BGH-Urteil: Bitte um Zufriedenheitsbewertung ist Werbung und ohne Möglichkeit zum Widerspruch unzulässig

BGH-Urteil: Bitte um Zufriedenheitsbewertung ist Werbung und ohne Möglichkeit zum Widerspruch unzulässig

BGH-Urteil: Bitte um Zufriedenheitsbewertung ist Werbung und ohne Möglichkeit zum Widerspruch unzulässig

 

Der Bundesgerichtshof hat jüngst über die Klage eines Kunden entschieden, der in einer per E-Mail versendeten Kundenzufriedenheitsbefragung eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen hat. Was war geschehen: Der Kunde bestellte Ware über die Internetplattform „Amazon Marketplace“. Abgewickelt wurde der Verkauf durch Amazon. In der E-Mail mit der Rechnung des Verkäufers war auch die Bitte enthalten, eine Zufriedenheitsbewertung abzugeben und eine gute Bewertung abzugeben. In dieser Bitte sah der Käufer eine unaufgeforderte, unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen würde. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, dass so formuliert gar nicht im Grundgesetz steht. Es wurde nachträglich durch Verfassungsrichter aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) abgeleitet. Dieses Recht soll einen umfassenden Persönlichkeitsschutz zum Schutz der Sozial-, Privat- und Intimsphäre gewähren. Unter anderem tangiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch Gebiete wie Datenschutz und Werbung. Die Vorinstanzen wie das Landgericht Braunschweig hatten zunächst die Klage abgewiesen. Erst der BGH hat  zu Gunsten des Klägers entschieden.

 

Möglichkeit zum Widerspruch muss gegeben sein

Allgemein gilt, dass das Versenden von Werbung per elektronischer Post grundsätzlich ein Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers ist und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift, wenn dies ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgt. Eine Ausnahme davon besteht nach § 7 Abs. 3 UWG wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Ware oder Dienstleistung die E-Mailadresse des Kundens für  Direktwerbung für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet und der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Diese Möglichkeit eines Widerspruchs war jedoch gar nicht erst möglich im vorliegenden Fall. Der Bundesgerichtshof argumentiert, dass es dem Verkäufer zumutbar wäre, dem Käufer die Möglichkeit einzuräumen, dem Versenden von Werbung zu widersprechen, bevor dieser die erste Werbe-E-Mail erhält. Im vorliegenden Fall war dies dem Käufer nicht möglich, weil die Werbung direkt an der Rechnungs-E-Mail hing. Der Verkäufer ist damit rechtswidrig in die Privatsphäre des Käufers eingedrungen.

 

Auch Aufforderungen zu Bewertungen sind Werbung

Die Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ist eine Form der Direktwerbung, auch wenn die Befragung zusammen mit der Rechnung in einer E-Mail versendet wird. Werbung ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung, beispielsweise in Form von Imagewerbung. Eine positive Bewertung durch den Käufer sollte das Image des Verkäufers verbessern. Zusätzlich sollte sich der Käufer wieder mit dem Verkäufer und seinen Produkten auseinander setzen.

 

Was bedeutet das für E-Commerce Anbieter?

Werbe-E-Mails dürfen zwar ohne Einwilligung des Empfängers verschickt werden, wenn bereits geschäftlicher Kontakt bestanden hat, jedoch müssen dem Kunden bei der Erhebung umfangreiche Informationen über die Verwendung der Daten bereitgestellt werden. Außerdem muss dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, solchen Werbe-E-Mails widersprechen zu können. Neben diesen werberechtlichen Vorgaben verschärft die DSGVO die Nutzung von Werbe-E-Mails zusätzlich. Es empfiehlt sich für Werbe-E-Mails immer ausdrückliche Einwilligungen einzuholen.

Das Urteil VI ZR 225/17-LG Braunschweig ist auf der Website des Bundesgerichtshofes zu finden (link).

Design Thinking

Design Thinking

Design Thinking

 

Design Thinking ist eine Projekt-, Innovations-, Portfolio- und/oder Entwicklungsmethode die bisher vor allem bei IT und New-Economy Unternehmen genutzt wird. Doch eigentlich ist Design Thinking in nahezu allen Lebensbereichen anwendbar, in denen Probleme zu lösen sind. Besonders gut funktioniert Design Thinking für Anwendungsgebiete, in denen komplexe und spannende Produkte für Endkunden produziert werden. Ganz besonders die Verlagsbranche kann hier profitieren.

In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die grundlegenden Ideen von Design Thinking. Design Thinking an sich ist ein sehr großes Thema, das den Rahmen des Elephant Parks sprengen würde. Detailreiche Informationen, mit denen Sie tiefer ins Thema einsteigen, finden Sie in Büchern oder auch im Internet. An einigen Universitäten wird Design Thinking im Rahmen von relevanten Studiengängen gelehrt.

Es bieten immer mehr Coaches kommerzielle Workshops rund um das Thema an. Auch vereinzelte Unternehmensberater bieten den Service an, Design Thinking Prozesse in Unternehmen zu begleiten.

 

Die Idee

Unter dem Begriff Design Thinking wird eine systematische Herangehensweise an komplexe Problemstellungen verstanden, die auf nahezu alle Lebensbereiche angewandt werden kann. Die Idee mündet aus dem Arbeitsprozess, dem ein Designer bei seiner Arbeit intuitiv folgt.

Den Kunde im Fokus: Kundenorientierung

Eine Besonderheit des Design Thinking ist es, Nutzerwünsche und Nutzerbedürfnisse in das Zentrum dieses Prozesses zu stellen. Aus der Rolle des Anwenders soll die ideale Lösung eines Problems gefunden werden. Ein solcher Ansatz unterscheidet sich grundlegend von den bis heute meist üblichen Problemlösungsansätzen, die darauf abzielen ein Problem technisch zu lösen und dabei in erster Linie die Ansprüche und Ziele des Urhebers und des Entwicklers im Fokus haben.

