. Nun erweitert sich diese Bandbreite um die räumliche Wahrnehmung und um das Fühlen – dank VR-Brillen und daran gekoppelte Bewegungssensoren. Auch schon einfache Smartphones eignen sich für diese Verbindung zwischen digitalen Inhalten und realer Welt, wie es das Game “Pokemon Go” 2016 mit durchschlagendem Erfolg vorgemacht hat.

VR ist zur Zeit noch eher ein Nischenthema. Vor allem die Gamesbranche versucht hier als Vorreiter einen Massenmarkt zu etablieren. Weit vorne sind hier die Produkte PlayStation VR, HTC Vive und Oculus Rift.

Augmented & Virtual Reality im Einsatz in der Verlagsbranche

Augmented & Virtual Reality benötigt Inhalte, die eine Verbindung von realer und digitaler Welt spannend und wertvoll machen. Das Erstellen von wertvollen Inhalten, die auf den neuen Endgeräten erfolgreich funktionieren wird eine der großen Herausforderungen der nächsten Jahre sein. VR-Games brauchen spannende Geschichten und Business-Anwendungen topaktuelle und hochwertig aufbereitete Informationen, um nur einige Anwendungsgebiete für Inhalte in VR-Anwendungen zu nennen. Im Finden und  Erstellen von Inhalten liegen die Kompetenzen der Verlags- und Medienbranche. Gerade bei Augmented & Virtual Reality Anwendungen im Bildungsbereich sind Verlage, Autoren und Wissenschaftler gefragt.

Die große Herausforderung wird neben der technischen Implementation von Inhalten das anpassen von Inhalten an das Nutzungsverhalten der Rezipenten sein. Nur weil ein Inhalt auf den flachen Seiten eines Buches oder auf dem flachen Bildschirm eines Tablets funktioniert, heißt das nicht, dass eine 1:1 Kopie davon auf den Augmented & Virtual Reality Endgeräten funktionieren wird. Inhalte werden in Zukunft maßgeschneidert für das jeweilige Endgerät geschaffen oder soweit angepasst, dass die Verwendung im VR-Bereich Sinn macht.

In der Belletristik wäre es vorstellbar eine Geschichte auch in einer VR-Umgebung zu erzählen, mit Bezugspunkten zur realen Welt. Man stelle sich eine Kriminalgeschichte vor, bei welcher der Nutzer die Leiche durch sein VR-Gerät wirklich am Tatort, zum Beispiel einem berühmten Platz einer Großstadt, sehen kann. Geschichten für solch ein Medium müssten von Beginn an anders aufgebaut werden. Zum Beispiel müsste die Handlung nur an öffentlich zugänglichen Orten spielen, so dass diese von dem Nutzer mit seinem VR-Gerät auch besucht werden können – Sightseeing mal anders. Die Zielgruppen hierfür könnten auch Stadt-Marketing-Agenturen oder Reiseanbieter sein.

Im Berufsalltag könnten per VR wichtige Fachinformationen in das Sichtfeld eines Nutzers eingespielt werden. Der Chirurg, der während einer OP über seine VR-Brille immer auf Fachliteratur zugreifen kann, wäre zum Beispiel eine Anwendung dafür.

 

Virtual Reality

Schon eine einfache Box aus Pappe und ein Smartphone können eine einfache VR-Brille sein.

mit Kreativität zu neuen Geschäftsmodellen

Noch sind neben Games massenmarktfähige VR-Anwendungen mit Bezug zur Verlagsbranche selten, doch das Potenzial ist immens. Neben der Durchdringung des Marktes mit praktikablen Endgeräten fehlt es aber vor allem an kreativen Ideen zur Umsetzung von VR-Geschäftsmodellen. Um das Problem der Endgeräte schon heute zu lösen, macht es zur Zeit Sinn anstatt Anwendungen für die verhältnismäßig teuren und unhandlichen VR-Brillen zu entwickeln, vor allem auf Smartphones als Endgeräte zu setzen. VR-Kompatible Smartphones besitzt heute fast jeder. Dafür muss man sich das Handy nicht wie im oben gezeigtem Bild mit einer Box aus Pappe auf die Nase setzten, Anwendungsmöglichkeiten die durch die Kamera oder durch den GPS Standort mit der Umgebung interagieren werden vermutlich eher angenommen.