Design Thinking verlangt gewohnte Wege zu verlassen und neue Perspektiven einzunehmen. Primär die Perspektive des Nutzers, also die des Kunden. Für Buchverlage, die selten einen umfangreichen Direktvertrieb haben, ist der Kontakt zu Endkunden nicht immer selbstverständlich. Was die Kunden wirklich lesen wollen, auf welchem Medium und in welcher Darstellung ist für Verlage in der Regel mehr oder weniger aufgrund von alten Verkaufszahlen ersichtlich oder basiert auf einem guten Bauchgefühl der Lektoren. In einer deutlich komplexeren und schnelllebigeren, gegenwärtigen Medienwelt werden diese Methoden nicht ausreichen, um spannende Inhalte zu schaffen und innovative Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Eine ständige Rückkopplung zwischen Entwicklern und der Zielgruppe ist die Voraussetzung für einen erfolgreichen Design Thinking Prozess. Dazu gehört, die Zielgruppe von Anfang an in einen Prozess einzubinden durch Befragungen und Messung vom Nutzerverhalten. Das Sammeln und Auswerten von Daten ist dabei unumgänglich, um valide Grundlagen für das Verständnis der Zielgruppe zu haben.

Der Einsatz von Prototypen dient dazu, Lösungen und Ideen der Entwickler schnell an die Zielgruppe heranzuführen und Feedback zu sammeln. Das gesamte Projekt soll so paxisnah wie möglich gestaltet sein, um Scheuklappen-Denken zu vermeiden und tatsächlich Lösungen zu entwickeln, die auch am Markt bestand haben. So sollen Flops vermieden werden, in die beachtlicher Entwicklungsaufwand investiert wurde und die am Markt und von den Nutzern gar nicht angenommen werden.

Im Design Thinking Prozess werden die Bedürfnisse der Kunden ermittelt und nach der idealen Lösung gesucht, diese im Rahmen der technologischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit umzusetzen. Daraus ergeben sich die drei Parameter Technologie, Wirtschaft und Mensch. Eine ideale Lösung oder ein erfolgreiches Produkt vereint alle drei Parameter zu gleichen Teilen.

 

Die Erfolgsfaktoren von Design Thinking

Design Thinking setzt eine gemeinschaftliche Arbeits- und Denkkultur voraus. Damit der Prozess des Design Thinkings erfolgreich umgesetzt wird, haben sich drei Erfolgsfaktoren herausgestellt, die diese Kultur schaffen und fördern. Diese Faktoren sind: multidisziplinäre Teams, variable Räume und der Design Thinking-Prozess an sich.

Soll ein Problem mit Design Thinking gelöst werden, müssen diese Bedingungen als Grundlage erfüllt sein.

 

Multidisziplinäre Teams

Die ideale Teamgröße besteht hier aus fünf bis sechs Personen. Die Teammitglieder sollen unterschiedliche fachliche Hintergründe besitzen und unterschiedliche Funktionen in der Organisation innehaben. Der Volontär und der Verlagsleiter in einem Team machen Sinn. Persönliche Eigenschaften der involvierten Teammitglieder sind Neugier, Empathie, Kommunikationsfähigkeit und die Offenheit für andere Perspektiven. Bei Personen, welche die eben genannten Soft Skills und eine tiefgehende, fachliche Kenntnis besitzen, spricht man von Menschen mit einem sogenannten T-Profil.

Durch gemischte Teams kommt es zum Austausch von Fachwissen und Kompetenzen und ein breites Wissen ist vorhanden. Das ist auch zum allgemeinen Aufbau von Kompetenzen im Unternehmen wichtig.

Weiterhin sorgt jedes Teammitglied für umfangreiche Erfahrungen und verschiedene Blickwinkel.

 

Variable Räume

Für den Kreativprozess benötigt das Team eine optimierte räumliche Umgebung, von der aus gearbeitet werden kann. Um die gesamte Dynamik eines kreativen Prozesses zu entfalten, müssen die Teammitglieder weg von ihren gewohnten Schreibtischen.

Ein idealer Arbeitsraum ist variabel gestaltet mit beweglichen Möbeln, viel freiem Platz, Whiteboards und Präsentationsflächen. Zusätzlich werden Materialien zur Gestaltung von Ideen und ganz rudimentären Prototypen und Beispielen benötigt. Das können Stifte, Papier, Legosteine, Bilder und sonstiges Bastelmaterial sein. Hier dürfen und müssen die Teammitglieder Kind sein können.

Doch auch für Rückzugsmöglichkeiten, in welchen konzentriert und ungestört gearbeitet werden kann, muss gesorgt sein..

 

Der Design Thinking-Prozess

Der Prozess des Design Thinkings führt in iterativen Schleifen durch sechs verschiedene Phasen. Iterative Schleifen sind das Wiederholen und Abwechseln der verschiedenen Phasen. So entsteht ein zunehmend besseres Verständnis für das Problem und mögliche Lösungen.

 

Die Phasen im Prozess:

 

  1. Verstehen

Hier wird das Problem vom Team analysiert und verstanden. Es wird recheriert und das Wissen im Team geteilt.

 

  1. Beobachten

In dieser Phase lernt das Team die Zielgruppe kennen und baut Empathie zu dieser auf. Wichtig ist, das eigene Büro zu verlassen und sich in der Umgebung der Zielgruppe zu bewegen und mit der Zielgruppe zu sprechen. Mögliche Informationsquellen sind hier Umfragen aber auch Internetforen und Communities, welche die Zielgruppe nutzen.

Versuchen Sie, mit Personen der Zielgruppe in Kontakt zu kommen, die sehr leidenschaftlich und involviert mit dem Thema sind. Das ist der klassische “Fan”. Im Idealfall haben Sie sogar einen Mitarbeiter, der selbst ein solcher “Fan” sind. In der Verlagsbranche sollte das nicht unüblich sein. Dieser Mitarbeiter soll als Pflichtbesetzung in das Design Thinking Team kommen.

 

  1. Sichtweise definieren

Die bis jetzt gewonnen Erkenntnisse werden zusammengefasst und verdichtet. Das Ziel ist ein gemeinsamer Wissensstand im gesamten Team. Die Daten, Bilder und Beobachtungen, die in der vorhergehenden Phase “Beobachten” gesammelt wurden, werden an die Wände des Projekt-Raumes geheftet. Jedes Teammitglied berichtet von seinen Ergebnissen und Eindrücken. Aus diesen Informationen wird anschließend ein gemeinsames und zusammengefasstes Bild entwickelt.