Was kreative Ideen zur Umsetzung von VR-Anwendungen angeht könnte vor allem die Verlagsbranche in enger Zusammenarbeit mit VR-Programmieren als Kreativpool und Content-Lieferant eine treibende Kraft für Augmented & Virtual Reality sein.

Weiterlesen:

Technologien für die Verlagsbranche Teil 5 – Personalisierte Inhalte: Massenware war gestern. Heute können Inhalte persönlich auf den Leser zugeschnitten werden

Personalisierte Inhalte – Technologien für die Verlagsbranche Teil 5

Personalisierte Inhalte – Technologien für die Verlagsbranche Teil 5

Teil 5

Technologien für die Verlagsbranche

Personalisierte Inhalte

Massenware war gestern. Heute können Inhalte persönlich auf den Leser zugeschnitten werden. Personalisierte Kinderbücher in denen die Namen der Helden durch die Namen des realen Nachwuches ersetzt werden, gibt es schon einige Jahre. Heute werden von Anbietern wie Framily sogar Illustrationen im Kinderbuch den Kindern angepasst. Damit ist aber erst nur die Eisspitze der Personalisierung erreicht.

 

Unikate

Das Kinderbuch von Framily ist ein Unikat für das jeweilige Kind. Dieses Konzept lässt sich weit über Kinderbücher hinweg weiter denken. Unikate von sonstigen Büchern wären besondere Geschenke und Sammlerstücke. In Verbindung mit Print-on-Demand und 3D-Druck Technologien sind hier alle Möglichkeiten der Individualisierung denkbar.

 

News

Nachrichten-Artikel und journalistische Inhalte nach den Interessengebieten des Nutzers vorzuschlagen, können Facebook und Google schon lange. Zwar funktionieren die dafür verantwortlichen Algorithmen noch nicht perfekt doch wird auch dies nur eine Frage der Zeit sein.

Ein nächster Schritt könnte es sein, nicht nur die Artikel entsprechend persönlich auszuwählen, sondern sogar die darin enthaltenen Inhalte an den Leser anzupassen. So könnten Nachrichten zum Beispiel in einer dem Leser angemessen Sprache wiedergegeben werden. Ein Teenager würde einen stilistisch anders verfassten Text als ein Hochschulprofessor erhalten. Auch die Aussage der Nachrichten könnte an die Weltanschauung und politische Einstellung des Lesers angepasst werden. Ob letztere Funktion in Hinblick auf die Meinungsfreiheit und die politische Bildung wünschenswert ist, bleibt fraglich. Schon heute stellt die Kombination aus mangelnder Medienkompetenz, Echokammern und Filterblasen eine Herausforderung für unsere Gesellschaft dar. Komplett personalisierte Inhalte könnten diese Effekte noch weiter verstärken.

 

Fach- und Sachbücher

Nicht immer ist es sinnvoll auf tausende von Fachbüchern zugreifen zu können. Nicht jeder Mitarbeiter braucht eine ganze Bibliothek von Informationen, sondern nur die, die er für seine jeweilige Aufgabe benötigt. Fachbücher könnten speziell für die individuelle Aufgabe eines Mitarbeiters zusammen gestellt werden. In Verbindung mit Künstlicher Intelligenz könnte dies sogar automatisiert werden.

Des Weiteren könnten tagesaktuelle Informationen wie Börsenkurse, Wetterdaten, Demografische Daten etc. aus entsprechenden Datenbanken gezogen und somit immer top aktuelle Auflagen produziert werden.

 

Belletristik

Wie wäre es, wenn ein Roman nicht immer gleich ausgeht? Je nach Vorlieben des Lesers könnte es ein positives oder negatives Ende geben, die Anteile einer Liebesgeschichte überwiegen oder sogar ganz andere Charaktere in der Geschichte auftauchen. Viel wäre denkbar. Einen solchen personalisierten Roman zu lesen und sich mit anderen Lesern über die Unterschiede und abweichenden Änderungen vom Plott zu unterhalten, könnte einen solchen Roman noch viel spannender gestalten. Aufgabe des Autors wäre es hier den Plot und die Charaktere variabler und vielschichtiger zu gestalten und die variablen Teile des Romans getrennt voneinander zu schreiben. Sicher wäre dies eine spannende Aufgabe für den ein oder anderen Autoren. Schon ein einfacher Algorithmus könnte aus diesen variablen Teilen einen personalisierten Roman für den Leser erstellen.

 

Unendliche Möglichkeiten

Hinter dem Konzept der personalisierten Inhalte verbergen sich noch unendliche und bisher ungedachte Möglichkeiten. Der Erfolg von personalisierten Inhalten wird vor allem von den Algorithmen bestimmt werden, welche die Inhalte zusammenstellen. Machen diese Ihre Sache gut und schaffen sie einmalige Inhalte die echte Mehrwerte für den Nutzer bringen, werden statisch Inhalte irgendwann der Vergangenheit angehören.

 

Weiterlesen:

Technologien für die Verlagsbranche Teil 4 – Künstliche Intelligenz: Wie könnte Künstliche Intelligenzen in der Verlags- und Medienbranche eingesetzt werden könnten?

Künstliche Intelligenz – Technologien für die Verlagsbranche Teil 4

Künstliche Intelligenz – Technologien für die Verlagsbranche Teil 4

Teil 4

Technologien für die Verlagsbranche

Künstliche Intelligenz

Unter dem Schlagwort Künstliche Intelligenz versteht man den Versuch eine menschenähnliche Intelligenz mit Computersystemen zu entwickeln. In den letzten Jahren gab es auf diesem Gebiet spannende Fortschritte. Wir werfen einen Blick auf diese Entwicklungen und überlegen wie Künstliche Intelligenzen in der Verlags- und Medienbranche eingesetzt werden könnten.

Zu behaupten, dass Technologien der Thematik “Künstliche Intelligenzen” (KI´s) derzeit in den Kinderschuhen stecke, wäre sehr optimistisch. Tatsächlich ist diese Technologie noch so jung, dass Sie – um in der Metapher zu bleiben – erst vor wenigen Augenblicken das Licht der Welt erblickt hat. KI’s keine phantastischen Zukunftsvisionen mehr, sondern Realität – wenn auch noch sehr rudimentär und von Intelligenz im menschlichen Sinne weit entfernt. Der große Boom der KI’s wird in der Mitte dieses Jahrhunderts erwartet. Sicherheitshalber gründete KI-Experte Anthony Levandowski im Silicon Valley schon mal eine Kirche, die KI’s als göttliche Wesen verehrt.

Heute werden rudimentäre KI’s bereits als reale Anwendungen genutzt, die tatsächliche Mehrwerte schaffen. KI’s werden heute in digitalen Assistenten wie Siri und Alexa (s. unten) eingesetzt, aber auch bei der Gesichtserkennung in Überwachungskameras, bei der Texterkennung, Spracherkennung und Bilderkennung. Selbstfahrende Autos stehen dank KI kurz vor der Marktreife. Die Technologie der KI’s macht rasante Fortschritte, tatsächlich lässt sich oft gar nicht mehr nachverfolgen, wie die KI’s ihre Entscheidungen treffen.

KI’s werden unsere technische Entwicklung und damit unsere Gesellschaft in den nächsten Jahren massiv verändern. So wie das Internet ein neues Zeitalter der Kommunikation, des Wissensaustauschs und der Verteilung von Informationen eingeleitet hat, werden KI’s ein neues technologisches Zeitalter einleiten. Das Internet hat es möglich gemacht, von Menschen geschaffene Inhalte in einer Vielzahl von Formaten in nur wenigen Augenblicken auf der ganzen Welt verfügbar zu machen. Mit KI’s werden Informationen und Inhalte in Zukunft nicht mehr von Menschen erstellt, sondern von Intelligenten Algorithmen. Erste Schritte dahin machen heute zum Beispiel Bots, die automatisch News-Inhalte in Social Media posten und User in Gruppen einladen. Im politischen Kontext ist der Einsatz von Bots bereits weit verbreitet. Donald Trump oder der AfD scheint der Einsatz von Bots zur Verbreitung von politischen Botschaften zumindest nicht geschadet zu haben.

Wenn es um die Verbreitung von Inhalten, Meinungen und Informationen geht, nimmt besonders die Verlags- und Medienbranche eine Schlüsselposition ein. Der Einsatz von KI’s wird für die Branche elementar werden. Aktuell sind mehrere Szenarien vorstellbar:

Dank intelligenter Texterkennung könnte das Lektorat unterstützt werden. Zumindest eine Vorauswahl nach Relevanz der Inhalte, dem Schreibstil und Lesbarkeit sollte heute schon realisierbar sein. Bald ist  sogar denkbar, dass menschliches Lektorat im Vergleich zur KI viel zu ineffektiv und fehleranfällig ist und ganz verschwinden wird. So dystopisch diese Vorstellung auch wirken mag, unwahrscheinlich ist eine solche Entwicklung nicht mehr.