 

  1. Ideen finden

Das Team sucht in dieser Phase nach Möglichkeiten, wie das Problem bewältigt werden könnte. Es geht darum, möglichst viele Ideen zu sammeln. Anschließend werden die vielversprechendsten Ideen nach den Parametern Attraktivität, Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit identifiziert. Attraktivität ist im Gedanken der Design Thinking eigenen Kundenorientierung stärker zu gewichten.

 

  1. Prototypen entwickeln

Nun werden die erfolgversprechendsten Ideen in Prototypen umgesetzt. Selbst ganz banale, rudimentäre und improvisierte Prototypen sind hilfreich. Das kann ein Rollenspiel sein oder ein Papiermodell. Die Idee soll greifbar gemacht werden. Neue Ideen werden generiert.

 

  1. Testen

Die Prototypen werden an der Zielgruppe getestet. Hier müssen Daten und Feedback gesammelt werden, um mit den so gewonnen Informationen wieder in die Phase “Beobachten” zu wechseln.

Die Schleifen des Prozesses führen zu einer stetigen Annäherung an die ideale Lösung. Die Phasenreihenfolge ist nicht in Stein gemeißelt und sollte agil angepasst werden. Das Wechselspiel von Beobachten, Interpretieren, Aufstellen von Hypothesen sowie Ausprobieren bringt das Projekt voran.

 

Die Design Thinking Regeln

Diese Regeln sollten für alle Teammitglieder verbindlich sein und am besten großformatig im Projektraum aufgehängt werden.

  1. Denke nutzerzentriert!
  2. Scheitere früh und häufig!
  3. Arbeite visuell!
  4. Nur einer spricht!
  5. Fördere verrückte Ideen!
  6. Stelle Kritik zurück!
  7. Quantität ist wichtig!
  8. Bleib beim Thema!
  9. Baue auf den Ideen anderer auf!
  10. Nicht reden, sondern machen!
  11. Spaß haben!

 

Die DSGVO beim Austausch von  Visitenkarten

Die DSGVO beim Austausch von Visitenkarten

Die DSGVO beim Austausch von  Visitenkarten

 

In den letzten Wochen gingen viele Schreckensmeldungen über die DSGVO durch die Medien und durch die Social-Networks. Eine davon war, dass man auch beim Austausch von Visitenkarten eine schriftliche Einwilligung benötige. Was ist an der Sache dran?

 

Stellen Sie sich vor, Sie sind auf einem Geschäftstermin und tauschen mit den anwesenden Personen Visitenkarten aus. Die Visitenkarten bewahren Sie in Ihrem Portmonee auf und legen sie dann in Ihrem Büro alphabetisch sortiert in einem Visitenkarten-Ordner ab.

 

Braucht man jetzt mit der DSGVO eine Einwilligung zur Datenverarbeitung, wenn man jemanden seine Visitenkarte überreicht?

 

Oder muss man dem Gegenüber zumindest eine Datenschutzerklärung bei der Annahme von Visitenkarten überreichen, auf der über mehreren Seiten beschrieben wird, wie mit den Daten von der Visitenkarte verfahren wird?

 

Das könnte tatsächlich so sein, wenn man die DSGVO ernst nimmt. Unser Mitarbeiter Georg-Theophil Müller, seines Zeichens externer Datenschutzbeauftragter (IHK) und Student der Rechtswissenschaften in Heidelberg, geht der Sache auf den Grund.

 

Anwendungsbereich der DSGVO

 

Erst einmal müsste unser Fall überhaupt vom Anwendungsbereich der DSGVO umfasst sein. Tatsächlich wird in Art. 2 Abs. 1 DSGVO auch die “nicht-automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen” genannt. Daten nach der DSGVO sind demnachnicht nur elektronische Daten, sondern können auch auf Papier, oder wie in unserem Beispiel auf einer Visitenkarte stehen.

 

Weiterhin müssten diese Daten in einem Dateisystem gespeichert werden. Hier käme schon das Portmonee als “Datenspeicher” in Betracht. Dem Portmonee fehlt es sicherlich an der Eigenschaft einer systematischen Ablage von Visitenkarten. Der alphabetisch sortierte Visitenkarten-Ordner im Büro erfüllt diesen Anspruch aber mit Sicherheit. Das gleiche gilt übrigens auch für Mitarbeiterakten, die in Papierform alphabetisch oder in anderer Form systematisch sortiert sind.

 

Auch müssten die Visitenkarten gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten genutzt werden. Wenn Daten nur im privaten Umfeld genutzt werden, interessiert uns die DSGVO erst gar nicht.

 

In unserem Beispiel werden die Visitenkarten auf einem Geschäftstermin ausgetauscht. In der Regel werden Visitenkarten geschäftlich genutzt. Wir sind also voll drin im Anwendungsbereich der DSGVO.

 

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

 

Um überhaupt Daten verarbeiten zu können, muss nach der DSGVO eine Rechtsgrundlage bestehen. Die DSGVO verbietet erst einmal jede Verarbeitung von Daten, erlaubt sie aber unter bestimmten Bedingungen. Unter Juristen nennt man das auch ein „Verbot mit Erlaubnistatbestand”.

 

Im Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind gleich mehrere solche Erlaubnistatbestände aufgelistet. Sollte mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt sein, dürfen die Visitenkarten alphabetisch im Ordner sortiert werden.

 

Gleich die erste (lit. a) der dort genannten Bedingungen beschäftigt sich mit einer Einwilligung zur Datenverarbeitung, welche die betroffene Person erteilen kann.

 

Welche Bedingungen so eine Einwilligung erfüllen muss, sagt uns Art. 7 DSGVO. Prinzipiell muss so eine Einwilligung nicht schriftlich erfolgen und kann auch mündlich geschlossen werden. Auf jeden Fall muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Das ist schriftlich und mit Unterschrift auf jeden Fall die einfachste Methode. Wenn die Einwilligung aber schriftlich erfolgt, dann muss das nach Art. 7 Abs. 2 DSGVO in verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen. Um wirklich sicher zu gehen, bräuchten wir bei unserem Beispiel also doch eine schriftliche Einwilligung mit Unterschrift.