KI’s können schriftliche Inhalte aus einer Vielzahl von Quelle verstehen. So können Inhalte automatisch indexiert und mit Tags versehen werden. Auch Verknüpfungen zu externen Quellen können automatisiert hergestellt werden. Inhalte werden besser zugänglich und mit wertvollen zusätzlichen Informationen ausgestattet.

Auch die Erstellung von Inhalten selbst kann von KI’s übernommen werden. Bei Fachinformationen und News ist dies bereits vorstellbar. Belletristische Texte könnten ebenfalls von intelligenten Programmen geschrieben werden. Zumindest die Zusammenstellung der Relevanz von News-Artikeln übernehmen heute schon Algorithmen von Google und Facebook. Der nächste Schritt zur automatisierten Inhaltserstellung ist nicht groß.

Der Einsatz von Big Data ist auch in der Verlags- und Medienbranche ein aktuelles Thema. Auf der betriebswirtschaftlichen Ebene wird die Auswertung von Kundendaten, KPI´s und sonstigen betriebswirtschaftlichen Daten mit Hilfe von KIs erst richtig spannend. Um die riesigen Datenmengen wertbringend zu verwalten, braucht es früher oder später Unterstützung durch KI’s. Weiter sind KI’s in der Lage, semantische Analysen vorzunehmen und so Metadaten zu erstellen oder zu verbessern.

Die Weiterentwicklung von KI’s wird die gesamte Gesellschaft in den nächsten Jahren und Jahrzehnten beschäftigen. Sich schon heute mit den eher rudimentären Erscheinungsformen von Künstlichen Intelligenzen auseinander zu setzen und den Einsatz für das eigene Geschäft zu untersuchen wird sich auszahlen.

Weiterlesen:

Technologien für die Verlagsbranche Teil 3 – Print-on-Demand: Print-on-Demand – auch bekannt als Book-on-Demand – ist eine Digitaldruck-Technik, mit der einzelne Exemplare von Büchern auf Wunsch und erst nach Bestellung gedruckt werden können.

Print-on-Demand – Technologien für die Verlagsbranche Teil 3

Print-on-Demand – Technologien für die Verlagsbranche Teil 3

Teil 3

Technologien für die Verlagsbranche

Print-on-Demand

Print-on-Demand – auch bekannt als Book-on-Demand – ist eine Digitaldruck-Technik, mit der einzelne Exemplare von Büchern auf Wunsch und erst nach Bestellung gedruckt werden können.

 

Auch wenn die Technologie schon Mitte der 90er Jahre entstand und seitdem die Qualität der Bücher stark angestiegen ist, gibt es immer noch Einschränkungen bei hochauflösenden Bildern und Grafiken. Weitere Herausforderungen sind die Umschlagsveredelung und Bindung. In diesen Bereichen hängen Print-on-Demand-Produkte den in Massenauflagen gefertigten Büchern im klassischen Offsetdruck noch hinterher. In Kombination mit der sich ständig verbessernden 3D-Druck-Technologie, werden diese Qualitätsunterschiede aber in absehbarer Zukunft voraussichtlich obsolet werden.

Besonders eignen sich Print-on-Demand Bücher für Verlagsprodukte, die eine kleine und sehr schwer abschätzbare Auflage haben. Interessant ist dieses Vertriebsmodell also für Self-Publisher, aber auch für Produkte für sehr kleine Zielgruppen. Ebenso für Nachdrucke von bereits vergriffenen Auflagen, für die sich eine komplette Neuauflage nicht lohnen würde, ist Print-on-Demand ein Weg, um den gesamten Verlags-Katalog an Produkten weiterhin anbieten zu können. Der Fachbuch-Bereich könnte von der Print-on-Demand-Technik profitieren, da die Inhalte ständigen Veränderungen unterworfen sind und so immer up-to-date sein müssen. Technische Dokumentation, Anleitungen und juristische Literatur sind hier nur ein einige Beispiele.

Verbunden mit einer automatisierten Aktualisierung der Inhalte, könnten gerade solche Inhalte sehr lohnenswert in ein Print-on-Demand-Geschäftsmodell eingebunden werden. Ein möglicher Blick in die Zukunft: Statistiken werden automatisch aktualisiert und auf dem neusten Stand gedruckt, Quellenangaben verweisen immer auf die ebenfalls aktuellsten Auflagen und durch künstliche Intelligenz werden Textpassagen automatisch erweitert.