 

Um diese Zettelwirtschaft kommen wir vielleicht doch noch herum, denn in Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind ja noch weitere Erlaubnistatbestände aufgelistet. Diese machen uns das Ganze vielleicht einfacher. Hier (lit. b) wird nämlich weiterhin als Rechtsgrundlage die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen genannt. Wir wissen nicht eindeutig, was genau bei unserem Geschäftstermin besprochen wurde. Sicherlich drehte sich das Gespräch  um bestehende oder noch abzuschließende Verträge. Dass wir anschließend mit den Gesprächspartnern in Kontakt bleiben möchten und dafür die Daten der Gesprächspartner brauchen, versteht sich von selbst. Damit hätten wir den genannten Erlaubnistatbestand erfüllt. Eine Einwilligung wäre nicht nötig.

 

In jedem Fall steht uns noch der letzte Erlaubnistatbestand (lit. f) zur Seite. In diesem ist von berechtigten Interessen des Verantwortlichen die Rede. Mit Geschäftspartnern in Kontakt zu bleiben ist selbstverständlich ein berechtigtes Interesse eines jeden Unternehmens. Anders würde es ja auch nicht gehen.

 

Die Rechtsgrundlage der berechtigten Interessen macht es uns aber nochmal ein bisschen schwerer. Wenn wir damit arbeiten wollen, müssen wir noch eine Abwägung der Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person durchführen. Ein berechtigtes Interesse könnte man sich sonst ziemlich einfach mit etwas Kreativität für jeden Fall ausdenken. Die hier geforderte Interessenabwägung kann es durchaus in sich haben. Man muss dafür vergleichsweise tief auf juristisches Fachwissen zugreifen. Allein die Grundrechte und Grundfreiheiten der Europäischen Union zu kennen, kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden. Am Ende steht dann eine Art Besinnungsaufsatz, der in den von Art. 30 DSGVO geforderten Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten archiviert werden muss. Hier hilft einem ein Datenschutzbeauftragter mit entsprechender Ausbildung.

Um eine schriftliche Einwilligung kommen wir also im Ergebnis schon einmal herum.

 

Transparenz

 

Der Papierkrieg könnte allerdings mit einer sogenannten Datenschutzerklärung weiter gehen.

 

Zum Zeitpunkt der Erhebung von Daten muss der Verantwortliche dem Betroffenen nach Art. 13 DSGVO eine Vielzahl an Informationen über die Verwendung und Verarbeitung seiner Daten mitteilen. Das muss in der Regel schriftlich oder elektronisch erfolgen.

 

Unter einer Erhebung von Daten bezeichnet man das Sammeln und Auswerten von Daten. Das Sammeln von Visitenkarten entspricht somit auch dem Sammeln von Daten. Wenn man also die Visitenkarte ins Portmonee steckt, spätestens jedoch wenn man die Karte im Büro einsortiert, muss eine Datenschutzerklärung ausgehändigt werden.

 

Sicherheitshalber sollte man somit immer einen Stapel Datenschutzerklärungen auf Papier dabei haben und diese bei der Entgegennahme von Visitenkarten dem Gegenüber zur Unterzeichnung überreichen, so die wortwörtliche Aussage der DSGVO.

 

Die spinnen doch, die EU-Parlamentarier!

 

Das klingt alles verrückt, oder? Will uns die EU hier wieder eine übertriebene Regelung auferlegen?

Nach einer wortwörtlichen Anwendung der DSGVO müsste man folglich wie eben beschrieben vorgehen, sonst würde man sich der Gefahr von gewaltigen Bußgeldern aussetzen, die nach Art. 83 DSGVO nun verhängt werden können. Das kann bis zu 20 Millionen Euro oder gar bis zu vier % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes sein.

 

Die Anwendung von Gesetzen ist jedoch nicht nur auf den reinen Wortlaut begrenzt. Wir Juristen nutzen eine Vielzahl von erweiterten Auslegungsmethoden, um das Recht anwendbar zu machen. Nicht immer reicht der Wortlaut eines Gesetzes aus, um für einen individuellen Einzelfall eine Lösung zu finden. So müssen unter anderem Gerichtsentscheide, der Vergleich mit anderen Gesetzesnormen, die Intention des Gesetzgebers und auch der verfolgte Zweck des Gesetzes herangezogen werden. Auch Wertungen aus höherrangigen Gesetzen, wie dem Grundgesetz, müssen in eine solche umfassende Auslegung einbezogen werden.

 

Reboot: Mehr als nur der Wortlaut zählt!

 

Betrachten wir den eben geschilderten Sachverhalt also noch einmal unter Hinzuziehung von Auslegungsmethoden, die über den reinen Wortlaut hinaus gehen.

 

Eine Besonderheit der DSGVO ist, dass sie neben den gesetzlichen Normen noch einmal 173 sogenannte Erwägungsgründe enthält. Diese erklären detailliert die Intentionen des Gesetzes und nennen sogar praktische Anwendungsbeispiele. Von Visitenkarten ist hier leider nicht die Rede, also müssen wir weiter suchen.

 

Schon in Erwägungsgrund 2 finden wir einige Ausführungen zum Zweck des Gesetzes, in denen von einer Wirtschaftsunion, vom wirtschaftlichen Fortschritt sowie der Stärkung und dem Zusammenwachsen der Volkswirtschaften zu lesen ist. Gleichzeitig wird aber auch das Wohlergehen und der Schutz natürlicher Personen erwähnt. Wir stellen fest, es geht hier um einen Ausgleich der Interessen zwischen der Wirtschaft, die heute mehr und mehr Macht durch den Einsatz von Daten gewinnt, und Privatpersonen, die durch den Missbrauch von Daten gefährdet sind. Die Grundrechte und europäischen Grundfreiheiten werden hier ebenfalls aufgeführt. Die EU-Grundrechtecharta erwähnt in Artikel 8 explizit den Schutz personenbezogener Daten. Auch die Achtung des Privat- und Familienlebens wird in Artikel 7 genannt. Ebenfalls die in Artikel 10 zu findende Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit aus Artikel 11 können durch den missbräuchlichen Einsatz von Daten bedroht sein. Vergleichbare Normen finden sich auch im deutschen Grundgesetz.

 

Auf der anderen Seite wird aber auch die unternehmerische Freiheit in Artikel 16 garantiert. Die vier europäischen Grundfreiheiten sind vor allem Freiheiten, die dem Wirtschaftsleben in der EU dienen sollen. Unternehmen sollen ihre Geschäftsmodelle weitgehend ungehemmt am Markt etablieren können. Innovative Geschäftsmodelle sind heute weitgehend datengetrieben. Ohne den Einsatz von Daten würden Teile unseres Wirtschaftssystems zusammenbrechen und das Wirtschaftswachstum würde quasi lahmgelegt werden.

 

Hier prallen verschiedene Interessen aufeinander, die jedoch alle ihre Berechtigung haben. Ziel der DSGVO ist es, diese Interessen in Einklang zu bringen und die Grundrechte von Privatpersonen und Unternehmen zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Keine Seite soll also übermäßig bevorteilt oder benachteiligt werden. Das Aushändigen von seitenlangen Datenschutzerklärungen würde einen Nachteil für Unternehmen darstellen sowie einen deutlichen Mehraufwand für beide Seiten bedeuten.

 

Wie man schon an den teilweise sehr bedeutungsschwangeren Ausführungen von Grundrechten und Grundfreiheiten erkennt; in der DSGVO geht es vor allem um große Themen wie Meinungsfreiheit und Schutz der Privatsphäre. Da passen Visitenkarten nicht so richtig rein. Es ist schwer erkennbar wie einfache Visitenkarten ein Ungleichgewicht in diesen Bereichen herstellen könnten. Der Missbrauch von Visitenkarten-Daten ist sehr unwahrscheinlich. Zum einen stehen dort keine besonders sensiblen Daten drauf. Kontaktdaten von Geschäftspartnern sind kein großes Geheimnis. Zum anderen können Visitenkarten nur von einem sehr beschränkten Personenkreis eingesehen werden, meist sogar nur die Person, der die Visitenkarte übergeben wurde und deren Kollegen. Wenn man bei einer banalen Tätigkeit, wie dem Austausch von Visitenkarten, verlagen würde umfangreiche Datenschutzerklärungen zu überreicht werden, würde dies Unternehmen übermäßig benachteiligen, ohne dass dadurch ein echter Mehrwert zum Schutz persönlicher Daten geschaffen werden würde.

 

Wie wir hier feststellen müssen, haben wir in diesem konkreten Einzelfall ein Wertungswiderspruch zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Um diesem Widerspruch Herr zu werden, tun wir Juristen nun etwas total verrücktes: Wir wenden die einzelne kritische Norm für den Einzelfall gar nicht an und tun so, als würde sie gar nicht existieren. Hier spricht man in der juristischen Fachsprache von einer sogenannten teleologischen Reduktion. Legitimiert wird dieses Vorgehen damit, dass der vom Gesetz verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt werden würde, würde die Norm eins zu eins nach dem Wortlaut angewendet werden. Die eben dargestellten Wertungen aus den Grundrechten und Grundfreiheiten stehen über der DSGVO. Somit kann die DSGVO im Sinne der Grundrechten und Grundfreiheiten modifiziert werden. Wohlgemerkt ist ein solches Vorgehen nur bei einem individuellen Einzelfall möglich.

 

In unserem Fall, der Aufbewahrung von Visitenkarten, müssen folglich die Transparenzpflichten aus Art.13 DSGVO und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung aus Art. 6 DSGVO nicht angewendet werden. Visitenkarten können also nach wie vor problemlos ausgetauscht werden.

 

Die Situation kann sich allerdings ganz schnell wieder ändern, wenn der Einzelfall sich ändert. Sobald die Daten von der Visitenkarte in ein elektronisches System eingeben werden, kippt unsere eben durchgeführte Interessenabwägung im Sinne der Grundrechte. Sobald Daten in einem elektronischen System sind, sind sie anfällig gegen Hackerangriffe, können beliebig oft kopiert und weitergegeben werden und können in Kombinationen mit anderen Daten in komplexen Algorithmen zur Profilbildung der betroffenen Person missbraucht werden. An diesem Punkt müssen wir wieder voll auf die umfangreichen Regelungen der DSGVO zurückgreifen, denn genau für solche Fälle wurde sie gemacht.

 

Handlungsempfehlung

 

Erst sobald Sie Daten von Visitenkarten in Ihr CRM oder elektronisches Adressbuch aufnehmen, sollten Sie der betroffenen Person eine Datenschutzerklärung zukommen lassen. Das kann mit der richtigen Software vollautomatisch nach Speichern des Kontakts passieren. Somit macht das Ganze nicht mehr Aufwand als bisher.

 

Wichtig ist allerdings, dass dieses Vorgehen sauber funktioniert, in den Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert ist und die Datenschutzerklärung alle wichtigen Punkte abdeckt. Hier steht Ihnen Ihr Datenschutzbeauftragter zur Seite.

 

Fazit

 

Die DSGVO macht es uns nicht leicht. Wie oben dargelegt, lassen sich aber vertretbare Wege finden mit dem Gesetz umzugehen. Dass eine so banale Sache wie der Austausch von Visitenkarten so viel Aufwand für Vorüberlegungen bedeutet, spricht sicher nicht für die DSGVO. Die Komplexität von Datenverarbeitung in ein abstraktes Gesetz zu gießen und dabei die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen, war sicher keine leichte Aufgabe für den EU-Gesetzgeber.

 

Letztendlich ist die Diskussion um Visitenkarten vor allem akademischer Natur, auch wenn eine undifferenzierte Berichterstattung darüber für Clickbait-News oder populistische Anti-EU-Stimmungsmache ein gefundenes Fressen war.