Weiterlesen:

Technologien für die Verlagsbranche Teil 2 – Weiterlesen und Weiterhören: Mit cleveren Anwendungen versuchen Start-Ups das Weiterlesen und Weiterhören von Inhalten als Geschäftsmodell zu etablieren.

Weiterlesen und Weiterhören – Technologien für die Verlagsbranche Teil 2

Weiterlesen und Weiterhören – Technologien für die Verlagsbranche Teil 2

Teil 2

Technologien für die Verlagsbranche

Weiterlesen und Weiterhören

Mit cleveren Anwendungen versuchen Start-Ups das Weiterlesen und Weiterhören von Inhalten als Geschäftsmodell zu etablieren. Einen Überblick über die Idee dahinter finden Sie hier.

Geräte wie Smartphones, E-Book-Reader und Laptops sind heute gängige Konsumgeräte für Verlagsprodukte. Natürlich bleiben auch Bücher und Zeitungen weiterhin beliebte Medien für das geschriebene Wort. Egal welches Medium präferiert wird, nicht in jeder Situation hat der potentielle Leser eines zur Hand. Das Interesse am angefangenen Buch bleibt, auch wenn das Medium, auf dem der Lesespaß begonnen hat, zur Zeit nicht greifbar ist.

Um diesem Dilemma Herr zu werden, sind Anwendungen gefragt, die das medienübergreifende Lesen und Hören möglich machen. Der Leser muss flexibel zwischen verschiedenen Geräten wählen und wechseln können.. Zu Hause auf dem Sofa das geliebte Buch als besonders schwere Sammlerausgabe – unterwegs das E-Book. Die Bedürfnisse ein echtes Buch zu besitzen und gleichzeitig die Vorteile des digitalen Konsums zu nutzen, lassen sich durch eine “Weiterlese-Funktion” ideal kombinieren.

Die großen Anbieter wie Amazon oder Apple bieten bei Kindle, iBooks oder Tolino bereits die Synchronisation der E-Books von einem Gerät zum nächsten an. Hat ein Nutzer zum Beispiel auf seinem Kindle ein E-Book angefangen zu lesen, kann er es auch über die Kindle-App auf seinem Smartphone ohne zusätzliches “Seitensuchen” weiterlesen. Ebenso hinzugefügte Notizen und Anstreichungen werden synchronisiert und sind so auf allen Geräten identisch.

Auch diverse Start-Ups beschäftigen sich aktuell mit dem medienunabhängigen Konsum von Büchern.

Die Grundidee ist, dass  für eine Anwendung aus dem physischen Buch die letzte gelesene Seite mit der Kamera des Mobile-Device abfotografiert werden muss. Die Anwendung stellt dann einen Teil des Buches zum weiteren Konsum auf dem Gerät zur Verfügung. Leser können so zum Beispiel das Buch zuhause lassen und unterwegs einfach weiterlesen oder weiterhören.

Das Start-Up Papego stellt Lesern ein Teil des Buches auf mobilen Geräten zur Verfügung, nachdem die letzte Seite, bis zu der man gelesen hat, mit der Handykamara abfotografiert hat.

Für den vollständigen Medientransfer vom Lesen zum Hören hat das Start-Up CHAI eine Lösung gefunden. In einer mobilen App liegt das gelesene Buch als Audiodatei vor. So kann zum Beispiel beim Autofahren oder beim Joggen die Geschichte weiter gehört werden.

In all diesen Ideen steckt noch viel Potential. Digitales und analoges Konsumieren von Verlagsinhalten kann verstärkt miteinander verstrickt werden. Die Usability von E-Books kann und sollte weiter verbessert werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die eben vorgestellten Start-Ups mit ihren Ideen am Markt platzieren können und welche Anwendungen noch aus diesen Technologien gezogen werden können. In jedem Fall werden die üblichen Lesegewohnheiten um weitere spannende Möglichkeiten erweitert.

Weiterlesen:

Technologien für die Verlagsbranche Teil 1 – Die Blockchain: Jeder redet von ihr, fast niemand versteht sie: Die Blockchain. In diesem Artikel gehen wir dem großen Tech-Hype auf den Grund.