 

Keine Aufsichtsbehörde wird ernsthaft Bußgelder wegen Visitenkarten verhängen, noch würde die Konkurrenz daraus abmahnfähige Wettbewerbsverletzungen ableiten können. Die wahren Herausforderungen lauern ganz woanders. Allein schon eine realistische Risikobewertung würde Überlegungen zu diesem Thema also unnötig machen.

 

In jedem Fall eignete sich unser Beispiel wunderbar um die Tücken der DSGVO und die Intention des Gesetzes aufzuzeigen und somit hoffentlich etwas Licht ins Dunkel des Datenschutzrechts zu bringen.

 

PS: Sicher sind auch andere Meinungen zu diesem Thema vertretbar als die hier dargelegte Meinung. Dass Juristen sich über Meinungen streiten, ist nichts neues, sondern Teil des Systems. Nicht umsonst heißt es: zwei Juristen, drei Meinungen.

 

Im Datenschutzrecht herrscht aufgrund der Neuheit der DSGVO aktuell noch viel Verwirrung. Viele Fragen sind noch offen und bedürfen einer höchstrichterlichen Klärung. So zählt zur Zeit vor allem, dass man Probleme erkennt und sich nach bestem Gewissen darauf einstellt und diese Maßnahmen und Gedanken auch protokollieren kann. Bei diesen Prozessen unterstützt sie zuallererst Ihr Datenschutzbeauftragter.

 

 

 

Hauptsache „grün”? – Reihe zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Teil 1

Hauptsache „grün”? – Reihe zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Teil 1

Teil1

Reihe zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit

Hauptsache „grün”?

Strategien für ökologische Verantwortung müssen von innen heraus wachsen: step-by-step zu sichtbar mehr Nachhaltigkeit im Unternehmen.

 

Unternehmen werben gerne mit ihrem nachhaltigen Handeln. Zu Marketingzwecken wird medienwirksam in Szene gesetzt, wie das Unternehmen Spenden an Kinder- oder Umweltschutzorganisationen überreicht, dass im Büro nur noch Fairtrade-Kaffee getrunken wird oder dass nur Kopierpapier aus Recyclingmaterial verwendet wird. Für’s erste nicht schlecht, aber: Wer das Thema Nachhaltigkeit nur zur Show benutzt, um ein gutes Image bei Kunden, Geschäftspartnern oder auch den eigenen Mitarbeitern gegenüber aufrechtzuerhalten, der täuscht letzten endes auch sich selbst und hat langfristig nichts davon. Dieses Prinzip wird als „Greenwashing” bezeichnet.

 

„Greenwashing” ist Nachhaltigkeit auf den ersten Blick

Der Begriff „Greenwashing” bezieht sich laut nachhaltigkeit.info vor allem auf Unternehmen, die sich mit solchen ökologischen oder auch sozialen Leistungen brüsten, die entweder nicht vorhanden sind oder die sie nur so minimal im Verhältnis zu den negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen des Kerngeschäfts betreiben, dass sie nahezu wirkungslos bleiben.

Obwohl unsere eigenen Projekte von juni.com zu mehr ökologischer Nachhaltigkeit auch noch nicht vollständig ausgereift sind, so sind wir zu der Überzeugung gekommen, dass Nachhaltigkeit eigentlich als ein Wert, fast schon als eine Tugend, verstanden werden sollte. Und das Konzept funktioniert nur, wenn es als echtes, ernstgemeintes und ganzheitliches Handeln verinnerlicht wird. Einzelne Aktionen, die halbherzig ins Unternehmen eingeführt werden und nach ein paar Monaten wieder verblassen, haben wenig mit Nachhaltigkeit zu tun.

 

Je kleiner ein Unternehmen, umso schneller klappt die Ideenumsetzung

Wenn Unternehmen wirklich pro ökologisch handeln wollen, dann kann das also nicht über Nacht umgesetzt werden, sondern bedarf oftmals einer Umstellung auf mehreren Ebenen. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen scheuen sich deshalb möglicherweise vor dem Mehraufwand, den neue nachhaltige Maßnahmen mit sich ziehen können. Aber vor allem Unternehmen mit geringen Mitarbeiterzahlen sind im Vorteil; denn je kleiner ein Unternehmen ist, umso schneller lassen sich beispielsweise innovative Ideen verwirklichen. Das erklärte auch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) und hält fest, dass vor allem die kurzen Entscheidungswege und der enge Kontakt der Führungsebene zu den Beschäftigten ausschlaggebend dafür sind.

 

Für echte Ergebnisse: Es geht nur ganz oder gar nicht

Die im Folgenden aufgeführten Vorschläge zu mehr Nachhaltigkeit haben größtenteils gemeinsam, dass sie auch bei niedrigen Kosten, meist bereits nach wenigen Monaten schon Wirkung erzielen. Doch wie zu Beginn dieses Beitrags erklärt wurde, geht es bei unseren Hinweisen eher um Schlüsselreize, die Ihnen den Einstieg zu mehr Nachhaltigkeit erleichtern sollen. Ein echtes, individuell-innovatives Nachhaltigkeitsmanagement in Ihrem Unternehmen erarbeiten Sie und Ihre Mitarbeiter nur dann, wenn alle mitmachen und die Idee der Nachhaltigkeit auch verinnerlicht wird – und das stärkt  nicht nur den Teamgeist, sondern auch die Arbeitgebermarke; wovon auch Ihre Kunden und Partner Notiz nehmen werden.

 

Ideen und erste Schritte

Nichts Neues, aber es lohnt sich: die Umstellung auf LED-Lampen. Eine 8 Watt LED-Lampe hat die gleiche Lichtleistung wie eine 60 Watt Glühlampe. Somit kann mit LED-Lampen knapp 90 Prozent der Energie eingespart werden. Ein weiterer Pluspunkt ist die Langlebigkeit, denn LED-Lampen halten für gewöhnlich deutlich länger als zehn Jahre, informiert das Recycling Unternehmen Lightcycle. Übrigens das Vorurteil gegenüber LED-Lampen, sie produzierten nur ein blaues, kaltes Licht, ist längst überholt: Mittlerweile gibt es LED-Lampen nicht nur mit warmen Licht, sondern auch in vielen verschiedenen bunten Farben und außerdem kann die Helligkeit meist stufenlos und individuell eingestellt werden.

 

Eine 8 Watt LED-Lampe hat die gleiche Lichtleistung wie eine 60 Watt Glühlampe. Somit kann mit LED-Lampen knapp 90 Prozent der Energie eingespart werden.

 

Bieten Sie Ihren Mitarbeitern abschließbare Kellerräume oder Garagen für Fahrräder an. Viele Menschen fahren regelmäßig mit dem Auto zur Arbeit und zu Stoßzeiten stehen viele Arbeitnehmer im Stau. Das ist nicht nur umweltbelastend, sondern raubt auch noch Zeit. Jeder Mitarbeiter, der mit dem Fahrrad zur Arbeit kommt, hat neben einem körperlichen Training an der frischen Luft außerdem noch deutlich weniger CO2 verbraucht. Weiterer Benefit: insgesamt kann das Radfahren zur Arbeit entspannter und geruhsamer als die zurückgelegte Strecke mit dem Auto sein.

Und wenn wir schon bei Fahrrädern und Ressourcenschonung sind, dann gehört ein Unternehmen wie “Ökotrainer” erwähnt. Das Produkt von Ökotrainer wandelt ein handelsübliches Fahrrad zu einem stationären Sportgerät um, das Elektrizität erzeugen kann, indem ein Stromgenerator gegen das Hinterrad des Fahrrads gedrückt wird. Wer kräftig genug hinein tritt, kann seinen Laptop, die Schreibtischlampe oder auch einen Wasserkocher völlig autark mit Strom versorgen. Ihre Mitarbeiter könnten auf diese Weise während der Arbeitszeit oder der Mittagspause Sport machen und gleichzeitig einzelne Geräte mit Strom versorgen.

Ein Gerät, das alles kann: Statt einzelne Geräten wie Scanner, Faxgerät und Drucker, ist es sinnvoll Multifunktionsgeräte einzusetzen, die außerdem von mehreren Mitarbeitern zugleich genutzt werden können. Die Alleskönner-Geräte verbrauchen nicht nur deutlich weniger Strom, sondern würden auch nebenbei die Übernutzung reduzieren. Das veröffentlichte die Website staplesadvantage.de, und beruft sich darauf, dass Mitarbeiter bei gemeinschaftlich genutzten Geräten dazu tendieren diese nur dann einzusetzen, wenn sie sie wirklich brauchen.

Nutzen Sie das Refill-Prinzip, und lassen Sie beispielsweise Ihre Druckerpatronen oder Kugelschreiber wieder auffüllen. Selbst Patronen oder Kugelschreiberminen, die jahrelang nicht benutzt wurden, können in den meisten Fällen wieder befüllt werden.

Steigen Sie auf Ökostrom um. Laut der Bundesnetzagentur lagen 2016 günstige Ökostromtarife bei unter 26 Cent pro Kilowattstunde. Damit ist klimafreundlicher Strom in vielen Fällen billiger als der von herkömmlichen Anbietern. In Deutschland gibt es vier zertifizierte Ökostromanbieter, die das gesamte Bundesgebiet beliefern: Lichtblick Strom, Naturstrom, Wemio und Greenpeace Energy.

Durch kleinste Mängel in Fenster- oder Türrahmen kann laut Experten etwa 27 Prozent der zum Heizen verbrauchte Energie verloren gehen. Überprüfen Sie die Dichtung der Fenster- und Türrahmen. Falls Sie defekte oder durchlässige Dichtungen finden, so müssen nicht unbedingt neue Rahmen gekauft werden. Im Baumarkt sind Dichtungsstreifen erhältlich, die sehr kostengünstig Abhilfe schaffen.

Die meisten Mitarbeiter räumen täglich ihren Schreibtisch auf. Aber auch ein Computer sollte mindestens einmal im Monat „aufgeräumt” werden. Motivieren Sie sich selbst und Ihre Mitarbeiter zum zyklischen Löschen von überflüssigen Daten, Programmen oder E-Mails, beispielsweise immer zum letzten Freitag des Monats. Denn ein aufgeräumter Computer arbeitet leistungsstärker – das spart nicht nur Energie, sondern auch Zeit.

Auch der Briefverkehr und E-Commerce kann nachhaltig gestaltet werden. Vermeiden Sie beispielsweise zu große Verpackungen für kleine Inhalte. Das spart außerdem ebenso bei den Versandkosten. Beim Versand können Sie Logistikunternehmen auswählen, die klimaneutrale Versanddienste anbieten. DHL GoGreen oder UPS carbon neutral sind zwei solcher Initiativen, bei der die jeweilige Firma im Zuge des Warenversands die ausgestoßenen Emissionen auszugleichen versucht, indem proportional Projekte zur Wiederaufforstung unterstützt werden.

Weniger Plastik im Büro: Wer seinen Mitarbeitern im Büro Getränke zur Verfügung stellt, der kann speziell darauf achten, dass weniger oder gar keine Plastikflaschen eingekauft werden. Glasflaschen eignen sich genauso gut.

Besuchen Sie Messen und Kongresse zum Thema Nachhaltigkeit. Davon profitieren Sie ebenfalls doppelt: Zum einen sind sie immer up to date, welche Innovationen sich rund um das Thema soziale und ökologische Nachhaltigkeit entwickeln, und zum anderen können Sie selbst aktiv werden und durch Ihre Präsenz auf der Messe neue Kunden auf sich aufmerksam machen. In Dortmund findet beispielsweise vom 6. bis 9. September 2018 die “Fair-Trade-Messe” statt, die “Green World Tour” kann man am 14./15. September 2018 in Hamburg und am 29./30. September 2018 in Berlin besuchen.

Wenn Sie geschäftlich viel unterwegs sind, dann stehen bestimmt auch Flugreisen auf Ihrer Tagesordnung. Meist zählt das Argument, dass es um Zeitersparnis gehe und deshalb keine andere Reisevariante in Betracht gezogen wird. Aber ein Vergleich lohnt sich: oftmals sind innerhalb Deutschlands (oder teilweise sogar bis hin zu unseren Nachbarländern) die Bahnverbindungen vergleichsweise günstiger, CO2-ärmer und schneller, das hat das Berliner Reiseportal GoEuro herausgefunden. Je nach ausgewählter Bahnverbindung ist die Strecke München-Wien ein Beispiel für eine schnellere Bahnverbindung. Das Umweltbundesamt empfiehlt ebenfalls, so oft wie möglich auf das Flugzeug zu verzichten und bei beruflichen Treffen zu überlegen, ob vielleicht auch eine Videokonferenz die Reise komplett ersetzen könnte.

Suchmaschinenoptimierung einmal anders: Wussten Sie, dass eine einfache Suchanfrage im Internet laut Umweltbundesamt durchschnittlich 4 Wattstunden Strom verbraucht und etwa 2 Gramm CO2 freisetzt? Jeder Internetnutzer kann sich überlegen, ob wirklich alle Suchanfragen nötig sind. Formulieren Sie Suchanfragen präzise, überprüfen Sie die Trefferliste und öffnen Sie nur Seiten, die wirklich tauglich erscheinen. So sparen Sie nicht nur Energie, sondern auch Zeit. Suchmaschinen wie „Ecosia”, werben außerdem damit, dass 80 Prozent der Einnahmen aus Werbeanzeigen an ein Regenwaldprojekt gehen und so würden pro Suchanfrage Bäume gepflanzt. Es muss also nicht immer „Google” sein.

Bald finden Sie hier Teil 2 dieser Reihe, in der es um die soziale Nachhaltigkeit von Unternehmen geht. Mit unserem Newsletter verpassen Sie keinen Artikel!

Gehälter in der Verlagsbranche

Gehälter in der Verlagsbranche

Gehälter in der Verlagsbranche

Obwohl die Bezahlung nicht die beste ist, sind die Mitarbeiter der Verlagsbranche zufrieden. Ein Großteil der Beschäftigten in der Verlagsbranche verdient weniger als 40.000 Euro im Jahr, stellte die Studie „Medienmonitor Gehalt” von digital publishing report (dpr) im April diesen Jahres fest. Außerdem kam heraus, dass die meisten Angestellten Überstunden machen und es – wie auch von anderen Branchen bekannt ist – in der Verlagsbranche Unterschiede beim Gehalt von weiblichen und männlichen Beschäftigten gibt.

 

Überstunden sind „tägliches Brot“, trotzdem glückliche Mitarbeiter

Laut den Ergebnissen der Studie sind Überstunden in der Verlagsbranche keine Seltenheit. Das Gegenteil ist der Fall: Etwa drei Viertel aller Befragten arbeiten mehr als vertraglich vereinbart, wobei die Hälfte bis zu 5 Stunden pro Woche mehr arbeitet und rund 22 Prozent machen mindestens 6 Überstunden pro Woche. Bedauerlich dabei ist, dass es bei 42 Prozent der Befragten keinen Ausgleich für die Mehrarbeit in Form von Vergütung oder Urlaub gibt. Aber immerhin ist es der Mehrheit von 47 Prozent erlaubt, die Überstunden mit Freizeit auszugleichen. Die Wahl, ob sie für ihre Überstunden einen Freizeitausgleich oder Geld bekommen wollen, haben 11 Prozent.

Knapp 40 Prozent der Befragten zeigen sich mit ihrem Job zufrieden, und 20 Prozent gaben sogar an, dass sie sehr zufrieden sind. Unzufrieden oder sehr unzufrieden sind nur 12 Prozent der Befragten. Dabei sind es tendenziell die Männer, die unzufrieden im Job sind (17 Prozent hier die Quote, bei Frauen nur 9 Prozent). Das ist ein wenig überraschend, denn Männer verdienen in der Verlagsbranche tendenziell mehr als Frauen.

 

Gehaltsunterschiede auch in der Verlagsbranche zu finden

Wie wir es auch aus anderen Branchen kennen, so verdienen ebenso in der Verlagsbranche Männer im Durchschnitt mehr als Frauen. Bei den Mitarbeiterinnen ohne Führungsposition liegen zwei Drittel der Befragten in der untersten Gehaltsklasse von weniger als 40.000 Euro jährlich, während bei den Männern ohne Führungsposition nur knapp über die Hälfte dieser Gehaltsklasse zuzuordnen sind. Mehr als 51.000 Euro jährlich verdienen etwa 25 Prozent der Männer, aber nur 10 Prozent der Frauen.

Schauen wir uns die Gehälter der Mitarbeiter mit Führungsverantwortung im Bereich Team- oder Abteilungsleitung an, so wird der Gehaltsunterschied der Geschlechter noch deutlicher: etwa 45 Prozent der Männer verdienen mehr als 61.000 Euro und 10 Prozent sogar über 81.000 Euro jährlich. Bei den Frauen sind es nur 36 Prozent beziehungsweise 3 Prozent.

 

Ausgleich in der obersten Führungsebene

Obwohl die Unterschiede bei den Mitarbeitern mit mittlerer Führungsverantwortung im Geschlechtervergleich immens sind, findet offenbar in der obersten Führungsetage ein Ausgleich statt, denn 58 Prozent der Frauen in der Geschäftsleitung oder -führung verdienen über 91.000 Euro und bei den Männern liegt der Anteil mit 47 Prozent sogar etwas darunter. Wobei die Autoren der Studie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Zahl der Befragten aus der obersten Führungsebene bei der Erhebung relativ gering waren, weshalb hier keine belastbaren, repräsentativen Analysen möglich waren.

Info: Für die Studie hat dpr vom 1. bis zum 14. Februar 225 Personen per Onlinefragebogen interviewt. 62 Prozent der Antworten kommen von Frauen, 38 Prozent von Männern, was sich auch mit dem grundsätzlichen Befund deckt, dass zumindest die Buchbranche mehrheitlich weiblich geprägt ist. Die Teilnehmer gehören eher zu jüngeren Generation: 61 Prozent der Befragten sind unter 40 Jahre alt.

Für weitere detaillierte Ergebnisse der Studie können Sie sich unter diesem Link die Online-Ausgabe des dpr-Medienmonitors herunterladen.